Strafen vermeiden

Wohnmobil parken: Welche Verkehrszeichen beim Abstellen relevant sind

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Mit einem Wohnmobil ist die Parkplatzsuche oft nicht leicht. Nicht überall darf man es abstellen. Welche Regeln gelten – und welche Schilder eine Rolle spielen.

Wenn sich die Familie nicht zwischen Hotelzimmer und Zelt-Urlaub entscheiden kann, ist möglicherweise eine Reise mit dem Wohnmobil eine Option. Sollte man sich vielleicht sogar ein solches Gefährt zulegen, gibt es aber einiges zu beachten: Neben der Hauptuntersuchung ist beispielsweise inzwischen in regelmäßigen Abständen eine separate Gasprüfung nötig, falls man entsprechendes Gerät an Bord hat. Eine weitere wichtige Frage lautet: Wo darf man sein Wohnmobil abstellen? Beziehungsweise, wie lange darf man an bestimmten Stellen parken?

Grundsätzliche Dinge beim Parken des Wohnmobils

Auf dem Campingplatz oder dem eigenen Grundstück darf das Wohnmobil selbstverständlich stehen. Auch andere Privatgelände sind eine Option, solange man die entsprechende Erlaubnis des Eigentümers hat. Beim Parken auf öffentlichen Straßen gilt generell: Das Fahrzeug muss zugelassen und auch versichert sein. Stellt man sein Fahrzeug ohne Kennzeichen ab – oder beispielsweise mit Saisonkennzeichen, die gerade nicht gültig sind –, droht Ärger.

Das Zusatzzeichen 1048-12 weist Parkplätze speziell für Wohnmobile aus – Pkw, Lkw und Omnibusse dürfen hier nicht parken. (Symbolbild)

Parken mit dem Wohnmobil: Vorsicht an besonders engen Stellen

Vorsicht geboten ist mit dem Wohnmobil auch beim Parken an zu engen Stellen. Laut ADAC muss immer ausreichend Platz für die Durchfahrt von Fahrzeugen „größtmöglicher Breite“ (2,55 Meter plus Sicherheitsabstand von mindestens einem halben Meter) gegeben sein. Und genau hier kann es für Wohnmobile, die in der Regel breiter sind als ein normaler Pkw, problematisch werden. Aufpassen muss man ebenfalls beim Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten: Damit Anwohner hier ohne mehrfaches Rangieren ein- und ausfahren können, muss dem Automobilklub zufolge in der Regel mindestens 3,5 Meter gegenüber Platz bleiben.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

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Dieses Schild (Verkehrszeichen 315) erlaubt das Gehweg-Parken nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen. Wohnmobile sind oft schwerer. (Symbolbild)

Stellplatzsuche mit dem Wohnmobil: Diese Schilder sind relevant

Grundsätzlich darf man ein Wohnmobil mit eigenem Antrieb und bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen an öffentlichen Straßen parken, solange entsprechende Schilder (beispielsweise Halteverbot) das nicht verbieten. Folgende Schilder sind unter anderem wichtig:

  • Parkplatz-Schild (weißes „P“ auf blauem Hintergrund) mit Zusatzschild „Pkw“ (1010-58): Hier dürfen ausschließlich Personenkraftwagen parken – für Wohnmobile ist dieser Stellplatz tabu.
  • Parkplatz-Schild mit Zusatzschild „Wohnmobil“ (1010-67): In diesem Fall ist das Parken von Wohnmobilen ausdrücklich gestattet – und zwar ausschließlich Wohnmobilen. Pkw und Lkw dagegen sind ausgeschlossen.
  • Verkehrszeichen 315 (zeigt einen Pkw, der halb auf einem Gehweg parkt): Dieses Schild erlaubt Autos das teilweise Parken auf dem Gehweg. Hier ist für Camper Vorsicht geboten, denn das Parken ist nur Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 Tonnen erlaubt. Laut dem Auto Club Europa (ACE) wiegt ein durchschnittliches Wohnmobil drei Tonnen.
Ein Parkplatzschild mit dem Zusatzzeichen 1010-58 weist darauf hin, dass hier ausschließlich Pkw parken dürfen. Wohnmobile sind nicht erlaubt. (Symbolbild)

Eine bestimmte zeitliche Frist gibt es beim Parken für das Wohnmobil nicht. Es gelten dieselben Regeln wie für Pkw. Unter anderem muss der Halter sein Fahrzeug regelmäßig aufsuchen, falls beispielsweise ein temporäres Halteverbot eingerichtet wird – sonst kann eine teure Abschlepp-Aktion die Folge sein. Wichtig auch: Das Übernachten in einem Wohnmobil auf einem Parkplatz ist nur im Notfall erlaubt.

Rubriklistenbild: © mhphoto/Imago

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