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Streit in der Erbengemeinschaft? Der Verkauf des eigenen Erbteils bietet eine schnelle Lösung. So können Erben ihren Anteil unabhängig verkaufen – rechtssicher und stressfrei.
Eine Erbengemeinschaft kann zur emotionalen und finanziellen Belastung werden, besonders bei Konflikten. Doch es gibt eine Lösung: der Verkauf des eigenen Erbteils. Dank klarer gesetzlicher Regelungen und spezialisierter Unterstützung können Betroffene ihren Anteil schnell und unabhängig von anderen Erben verkaufen. In Deutschland gibt es außerdem verschiedene Arten von Erbschaften und Testamente.
Erbteilverkauf leicht gemacht: So finden Betroffene den passenden Käufer
Laut deutschem Recht (§ 2033 BGB) hat jeder Erbe das Recht, über seinen Anteil am Nachlass frei zu verfügen. Das bedeutet: Betroffene können ihren Erbteil verkaufen – auch dann, wenn die anderen Erben nicht einverstanden sind.
Wichtig ist dabei: Es kann nur der gesamte Erbteil verkauft werden, nicht einzelne Gegenstände aus dem Nachlass. Hat die Erbengemeinschaft zum Beispiel ein Haus geerbt, können Betroffene nicht einfach „ihre Hälfte des Hauses“ veräußern, sondern nur den Anteil an der gesamten Erbmasse, heißt es laut Bürgerlichem Gesetzbuch.
Vom Streit zur Lösung: Wer kann den Erbteil übernehmen?
Zunächst gilt es, einen Käufer für den Erbteil zu suchen. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Investoren oder spezialisierte Dienstleister: Viele Unternehmen kaufen Erbteile auf, um diese später gewinnbringend zu verwerten.
- Private Käufer: Manchmal gibt es auch Privatpersonen, die Interesse an einem Erbteil haben – etwa, weil sie eine Verbindung zu einem bestimmten Nachlassgegenstand haben.
- Die Miterben selbst: Auch wenn es Streit gibt, sind Miterben manchmal bereit, den Anteil zu übernehmen, um den Nachlass komplett in der Familie zu halten.
Oft helfen spezialisierte Dienstleister, den besten Käufer zu finden. Sie haben Netzwerke aus Investoren, die sich auf den Kauf von Erbteilen spezialisiert haben, so „anwalt.de“.
Warum der Notar unverzichtbar ist: So wird der Kaufvertrag rechtssicher
Sobald ein Käufer für den Erbteil gefunden wurde, steht der nächste wichtige Schritt an: das Aufsetzen eines Kaufvertrags. In diesem Vertrag werden alle wesentlichen Punkte des Verkaufs detailliert festgelegt. Ein zentraler Bestandteil des Vertrags ist die Festlegung des Preises. Der Wert des Erbteils kann entweder durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien oder mithilfe eines Gutachtens ermittelt werden, das den genauen Anteil am Nachlass bewertet, erklärt das Deutsche Erbzentrum.
Darüber hinaus werden die Konditionen des Verkaufs geregelt. Dazu gehört zum Beispiel, wann und wie die Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll. Außerdem wird definiert, welche Rechte der Käufer mit dem Erwerb des Erbteils erhält, etwa in Bezug auf den weiteren Umgang mit der Erbengemeinschaft, heißt es weiter.
Um den Verkauf rechtlich abzusichern, muss der Kaufvertrag abschließend von einem Notar beurkundet werden. Diese notarielle Beurkundung stellt sicher, dass der Verkauf den gesetzlichen Vorschriften entspricht und später nicht angefochten werden kann, so „anwalt.de“. Erst mit der Beurkundung wird der Verkauf verbindlich und rechtskräftig.
Das Vorkaufsrecht der Miterben: Schutz für die Gemeinschaft, Freiheit für den Verkäufer
Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags tritt das Vorkaufsrecht der Miterben (§§ 2034, 2035 BGB) in Kraft. Der Notar informiert die Miterben über den Verkauf, und diese haben zwei Monate Zeit, zu entscheiden, ob sie den Erbteil übernehmen möchten. Dabei gelten ausschließlich die im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen, so das Deutsche Erbzentrum.
Entscheidet sich ein Miterbe oder mehrere für den Kauf, treten sie an die Stelle des ursprünglichen Käufers. Andernfalls bleibt der Verkauf an den ursprünglichen Käufer bestehen. Das Vorkaufsrecht sichert den Miterben die Möglichkeit, Anteile intern zu halten, ohne den Verkäufer einzuschränken, heißt es weiter.
Keine Einigung? So endet der Erben-Streit trotzdem erfolgreich
Falls die Miterben ihr Vorkaufsrecht nicht nutzen, bedeutet das, dass sie kein Interesse daran haben, den angebotenen Erbteil selbst zu übernehmen. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Käufer, mit dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, laut dem Deutschen Erbzentrum, im Vertrag. Der Verkauf wird rechtlich abgeschlossen, und der Käufer erwirbt den Erbteil zu den vereinbarten Konditionen.
Für den verkaufenden Erben hat das, klare Vorteile: Der Kaufpreis, der im Vertrag festgelegt wurde, wird ausgezahlt, und der Verkäufer scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Dieser Schritt beendet endgültig die Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft, und der Verkäufer kann den erhaltenen Betrag frei nutzen, ohne weiter in Erbangelegenheiten eingebunden zu sein. Ist bei einem Todesfall kein Testament vorhanden, müssen Erben beim Nachlass einiges beachten.
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