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Pflege zu Hause: Welche Leistungen stehen Angehörigen zu?

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Oft übernehmen Angehörige selbst die Pflege. Wie steht es hier um die soziale Absicherung und lassen sich Beruf und Pflege miteinander vereinbaren?
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Der Pflegealltag wird schnell zur Herausforderung. Wie es um Ihre soziale Absicherung steht und wie Sie Beruf und Pflege miteinander vereinbaren können, zeigt der Überblick.

Wird ein Familienmitglied zum Pflegefall, übernehmen nicht selten die Angehörigen selbst deren Betreuung in häuslicher Umgebung. Das wird im Alltag rasch zur Belastung und bedeutet meist auch, das eigene Leben umzustellen. Viele Betroffene reduzieren ihre Arbeitszeit, einige geben ihren Job sogar komplett auf. In einer solchen Situation ist es entscheidend, wie es um die eigene soziale Absicherung steht und welche Möglichkeiten man hat, Beruf und Pflege im Alltag miteinander zu vereinbaren.

Soziale Absicherung pflegender Angehöriger: Wichtig für jetzt und später

Wer nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegt, ist ab dem Pflegegrad 2 über die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung hierbei: Pflegende betreuen ihre Angehörigen im häuslichen Umfeld mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen.

Rentenversicherung

Die gesetzliche Pflegekasse zahlt Ihnen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie als pflegende Angehörige:

► Keinen Lohn für die Pflege erhalten (Pflegegeld kann überlassen werden).

► Maximal 30 Stunden pro Woche in Ihrem Job arbeiten.

► Keine volle, reguläre Altersrente beziehen.

► Die häusliche Pflege voraussichtlich mehr 60 Tage im Jahr erfolgt.

Wichtig: Entscheidend für die Höhe der gezahlten Rentenbeiträge ist der jeweilige Pflegegrad Ihres Angehörigen sowie der aktuelle Pflegeaufwand.

Arbeitslosenversicherung

Unterbrechen Sie Ihre Berufstätigkeit für die Pflege von Angehörigen oder geben Sie den Job ganz auf, bleiben Sie weiter arbeitslos versichert. Dazu müssen Sie als Pflegeperson zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Arbeitslosengeld I bezogen haben.

Unfallversicherung

► Als Angehörige sind Sie bei der Pflege im häuslichen Umfeld auch automatisch unfallversichert. Dies betrifft konkret:

► Alle Tätigkeiten im Haus oder in der Wohnung der Pflegebedürftigen: Beispielsweise die hauswirtschaftliche Versorgung, körperliche Pflege oder sonstige Tätigkeiten.

► Alle Wege, die Pflegende zur Pflege zurücklegen: Etwa Fahrten zu und von Pflegebedürftigen, zum Einkaufen, für Arztbesuche oder sonstige Betreuungsfahrten.

Wichtig: Bei Unfällen sollten Sie als pflegende Angehörige direkt Ihren Hausarzt kontaktieren. Dieser übernimmt dann die Meldung an die jeweilige Unfallkasse.

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Absicherung bei Krankheit und Urlaub

Können Sie als Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit vorübergehend keine Pflege erbringen, zahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege. Weitere Entlastungsmöglichkeiten bieten die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.

Wichtig: Auch im Urlaub sind Sie als pflegende Angehörige sozial abgesichert. Etwaige Beiträge in die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für diese Zeit weiterbezahlt, die Ansprüche bleiben erhalten.

Pflegende Angehörige: Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird oft zum Spagat

Werden Angehörige plötzlich pflegebedürftig, gibt es viel zu organisieren. Man muss sich beraten lassen und Anträge bei der Pflegekasse stellen. Unter Umständen ist es auch nötig, Unterbringungsmöglichkeiten abzuklären und diese zu organisieren.

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungFreistellung bis zu zehn Tagen

In diesen Fällen haben Sie als Arbeitnehmer dann das Recht, Ihrer Beschäftigung bis zu zehn Arbeitstage ohne vorherige Ankündigung beim Arbeitgeber fernzubleiben. Während der vorübergehenden Arbeitsverhinderung bleibt Ihr Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.

Um diese Zeit auch finanziell abzusichern, kann es in Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen geben. Ist dies nicht der Fall, können Angehörige aller Pflegegrade das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Diese Entgeltersatzleistung beträgt 90 Prozent des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgelts und muss bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.

Mittelfristige und langfristige Arbeits-Freistellung – Pflegezeit und Familienpflegezeit

Pflegezeit

Angehörige von Pflegebedürftigen können zudem bis zu sechs Monate unbezahlte Pflegezeit einfordern. Diesen gesetzlichen Anspruch haben Sie als Angestellte, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, kann eine dreimonatige Auszeit genommen werden – teilweise oder vollständig. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt und jeweils belegt werden.

Familienpflegezeit

Müssen Sie sich aufgrund der Pflegetätigkeit länger aus Ihrem Beruf zurückziehen, können Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Voraussetzung für diese sogenannte Familienpflegezeit: Ihr Arbeitgeber hat aktuell mehr als 25 Beschäftigte. Hier beträgt die Ankündigungsfrist der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen beim Arbeitgeber mindestens acht Wochen im Voraus und ist ebenfalls zu belegen.

Wichtig: Während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Sie als pflegende Angehörige in meist kostenfrei familienversichert – oder Sie können einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.

Pflegende Angehörige: Das Landespflegegeld in Bayern

Auf Antrag erhalten Pflegebedürftige ab einem Pflegegrad 2 in Bayern ein sogenanntes Landespflegegeld. Dieses wird unabhängig davon gezahlt, ob die Versorgung zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung stattfindet. Die zusätzliche Unterstützung beträgt aktuell pro Jahr 1.000 Euro und kann auch an pflegende Angehörige ausbezahlt werden.

Wichtig: Als Antragsteller müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das Landespflegegeld wird immer für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September gezahlt. Die Antragsfrist für den vorangegangenen Zeitraum endet zum 31.12. jeden Jahres. Wurde der Erstantrag bewilligt, müssen Sie für die Folgejahre keine neuen Anträge mehr stellen.

Eine gute Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger ist nicht immer einfach und keinesfalls selbstverständlich. Daher bieten die Kassen kostenlose Beratungen, Pflegekurse und individuelle Schulungen an – unabhängig vom aktuellen Pflegegrad.

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