Neue Merz-Regierung

Neue Regierung strebt Änderungen bei Erwerbsminderungsrente an – Experte befürchtet „Rente durch die Hintertür“

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Der Koalitionsvertrag ist die Agenda für die kommende Legislaturperiode. Auch bei der Erwerbsminderungsrente sind Änderungen geplant.

München – Nach wochenlangen Verhandlungen konnten sich CDU/CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag einigen. In vielen Bereichen möchte Bald-Kanzler Friedrich Merz Veränderungen anschieben. Auch auf die Rente trifft das zu – unter anderem wurden im Koalitionsvertrag konkrete Pläne zur Erwerbsminderungsrente benannt, insbesondere bei einer Altersgruppe.

Erwerbsminderungsrente im Koalitionsvertrag: Union und SPD wollen Beziehende „zielgenauer erreichen“

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die „aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Demnach „soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.“ Voraussetzung für den Bezug der Erwerbsminderungsrente ist allerdings, dass Betroffene „die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – noch nicht erreicht haben“. In der Regel ist die EM-Rente auf drei Jahre befristet, sie kann aber verlängert werden – in Einzelfällen (keine gesundheitliche Verbesserung absehbar) auch unbefristet.

Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist ab Zeile 622 des Papiers vermerkt: „Wir stärken den Grundsatz ‚Prävention vor Reha vor Rente‘. Wir setzen den Ü45-Check flächendeckend um.“ Und weiter heißt es: „Wir wollen mit Reha-Leistungen diejenigen zielgenauer erreichen, die bereits in einer befristeten Erwerbsminderungsrente sind.“

Was ist der „Ü45-Check“?

Mit dem sogenannten „Ü45-Check“ können Bundesbürger auf der Website der Deutschen Rentenversicherung herausfinden, wie es um „ihre momentane Gesundheit und Belastungen in Alltag und Beruf“ steht. Der Test umfasst sieben Fragen, die beantwortet werden müssen. Das Ergebnis des „Ü45-Checks“ kann die Empfehlung für eine Rehabilitationsleistung oder Präventionsleistung sein. Ist dies der Fall, können Betroffene direkt eine solche Hilfsleistung beantragen. Allerdings betont die DRV, dass der „Ü45-Check“ eine ärztliche oder psychologische Beratung nicht ersetzt. Alle Personen, die sich krank fühlen, sollten zusätzlich eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.

Merz-Regierung plant nach Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ – Experten fehlt „klare Zusicherung“

Konkret möchte die neue Merz-Regierung im Sozialgesetzbuch (SGB) VI „ein Fall-Management auf Basis der Bewertungen laufender Modellprojekte“ einführen. Es soll also stetig – frei nach dem Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ – überprüft werden, inwiefern Bezieher der Erwerbsminderungsrente arbeitsfähig sind oder eben nicht. „Um Klarheit und Verbindlichkeit zu schaffen, beschleunigen wir die Feststellung der Erwerbsfähigkeit“, verspricht das Bündnis aus CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag. Doch Kritiker befürchten, dass auch bestehende Erwerbsminderungsrenten auf den Prüfstand gestellt werden.

Laut Koalitionsvertrag sollen der Erwerbsminderungsrente Änderungen bevorstehen.

Laut aktuellen Daten der DRV war der Anteil der EM-Rente beziehenden Menschen mit einem psychischen Leiden im Jahr 2020 hoch – er betrug 41,5 Prozent. 20 Jahre zuvor hatte dieser mit 24,2 Prozent noch deutlich niedriger gelegen. Allerdings wurde vom DRV auch angemerkt, dass psychische Erkrankungen inzwischen „immer häufiger erkannt und diagnostiziert werden“. 

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Der Rentenberater Frank Weise befürchtet laut dem Portal rentenbescheid24.de „ein aktives Eingreifen in die bestehende EM-Rente“, sollte der Koalitionsvertrag bei der Erwerbsminderungsrente seine Pläne umsetzen. Man dürfe Bezieher der Erwerbsminderungsrente „nicht unter Generalverdacht stellen“, so der Rentenfachmann. Er kritisiert: „Im Koalitionsvertrag fehlt die klare Zusicherung, dass Reha nicht zur ‚Rente durch die Hintertür‘ wird.“

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Expertin kritisiert medizinische Reha als „Voraussetzung für den Rentenbezug“ und nennt mögliche Folgen

Auch eine Expertin für Gesundheitsprävention und Rehabilitation sieht im Koalitionsvertrag der Merz-Regierung die Gefahr, dass die Rolle der Reha bei der Erwerbsminderungsrente fehlinterpretiert werden könnte. „Medizinische Reha ist erwiesenermaßen erfolgreich, wenn sie früh einsetzt und passgenau erfolgt“, erklärt Carolin-Jana Klose bei gegen-hartz.de: „Doch ihr Charakter ändert sich, sobald sie Voraussetzung für den Rentenbezug wird. Reha‑Kliniken müssten dann zugleich behandeln und begutachten, was das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut belastet.“

Wie genau die Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente umgesetzt werden und welche Folgen das für die Menschen hat, die eine EM-Rente beziehen, werden die kommenden Monate zeigen. Zumal die Formulierung „Wir wollen“ im Zusammenhang mit Reha-Leistungen und der zielgenauen Erreichung von Beziehenden der Erwerbsminderungsrente interessant ist. Denn wie auch br.de berichtet, haben Worte wie „wollen“ oder „möchten“ im Koalitionsvertrag die Bedeutung einer „Absichtserklärung“. Union und SPD haben sich dann auf ein Vorhaben geeinigt, dies allerdings noch nicht final verhandelt. Weitere Absprachen sind also wohl auch in Sachen Erwerbsminderungsrente nötig, bevor die Merz-Regierung hier zur Tat schreitet.

Derweil verspricht der Koalitionsvertrag eine „erhebliche Erleichterung“ bei der Witwenrente. Zudem sind bei der Aktivrente Änderungen geplant, die Millionen Rentner betreffen könnten. (kh)

Rubriklistenbild: © Armin Weigel/Julian Stratenschulte/dpa

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