BGH-Urteil

Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße: In zwei Fällen ist es erlaubt

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Darf ich in einer Einbahnstraße rückwärts fahren? Der Bundesgerichtshof sagt ja. Allerdings nur in zwei speziellen Fällen – und auch nicht weit.

Hamm - Wer in einer Einbahnstraße gegen die vorgegebene Richtung fährt, macht etwas falsch und muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Das lernen Fahrschüler schon in den ersten Theoriestunden. Unter bestimmten Umständen ist es allerdings erlaubt, rückwärts zu fahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil klarstellt. Bei den Ausnahmeregeln ist der Spielraum aber sehr eng.

Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße: In zwei Fällen ist es erlaubt

In einer Einbahnstraße darf man nach dem höchstrichterlichen Spruch nur in zwei speziellen Fällen gegen die erlaubte Richtung fahren:

  • um rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt herauszufahren,
  • beim unmittelbaren Rückwärtseinparken in eine freie Parklücke.

Letzteres nennt man auch „Rangieren“, und genau das kam auch einer Autofahrerin in den Sinn, als sie sah, wie ein anderer Pkw aus einer Parklücke setzen wollte. Um ihm Platz zu machen und danach selbst dort einzuparken, fuhr sie ein paar Meter gegen die Einbahnstraße zurück - und stieß mit dem Fahrzeug eines Mannes zusammen, der genau in dem Moment aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße abbog. Mit dem Knall begann die juristische Reise bis vor den BGH.

Die Kfz-Versicherung der Frau sah nämlich eine Teilschuld bei dem Mann und wollte ihm daher nur 60 Prozent des Schadens bezahlen. Daraufhin klagte er vor dem Amtsgericht Düsseldorf (NRW) und bekam weitgehend Recht. Das Landgericht sah im Fahrverhalten der Frau hingegen keinen Verstoß und lehnte die Klage im Berufungsverfahren ab. Gegen dieses Urteil wiederum wandte sich der Mann an den BGH, der es wegen Rechtsfehlern aufhob (Az. VI ZR 287/22). Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung nutzen? Ja, aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung.

Rückwärts in der Einbahnstraße: BGH stellt mit Grundsatzurteil Regeln klar

Das Entscheidende für Autofahrerinnen und Autofahrer: Gemäß dem höchstrichterlichen Urteil ist es generell verboten, in einer Einbahnstraße zurückzusetzen, um überhaupt erst zu einer freien oder frei werdenden Parklücke zu gelangen.

„Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken (‘Rangieren‘) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung“, heißt es in dem Urteil, in dem klar gestellt wird: „Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen.“

Auf deutschen Autobahnen gilt die 20-Sekunden-Regel, die kaum jemand kennt. Dabei hilft sie, Stress zu vermeiden.

Rubriklistenbild: © Peter Kneffel/dpa

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