VonWolfgang Thomas Walterschließen
Der Pflegealltag kann schnell zur Herausforderung werden. Welche Entlastung durch Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege möglich ist und vieles mehr erfahren Sie im neuen Ratgeber. Mit Formularen, Checklisten und Vorlagen zum Downloaden.
Wer selbst einen Angehörigen pflegt, weiß um die Anstrengungen im Alltag. Hier sich für gewisse Stunden, Tage oder ein paar Wochen Auszeit nehmen zu können, ist für viele Betroffene Gold wert. Die Gründe können unterschiedlich sein: der normale Arbeitsalltag, ein eigener Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, der wohlverdiente Jahresurlaub oder einfach, um auszuspannen oder unerwartete Ereignisse kurzfristig zu überbrücken.
Tagespflege und Nachtpflege: Stundenweise Betreuung und Pflege
Tagespflege und Nachtpflege sind ergänzende Angebote für die häusliche Pflege. Die pflegebedürftige Person wird entweder zu Hause betreut oder tageweise oder nachtweise in einer sogenannten teilstationären Pflegeeinrichtung versorgt. Die Pflegeversicherung übernimmt hier ab Pflegegrad 2 einen Teil der Kosten.
Tagespflege: Eine gute Tagespflege entlastet nicht nur pflegende Angehörige, sondern bietet den Pflegebedürftigen attraktive Beschäftigungen, angemessene Aktivitäten und sozialen Austausch. Die individuellen Betreuungskonzepte umfassen in der Regel alle Mahlzeiten, die pflegerische Unterstützung sowie vielfältige Gruppenaktivitäten und Möglichkeiten zur Einzelbeschäftigung.
Nachtpflege: Bei der Nachtpflege geht es oft vor allem darum, pflegebedürftigen Personen einen ungestörten Schlafrhythmus zu ermöglichen und die nötige medizinisch-pflegerische Versorgung während der Nacht zukommen zu lassen. Ein buntes Betreuungsprogramm wie bei der Tagespflege steht bei der Nachtpflege nicht im Fokus.
Kosten der Tages- und Nachtpflege: das zahlt die Pflegekasse
Die Kosten für Tagespflege oder Nachtpflege liegen je Anbieter und Region meist zwischen 60 und 120 Euro pro Tag. Sie setzen sich – je nach Variante bzw. Unterbringung – aus den Fahrtkosten, den Kosten für Pflege und Betreuung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie sonstigen Investitionskosten zusammen.
Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 einen Teil der monatlichen Kosten. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld steht Ihnen zur Verfügung: von 721 Euro bei Pflegegrad 2 bis zu 2.085 Euro bei Pflegegrad 5 – zusätzlich des monatlichen Betreuungs- und Entlastungsbetrags von 131 Euro. Letzterer kann auch bei Pflegegrad 1 hierzu verwendet werden.
Tipp: Einen Antrag auf Tagespflege oder Nachtpflege stellen Sie einfach bei Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Hierzu stehen entsprechende Formulare – auch auf den Webseiten – zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie unter Umständen die Kosten zusätzlich mit dem jährlichen Budget aus der Verhinderungspflege abrechnen.
Verhinderungspflege: Vertretung für Stunden, Tage oder Wochen
Bei der Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege können sich pflegende Angehörige aus verschiedensten Gründen zeitlich begrenzt vertreten lassen. Sie können die Verhinderungspflege stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch nehmen – sowohl im häuslichen Umfeld als auch in einer Pflegeeinrichtung. Pro Kalenderjahr sind insgesamt bis zu sechs Wochen (42 Tage) Ersatzpflege möglich. Das Gesamtbudget der Pflegekasse hierfür beträgt derzeit 1.685 Euro im Jahr.
Stundenweise Verhinderungspflege
Übernimmt die Ersatzpflegeperson weniger als acht Stunden pro Tag die Betreuung, spricht man von der sogenannten stundenweisen Verhinderungspflege. In diesem Fall bleiben die 42 Tage im Jahr unangetastet. Gründe für eine stundenweise Verhinderungspflege können Arztbesuche, Behördengänge, regelmäßige Überstunden oder Fort- und Weiterbildungen sein – aber auch Pflegekurse oder Freizeitaktivitäten.
Tage- und wochenweise Verhinderungspflege
Dauert die Vertretung der Pflege länger als acht Stunden am Tag, bezeichnet man dies als tageweise Verhinderungspflege. Eine wochenweise Verhinderungspflege beginnt ab sieben Tagen. Auch hier sind die Gründe vielfältig: von eigener Krankheit und Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten über Dienstreisen bis zum Erholungsurlaub.
Welche Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege?
Im Zuge der Verhinderungspflege übernehmen Betreuungskräfte alle Aufgaben zur umfassenden Versorgung einer pflegebedürftigen Person. Dies sind beispielsweise alle Tätigkeiten der Grund- und Körperpflege, aber auch die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder die Haushaltsführung. Häufig werden auch Betreuungsdienstleistungen wie Spaziergänge, Aktivitäten oder Gespräche erbracht. Kein Bestandteil der Verhinderungspflege ist die medizinische Behandlungspflege wie beispielsweise Wundversorgung, Überwachung der Vitalfunktionen oder Medikamentengabe – dies wird vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet und bedarf Fachpersonal.
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Voraussetzungen und Durchführung der Ersatzpflege
Voraussetzungen für die Verhinderungspflege sind mindestens ein anerkannter Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person. Bei Pflegegrad 1 wird diese von der Pflegekasse nicht übernommen. Zudem müssen Pflegebedürftige mindestens sechs Monate lang in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein – Pausen von weniger als vier Wochen sind hier erlaubt. Hierzu muss die aktuelle Hauptpflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen sein.
Eine Ersatzpflege wird entweder von ambulanten Pflegediensten oder Privatpersonen durchgeführt. Handelt es sich beim Pflegedienst um professionelle Pflegekräfte, können dies bei Privatpersonen beispielsweise auch Freunde, Nachbarn oder Verwandte sein.
Alternativ kann die Verhinderungspflege vorübergehend auch stationär im Pflegeheim erfolgen. In diesem Fall werden nur die Pflegekosten übernommen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Betroffene selbst tragen.
Tipp: Die Verhinderungspflege müssen Sie als pflegebedürftige Person selbst bei Ihrer Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) beantragen – dies kann aber auch ein Betreuer oder bevollmächtigte Person übernehmen. Auch hierzu gibt es entsprechende Formulare. Grundsätzlich ist ein Antrag rückwirkend bis zu vier Jahren möglich.
Kurzzeitpflege: Vorübergehend stationäre Betreuung
Neben dem zeitlich begrenzten Ersatz der eigenen Pflegekraft gibt es auch Situationen, in denen Pflegebedürftige zu Hause vorübergehend nicht ausreichend versorgt werden können. Beispielsweise bei längerem Ausfall der aktuell pflegenden Person, durch Notwendigkeit einer ungewöhnlich intensiven Pflege etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt. Hierfür gibt es die Möglichkeit der vollstationären Kurzzeitpflege, die von den Pflegekassen ebenfalls bezuschusst wird.
Dauer der Kurzzeitpflege – maximal acht Wochen
Auch die Kurzzeitpflege ist zeitlich begrenzt – auf maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung bis zu 1.854 Euro jährlich. Da dieser Betrag meist rasch ausgeschöpft ist, können Sie die Kurzzeitpflege zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombinieren, um auch längere Aufenthalte zu finanzieren oder Ihren Eigenanteil zu begrenzen.
Voraussetzungen: Anspruch und Leistung auf Kurzzeitpflege
Mindestvoraussetzung für eine bezuschusste Kurzzeitpflege ist ebenfalls ein anerkannter Pflegegrad 2 der pflegebedürftigen Person. In diesem Fall besteht ein Anspruch, wenn deren Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist, beispielsweise bei:
- Krankheit, Urlaub oder Ausfall der aktuellen Pflegeperson
- Zeitweise oder dauerhaft erhöhtem Pflegeaufwand
- Erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
- Übergangszeiten nach einer stationären Behandlung
- Gleichzeitig notwendiger Unterbringung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
- Andauernder Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung
- Erforderlichen Umbaumaßnahmen des Eigenheims
- Verhinderung berufstätiger Angehörige zur sofortigen Pflege
Wichtig: Die Pflegekasse bezuschusst in der Regel nur Kurzzeitpflegemaßnahmen, wenn diese in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfinden. Dies sollten Sie vorab entsprechend abklären.
Kosten bei der Kurzzeitpflege: Zuschüsse und Eigenanteil
Die Kosten einer stationären Kurzzeitpflege setzen sich aus den üblichen Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: den Pflegekosten, der Unterbringung und Verpflegung sowie den Investitionskosten.
Im Rahmen einer Kurzzeitpflege bezuschusst die Pflegekasse zunächst nur die anfallenden Pflegekosten – in der Regel ist dies aber der größte Kostenpunkt. Hierfür steht jährlich ein Maximalbetrag von 1.854 Euro zur Verfügung, den Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 gleichermaßen erhalten. Zusätzlich können Sie ein nicht genutztes Budget aus der Verhinderungspflege nutzen, um diesen Betrag aufzustocken. So steigt der maximale Zuschuss der Pflegekasse ab anerkanntem Pflegegrad 2 auf bis zu 3.539 Euro pro Jahr.
Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind prinzipiell als Eigenanteil zu bezahlen. Allerdings können Sie hierzu den monatlichen Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 131 Euro dazu nutzen.
Tipp: Auch eine Kurzzeitpflege müssen Sie als pflegebedürftige Person selbst bei Ihrer Pflegeversicherung bzw. Privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) beantragen – oder dies alternativ durch einen Betreuer oder bevollmächtigte Person veranlassen. Die entsprechenden Formulare halten alle Pflegekassen bereit.
