Starkregen und Gewitter

Mieter oder Vermieter: Wer zahlt, wenn es durch Unwetter Schäden an der Wohnung gibt?

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Gewitter und Starkregen haben in Deutschland zuletzt wieder für viele überflutete Keller gesorgt. Wer ist bei einem Mietobjekt für die Reparatur der Schäden zuständig?

In den vergangenen Tagen herrschte in Deutschland vielerorts wechselhaftes Wetter mit Blitz, Donner und starken Regenfällen. Durch Gewitter können auch Schäden an Häusern und Mietwohnungen entstehen – zum Beispiel, wenn der Keller überflutet oder das Dach abgedeckt wird. Mieter können aber aufatmen: Im Ernstfall muss in der Regel der Vermieter für die entstandenen Kosten aufkommen.

Schäden durch Unwetter an der Wohnung – wer haftet?

Gewitter können an Häusern große Schäden anrichten.

„Für alle Schäden, die am Haus entstehen, muss die Vermieterin oder der Vermieter haften und diese beseitigen. In der Regel hat sie oder er eine Versicherung, die die Kosten für den Schaden und das Beseitigen übernimmt“, sagte Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München, in einer Mitteilung von 2021. Auch für damit einhergehende Kosten, wie das Abpumpen des Kellers oder das Beseitigen von Schlamm und Schmutz, müssten die Vermieter aufkommen.

Unwetter-Schäden: Für welche Kosten Mieter aufkommen müssen

Wenn an Einrichtungsgegenständen Schäden entstehen, kann der Vermieter aber nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, sofern er diese verschuldet hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er ein undichtes Fenster, welches ihm vom Mieter gemeldet wurde, nicht rechtzeitig reparieren hat lassen, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

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Ist das nicht der Fall, dann springt die Hausratsversicherung des Mieters ein. Hier sollten Betroffene ihren Versicherungsvertrag laut Raststätter jedoch ganz genau prüfen: „Denn oftmals ist der Abschluss einer Elementarschadenversicherung Voraussetzung für die Regulierung durch die Versicherung.“ In Zukunft könnte eine Elementarversicherung sogar zur Pflicht werden – aufgrund der aktuellen Unwetter wollen die Länder im Juni erneut darüber beraten

Anders sieht es aus, wenn Mieter selbst Schuld daran haben, dass die Wohnung mit Wasser vollgelaufen ist – zum Beispiel durch ein offenes Keller- oder Dachfenster. Dann hat der Mieter seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss den Schaden selbst bezahlen.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Besteht ein Recht auf Mietminderung?

Eine Mietminderung ist möglich, wenn die Wohnung aufgrund von Unwetterschäden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzbar ist, schreibt der DMB Mieterverein München. Dazu sollten Mieter Fotos von den Mängeln machen und den Vermieter darüber informieren. Wie hoch die Mietminderung ausfallen kann, hängt von dem Ausmaß der Schäden ab. Ist die Wohnung jedoch nicht mehr bewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden.

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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