VonLaura Hindelangschließen
Auch nach dem Abschluss eines Mietvertrags lohnt es sich, das Dokument ausführlicher durchzusehen. Möglicherweise enthält es illegale Klauseln.
Ein Mietvertrag erstreckt sich in der Regel über mehrere Seiten – und ist nicht immer ganz durchsichtig. Klauseln, Gebote und Verbote reihen sich aneinander und werden vom Mieter oftmals nicht hinterfragt. Man setzt seine Unterschrift ans Ende des Dokuments und denkt nicht weiter darüber nach. Erst wenn Konflikten mit dem Vermieter entstehen oder der Umzug ansteht, wird der Mietvertrag wieder hervorgekramt. Dabei lauern nicht selten Fallen im Mietvertrag.
Unwirksame Klauseln im Mietvertrag
Dabei gibt es einige Klauseln, die den Mietvertrag von Beginn an mit unrechtmäßigen Regelungen versehen. Nicht selten fordert der Vermieter Dinge, die aus juristischer Sicht rechtswidrig – und damit ungültig – sind. Falls Sie in Ihrem Mietvertrag eine illegale Klausel entdecken, sollten Sie sich entweder direkt an den Vermieter, die Hausverwaltung oder einen Mieterverein wenden. In allen Fällen gab es in der Vergangenheit gerichtliche Urteile, die zugunsten der Mieter ausgefallen sind. In folgenden Punkten sind Sie als Mieter also im Recht.
1. Lange Kündigungsfristen
Für alle ab dem 01.09.2001 geschlossenen Verträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, informiert das Portal Pro Mietrecht. Sogenannte Verlängerungsklauseln (etwa: „Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vorher gekündigt wird“) sind nicht mehr zulässig. Auch wie lange Sie schon in der Wohnung leben, hat keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, betont das Portal Finanztip.
Ausnahmen sind möglich. Vermieter und Mieter können eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren – allerdings nur, wenn diese kürzer als drei Monate ist, schreibt die Allianz Versicherung. Eine längere Kündigungsfrist hingegen würde die Mieter zu sehr einschränken und entsprechend benachteiligen. Wollen Sie das Mietverhältnis beenden, bedarf es eines Kündigungsschreibens.
2. Renovierungszwang
Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verantwortlich, informiert ImmoScout24. Allerdings enthalten zahlreiche Mietverträge Regelungen, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Dabei handelt es sich nicht um klassische Reparaturen, sondern eher um Ausbesserungsarbeiten, wie beispielsweise Streichen. Früher waren gewisse Fristen für die jeweiligen Arbeiten ein gängiger Zusatz im Mietvertrag (etwa: „Der Mieter muss alle drei Jahre streichen“).
Die meisten dieser Klauseln sind ungültig. Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen kann nur in bestimmten Fällen auf den Mieter übertragen werden, heißt es auf der Seite des Landesverbandes Hamburgischer Mieterschutz. Zum Beispiel, wenn der Mieter eine vollständig neu renovierte Wohnung übernommen hat. Nahezu alle anderen Klauseln, die Ausbesserungsarbeiten fordern, sind hingegen unwirksam.
3. Haustierverbot
Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungültig. Genauso unwirksam ist eine Klausel, die nur Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unangemessene Benachteiligung der Mietperson, informiert Stiftung Warentest. Kleintiere wie Fische oder Hamster sind immer gestattet. Lediglich bei größeren Tiere, sprich Katzen und Hunden, kann der Vermieter verlangen, dass seine Erlaubnis eingeholt wird.
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Katzen muss der Vermieter in der Regel erlauben, bei Hunden kommt es auf den Einzelfall an. Dabei spielen Faktoren wie Art und Größe des Tiers und Interessen der anderen Mietparteien eine Rolle. Die Tierhaltung muss in zumutbarem Rahmen bleiben, betont das Rechtsportal der Ergo Versicherung. Wenn es zu erheblichen Belästigungen kommt, kann der Vermieter seine Erlaubnis im Nachhinein widerrufen.
4. Ungenauer Flächenangaben
Eine weitere Fallstricke im Mietvertrag: In manchen Mietverträgen ist die Wohnfläche nur ungefähr angegeben, indem sie mit einem „circa“ versehen ist. Die Absicht, die der Berliner Mietverein dahinter vermutet: „Es soll verhindert werden, dass der Mieter die Miete kürzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnung viel kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.“ Weicht die Wohnfläche mehr als zehn Prozent vom angegeben Wert ab, gilt dies als Mangel.
Dabei ist es laut Rechtsanwalt Mikio A. Frischhut egal, ob im Vertrag ein konkreter Wert oder eine Circa-Flächenangabe genannt wird. „Ist eine Wohnung beispielsweise 20 Prozent kleiner als im Mietvertrag vereinbart, können Mieter die Miete in der Regel um 20 Prozent mindern“, sagt der Jurist dem Portal Immowelt.
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