Gebote und Verbote

Illegale Klauseln im Mietvertrag – das darf der Vermieter nicht von Ihnen fordern

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Auch nach dem Abschluss eines Mietvertrags lohnt es sich, das Dokument ausführlicher durchzusehen. Möglicherweise enthält es illegale Klauseln.

Ein Mietvertrag erstreckt sich in der Regel über mehrere Seiten – und ist nicht immer ganz durchsichtig. Klauseln, Gebote und Verbote reihen sich aneinander und werden vom Mieter oftmals nicht hinterfragt. Man setzt seine Unterschrift ans Ende des Dokuments und denkt nicht weiter darüber nach. Erst wenn Konflikten mit dem Vermieter entstehen oder der Umzug ansteht, wird der Mietvertrag wieder hervorgekramt. Dabei lauern nicht selten Fallen im Mietvertrag.

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Dabei gibt es einige Klauseln, die den Mietvertrag von Beginn an mit unrechtmäßigen Regelungen versehen. Nicht selten fordert der Vermieter Dinge, die aus juristischer Sicht rechtswidrig – und damit ungültig – sind. Falls Sie in Ihrem Mietvertrag eine illegale Klausel entdecken, sollten Sie sich entweder direkt an den Vermieter, die Hausverwaltung oder einen Mieterverein wenden. In allen Fällen gab es in der Vergangenheit gerichtliche Urteile, die zugunsten der Mieter ausgefallen sind. In folgenden Punkten sind Sie als Mieter also im Recht.

Lange Kündigungsfristen, Haustierverbort, Renovierungen – all das darf nicht im Mietvertrag stehen.

1. Lange Kündigungsfristen

Für alle ab dem 01.09.2001 geschlossenen Verträge gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, informiert das Portal Pro Mietrecht. Sogenannte Verlängerungsklauseln (etwa: „Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vorher gekündigt wird“) sind nicht mehr zulässig. Auch wie lange Sie schon in der Wohnung leben, hat keine Auswirkungen auf die Kündigungsfrist, betont das Portal Finanztip.

Ausnahmen sind möglich. Vermieter und Mieter können eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren – allerdings nur, wenn diese kürzer als drei Monate ist, schreibt die Allianz Versicherung. Eine längere Kün­di­gungs­frist hingegen würde die Mieter zu sehr einschränken und entsprechend benachteiligen. Wollen Sie das Mietverhältnis beenden, bedarf es eines Kündigungsschreibens.

2. Renovierungszwang

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Erhaltung der Mietsache verantwortlich, informiert ImmoScout24. Allerdings enthalten zahlreiche Mietverträge Regelungen, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Dabei handelt es sich nicht um klassische Reparaturen, sondern eher um Ausbesserungsarbeiten, wie beispielsweise Streichen. Früher waren gewisse Fristen für die jeweiligen Arbeiten ein gängiger Zusatz im Mietvertrag (etwa: „Der Mieter muss alle drei Jahre streichen“).

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Die meisten dieser Klauseln sind ungültig. Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen kann nur in bestimmten Fällen auf den Mieter übertragen werden, heißt es auf der Seite des Landesverbandes Hamburgischer Mieterschutz. Zum Beispiel, wenn der Mieter eine vollständig neu renovierte Wohnung übernommen hat. Nahezu alle anderen Klauseln, die Ausbesserungsarbeiten fordern, sind hingegen unwirksam.

3. Haustierverbot

Eine Klausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, ist nach Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs ungültig. Genauso unwirk­sam ist eine Klausel, die nur Kleintierhaltung erlaubt. Beide Verbote wären eine unan­gemessene Benach­teiligung der Miet­person, informiert Stiftung Warentest. Kleintiere wie Fische oder Hamster sind immer gestattet. Lediglich bei größeren Tiere, sprich Katzen und Hunden, kann der Vermieter verlangen, dass seine Erlaubnis eingeholt wird.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Katzen muss der Vermieter in der Regel erlauben, bei Hunden kommt es auf den Einzelfall an. Dabei spielen Faktoren wie Art und Größe des Tiers und Interessen der anderen Miet­parteien eine Rolle. Die Tierhaltung muss in zumutbarem Rahmen bleiben, betont das Rechtsportal der Ergo Versicherung. Wenn es zu erheblichen Belästigungen kommt, kann der Vermieter seine Erlaubnis im Nachhinein widerrufen.

4. Ungenauer Flächenangaben

Eine weitere Fallstricke im Mietvertrag: In manchen Mietverträgen ist die Wohnfläche nur ungefähr angegeben, indem sie mit einem „circa“ versehen ist. Die Absicht, die der Berliner Mietverein dahinter vermutet: „Es soll verhindert werden, dass der Mieter die Miete kürzt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnung viel kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.“ Weicht die Wohnfläche mehr als zehn Prozent vom angegeben Wert ab, gilt dies als Mangel.

Dabei ist es laut Rechtsanwalt Mikio A. Frischhut egal, ob im Vertrag ein konkreter Wert oder eine Circa-Flächenangabe genannt wird. „Ist eine Wohnung beispielsweise 20 Prozent kleiner als im Mietvertrag vereinbart, können Mieter die Miete in der Regel um 20 Prozent mindern“, sagt der Jurist dem Portal Immowelt.

Rubriklistenbild: © Shotshop/Imago

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