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Parkautomat defekt: Was es zu beachten gilt, um Knöllchen zu vermeiden

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Man will einen Parkschein lösen, aber der Automat ist defekt. Um keine Strafe zu kassieren, sollte man einige Dinge beachten. Unter Umständen parken Sie sogar gratis.

Rund 41 Stunden pro Jahr sollen deutsche Autofahrer mit der Suche nach einem Parkplatz beschäftigt sein. Das ergab zumindest eine Studie des Verkehrsanalysenanbieters Inrix aus dem Jahr 2017. Vor allem in Innenstädten sind Parklücken heiß begehrt. Ist dann endlich eine Lücke gefunden, das nächste Problem: Der Parkautomat streikt. Die Münzen rutschen direkt durch den Schlitz oder das Gerät ist gar nicht in Betrieb. Ein Parkschein kann somit nicht gelöst werden. Doch dürfen Sie deswegen auch gratis parken? Unter Umständen, ja. Doch es gilt einiges zu beachten.

Parkautomat funktioniert nicht: Dürfen Sie gratis parken?

Sollte ein Parkscheinautomat streiken, können Sie unter Umständen frei parken. (Symbolbild)

Ist der Parkautomat defekt, können Sie auf eine Alternative zurückgreifen: die Parkscheibe. Laut Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ihr Auto demnach bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden, sofern eine Parkscheibe ausgelegt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Parkscheibe richtig eingestellt wird. Außerdem muss die Parkscheibe den gesetzlichen Standards entsprechen. Sie muss blau-weiß, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Laut ADAC reicht ein selbstgeschriebener Zettel unter der Windschutzscheibe nicht, um ein Knöllchen zu vermeiden. Es droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro.

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Doch bevor Sie ihre Parkscheibe einstellen und ihr Auto mit gutem Gewissen zurücklassen, müssen Sie noch etwas überprüfen. In vielen Parkzonen gibt es meist mehr als nur einen Parkautomaten. Sollte sich in unmittelbarer Nähe eine weitere Parkuhr befinden, sind Sie verpflichtet diese auch zu nutzen. Laut ADAC gilt dabei die 150-Meter-Regel. Die Parkende ist verpflichtet, in einem 150-Meter-Radius nach weiteren Parkautomaten zu suchen. Achtung: Die 150-Meter-Regel ist nur eine Richtlinie. Bei einem Bußgeldverfahren kann die Situation unterschiedlich beurteilt werden.

Parkautomat nimmt keine Münzen: Reicht die Parkscheibe?

Doch was, wenn der Parkautomat zwar funktioniert, jedoch Ihre Münzen nicht schlucken will? Sie haben das Kleingeld parat, aber es landet immer wieder im Ausgabeschlitz. Auch das Rubbeln und Reiben der Münzen am Metall will nicht klappen. Dürfen Sie auch in diesem Fall die Parkscheibe verwenden? Zuerst sollten Sie sich wieder umsehen. Gibt es eine andere Parkuhr in der Nähe, muss diese verwendet werden. Funktioniert auch diese nicht, liegt es vielleicht an Ihrem Kleingeld. Manche Münzen fallen leicht von der Norm ab, und sind daher für den Automaten nicht erkennbar. Doch was, wenn Sie ansonsten kein Kleingeld dabei haben?

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In einem Gerichtsurteil des Oberlandesgericht Hamm aus dem Jahr 2005 entschied der Richter in so einem Fall gegen den Autofahrer. Dass einzelne Münzen nicht akzeptiert werden, liege im Risikobereich des Parkenden, hieß es damals vom Richter. Das heißt, der Autofahrer hätte selbst für ausreichend Kleingeld sorgen müssen. Auch hier können die Entscheidung der Bußgeldverfahren variieren.

Defekte Parkautomaten: Was gibt es für Alternativen?

Um das Problem defekter Parkautomaten zu umgehen, gibt es einige Möglichkeiten, die ganz ohne Kleingeld funktionieren. An immer mehr Parkplätzen sind digitale Alternativen für den Parkautomaten verfügbar. Zahlen per Park-App. Eine App wird aufs Smartphone geladen und man registriert sich mit dem Nummernschild des Autos. In den meisten Apps lassen sich die Parkzonen auswählen, die geparkte Zeit wird ab dann gemessen und am Ende in der App abgerechnet. Diese Anwendungen haben den Vorteil, dass die Parkzeit minutengenau abgerechnet wird. Außerdem erinnert die App an die ablaufende Parkzeit und kann bei Bedarf, übers Smartphone verlängert werden. Der ADAC weist jedoch auch auf einen Nachteil hin. So gebe es keine App, mit der man zuverlässig in ganz Deutschland parken könne. Wer viel unterwegs ist, benötigt also eine Vielzahl an Apps.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Sollte eine Park-App nicht funktionieren, kann man jedoch nicht direkt auf die Parkscheibe zurückgreifen. In diesem Fall muss der Parkautomat genutzt werden. Es empfiehlt sich also trotz Park-App auf dem Telefon, immer ein wenig Kleingeld dabei zu haben. Auch zur klassischen Parkscheibe gibt es eine Alternative. Die elektronische Parkscheibe ist jedoch nicht überall erlaubt.

Rubriklistenbild: © Funke Foto Services/IMAGO

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