Parken, Wenden, Strafe kassieren

Illegales Parken und Wenden: Wie Privatwege und Supermärkte zur Kostenfalle werden

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Was auf privaten Grundstücken gestattet ist – und wann hohe Kosten anfallen können. Und warum man auf Supermarktparkplätzen besonders vorsichtig sein sollte.

Kassel – Parkplatz gefunden, kurz gewendet, schnell geparkt – und plötzlich liegt eine saftige Zahlungsaufforderung im Briefkasten. Was viele Autofahrer nicht wissen: Auch ohne sichtbare Schilder oder Absperrungen kann das Befahren eines Privatgrundstücks teuer werden. Achtung: Auch Parkplätze von Supermärkten zählen meist als Privatgelände.

Laut einem Bericht des ÖAMTC häufen sich in Österreich Fälle, in denen Autofahrer nach dem Befahren vermeintlich öffentlicher Flächen mit Unterlassungs- und Zahlungserklärungen konfrontiert werden. „Nirgends stand, dass Parken verboten wäre, Schranken gab es auch keine“, schilderte etwa ein Betroffener gegenüber der ÖAMTC-Rechtsberatung. Doch Österreich-Urlauber, aufgepasst: Dennoch kann eine Besitzstörung vorliegen, sobald ein Bereich als Privatbesitz erkennbar ist – etwa durch eine klare Abgrenzung vom Straßenraum.

Unterm Strich gilt: Wer auf fremden Grundstücken parkt oder wendet, riskiert nicht nur Kosten, sondern auch juristischen Ärger. Im Zweifel sollte besser ein paar Meter weiter ein legaler Platz gesucht werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Wenden auf Privatbesitz: Kurzes Manöver gibt schnell eine Strafe

Im deutschen Verkehrsrecht sind Privatgrundstücke vom öffentlichen Verkehrsraum klar zu unterscheiden. Laut § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten Straßen, Wege und Plätze nur dann als öffentlich, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind. Private Grundstücke sind davon ausgenommen. Das Wenden auf einem fremden Privatgrundstück ohne ausdrückliche Erlaubnis ist grundsätzlich unzulässig und stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, wie die Kanzlei Herfurtner erläutert. Grundlage hierfür ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Dass solche Verstöße ernste Folgen haben können, zeigen mehrere Gerichtsurteile: Das Amtsgericht München (Az. 162 C 16131/14) bestätigte, dass das unbefugte Wenden auf einem Privatgrundstück untersagt werden darf. Ebenso entschied das Amtsgericht Bonn (Az. 18 C 348/15), dass auch eine private Zufahrt nicht ohne Erlaubnis zum Wenden genutzt werden darf. Unterschiede gibt es nur in Ausnahmefällen: So erkannte das Amtsgericht Göppingen (Az. 18 O 5/02) ein Wenden auf einer Garagenzufahrt wegen „Verkehrsüblichkeit“ als zulässig an.

Grundstücksbesitzer können sich auf verschiedene Weise schützen: Etwa durch bauliche Absperrungen wie Schranken, Zäune oder Hecken, wobei diese den örtlichen Bauvorschriften entsprechen müssen. Alternativ helfen Hinweisschilder wie „Privatgrundstück“ oder „Wenden verboten“, um Dritte abzuschrecken. Sollte dies nicht ausreichen, kann eine Unterlassungsklage angestrebt werden. Bei fortgesetzter Besitzstörung haben Eigentümer auch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Im Ausland eskaliert das Thema manchmal dramatisch: In Palm Coast, Florida, bedrohte ein Grundstückseigentümer eine Frau mit einer Waffe, nachdem sie in seiner Einfahrt gewendet hatte, wie NBC News berichtete.

Knöllchen-Fall Supermarkt-Parkplatz: Wenn der Einkauf teurer wird als gedacht

Besonders prekär kann es in Deutschland allerdings auf Supermarktparkplätzen werden. Der ADAC berichtet, dass viele Märkte externe Firmen beauftragen, um ihre Parkflächen zu überwachen. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen zwischen 15 und 60 Euro. Das Ganze basiert auf einem stillschweigend geschlossenen Nutzungsvertrag – durch das Abstellen des Fahrzeugs akzeptieren Kunden die aufgestellten AGBs des Supermarktes. Diese beinhalten oft Strafgebühren für zu langes Parken oder fehlende Parkscheiben.

Der ADAC betont, dass die Schilder gut sichtbar angebracht sein müssen, Gerichte jedoch keine überzogenen Anforderungen an deren Auffälligkeit stellen. Wer eine Vertragsstrafe auf einem Supermarktparkplatz erhält, sollte genau prüfen, ob diese rechtmäßig ist. Meist lohnt sich ein Widerspruch, insbesondere dann, wenn die Parkregeln vor Ort nicht klar erkennbar waren oder der Fahrer nicht identifizierbar ist. Wichtig: Nur der tatsächliche Fahrer, nicht der Fahrzeughalter, kann zur Zahlung verpflichtet werden. (ls)

Rubriklistenbild: ©  IMAGO / Michael Gstettenbauer

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