VonSebastian Oppenheimerschließen
Ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Rechte von Anwohnern gegen Gehwegparker. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. Experten nennen das Urteil ‚wegweisend'.
Die Suche nach einem Parkplatz kann in der Stadt jede Menge Nerven kosten – und auch Geld. Eine Untersuchung zeigte kürzlich, dass in deutschen Städten bis zu 35 Euro (pro Stunde!) für einen Parkplatz verlangt werden. Auch wer als Anwohner keinen eigenen Stellplatz oder eine Garage besitzt, zieht oft länger seine Kreise, bis er endlich eine passende Lücke findet. Gerade wenn die Straßen nicht besonders breit sind, ist es vielerorts gängige Praxis, sein Auto halb auf dem Gehsteig zu parken – was eigentlich nicht erlaubt ist. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden: Anwohner können unter bestimmten Umständen bei Straßenverkehrsbehörden gegen Autos vorgehen, die Gehwege zuparken. Voraussetzung ist demnach, dass die Gehwegnutzung erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist zudem räumlich begrenzt.
Parken auf dem Gehsteig ist eigentlich verboten – wird aber oft geduldet
Geklagt hatten fünf Eigentümer aus Bremen gegen die Stadt. Über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig wurde in Bremen seit Jahren gestritten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist es verboten, doch in vielen deutschen Kommunen wie Bremen ist das aufgesetzte Parken dennoch verbreitet – und Behörden dulden es.
Das Bremer Verwaltungsgericht hatte 2021 entschieden, dass die Kläger ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde verlangen können. Die Behörde könne entscheiden, welche Maßnahme sie wähle. Das Bremer Oberverwaltungsgericht bestätigte das 2022 in einem Urteil grundsätzlich, entschied aber anders als die Vorinstanz, dass die Behörde zwar einen Spielraum habe, ob sie einschreite, aber nicht gänzlich tatenlos bleiben könne. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das nun.
Jurist bezeichnet die Entscheidung als „wegweisend“
„Gewonnen haben die Kläger auf jeden Fall“, sagte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Henning J. Bahr der Deutschen Presse-Agentur. Die Stadt Bremen werde verpflichtet, tätig zu werden. Die Kläger hätten allerdings nicht erreicht, dass sich die Stadt direkt um ihre Straßen kümmern müsse. Die Kommune könne in einem Konzept am stärksten betroffene Straßen priorisieren. Der Jurist nannte die Entscheidung „wegweisend“.
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Der Verein Fuss, der die Interessen der Fußgänger vertritt, begrüßte die Entscheidung. „Das Gericht hat etwas festgestellt, das eigentlich selbstverständlich ist: Das Gesetz steht über dem sogenannten Parkdruck“, sagt Fuss-Vorstand Roland Stimpel. „Mit Parkdruck haben Bremen und viele andere Städte bisher begründet, dass sie Schwarzparken auf Gehwegen dulden. Die Entscheidung ist ein großer Schritt, um diese rechtsstaatswidrige Praxis zu beenden.“
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Verkehrsclub VCD: Städte, die bislang ein Auge zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilte mit, das Urteil schaffe Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Der Verband fordert nun einen anderen Rechtsrahmen für die Kommunen, um die Aufteilung und Nutzung des öffentlichen Raums anzugehen. „Natürlich müssen Parkplätze für jene vorhanden sein, die auf ihr Auto angewiesen sind“, hieß es in der Stellungnahme. Es müssten aber auch Alternativen zum Auto gestärkt werden, also Radfahrer und Fußgänger sowie der öffentliche Personennahverkehr. „Die dringend notwendige Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes würde den Kommunen mehr Handlungsspielraum geben.“
Der ökologische Verkehrsclub VCD teilte am Abend in einer Stellungnahme mit: „Alle deutschen Städte, die beim Gehwegparken die Augen zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken.“ Die Kommunen seien aufgefordert, die Straßenverkehrsordnung durchzusetzen. In Schweden lässt sich mittlerweile mit dem Verpetzen von Falschparkern sogar Geld verdienen: Wer dort per App einen Parksünder meldet, bekommt eine Prämie, wenn die zuständigen Parkwächter einen Strafzettel ausstellen. (Mit Material der dpa)
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