Tiere auf dem Balkon halten: Muss der Vermieter das genehmigen?
VonAndrea Stettner
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Ob Katze, Hase oder Meerschweinchen: Viele Balkone bieten sich zur Haustierhaltung an. Doch welche Tiere dürfen auf den Balkon – und muss der Vermieter zustimmen?
Nicht jedem Haustierbesitzer steht ein großer Garten zur Verfügung. In Städten bietet sich deshalb der Balkon als idealer Ort an, um den Hasenstall auszulagern oder der Wohnungskatze ein wenig Freilauf zuzugestehen. Doch dürfen Tiere auf dem Balkon einer Mietwohnung gehalten werden? Und wenn ja – muss der Vermieter erst zustimmen? Was für Deutschlands Mieter gilt.
Darf ich Kleintiere auf dem Balkon halten oder ist das verboten?
Ob Hamster, Meerschweinchen oder Hase: Mieter dürfen Kleintiere ohne Genehmigung durch den Vermieter in ihrer Mietwohnung halten. Das gilt auch für den Balkon oder die Loggia. Dabei müssen sie jedoch darauf achten, dass es nicht zu viele Tiere sind und die Haltung artgerecht ist. Zudem darf der Balkon nicht verwahrlosen oder Nachbarn durch die Tierhaltung auf dem Balkon nicht unzumutbar belästigt werden. Ständiger Lärm durch Vogelgezwitscher oder starker Geruch kann etwa dazu führen, dass der Vermieter die Tierhaltung auf dem Balkon verbieten kann.
Was versteht man unter Kleintiere?
Zu Kleintieren zählen etwa Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wühlmäuse, Ratten, Schildkröten, Ziervögel oder Zierfische. Katzen und Hunde zählen in der Regel nicht dazu.
Der Name sorgt oft für Irritationen: Unter Kleintieren versteht man nicht etwa klein gewachsene Tiere, sondern solche, die aufgrund ihrer Art und Verhaltensweise keine Belästigungen für anderer Mieter darstellt oder durch die Schäden zu erwarten sind.
Ist Katzenhaltung in der Wohnung erlaubt, dürfen es sich die Stubentiger auch auf dem Balkon gemütlich machen. Ein Katzennetz, welches das Tier vor einem Sturz schützen soll, gehört ebenfalls zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache und darf deshalb in der Regel auch ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden. Allerdings muss das Netz dann ohne erheblichen Eingriff in die Bausubstanz (wozu meist Bohren auf dem Balkon zählt) befestigt werden und darf laut Stiftung Warentest die Optik des Hauses nicht stören. Andernfalls braucht es die Erlaubnis des Vermieters.
Hühnerhaltung im eigenen Garten ist in den letzten Jahren immer mehr zum Trend geworden. Auf dem Balkon ist eine artgerechte Haltung von Hühnern allerdings kaum möglich. Das sah auch das Kölner Amtsgericht so: In einem Urteil von 2010 (16.06.2010, Az.: 214 C 255/09) wurde die Hühnerhaltung auf dem Balkon verboten. Die Richter waren der Meinung, dass Hühner in einen Stall gehören und der Balkon nicht genügend Auslauf biete.