Abzüge nach Tod vom Partner

Weniger Witwenrente: Bei diesem Altersunterschied drohen Kürzungen

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Die betriebliche Witwenrente kann sich laut einem Urteil bei einem hohen Altersunterschied der Ehepartner verringern. Wann für Hinterbliebene Kürzungen drohen.

Wenn der Ehepartner stirbt, sichert die Witwenrente die wirtschaftliche Existenz ab. Voraussetzung dafür ist, dass die Partner bis zum Tod miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand. Außerdem muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben. Normalerweise. Denn auch nach einer kurzen Ehe können Hinterbliebene Ansprüche bei der Witwenrente gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geltend machen.

Dafür muss es nicht erst zu einem tödlichen Unfall kommen. Ein großer Altersunterschied kann die Bezüge der Witwenrente jedoch empfindlich schmälern. Das gilt zumindest dann, wenn die Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersvorsorge des verstorbenen Ehepartners gezahlt wird.

Abzüge bei der Witwenrente bei hohem Altersunterschied: Was Hinterbliebene wissen sollten

Mit Pensionsordnungen regeln Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter. In ihr sind die Leistungen, wie zum Beispiel Ruhegehälter, Hinterbliebenenleistungen oder Invalidenrenten, definiert, welche die Firma anbietet. Außerdem schreibt darin das Unternehmen die Bedingungen vor, um die Ansprüche geltend machen zu können. 

In bestimmten Fällen schlägt das Pendel bei diesem Regelwerk nicht zugunsten der hinterbliebenen Partnerin des verstorbenen Arbeitnehmers aus. Bei einem Altersunterschied von über 15 Jahren zwischen den Ehepartnern drohen nämlich beträchtliche Kürzungen – ebenso, wie durch eine Rentenänderung, die im Dezember 2025 greift.

Betriebliche Witwenrente um 70 Prozent gekürzt – wann der Arbeitgeber das machen darf

Bei jedem Lebensjahr Altersunterschied über den 15 Jahren müssen Betroffene Kürzungen der Rente in Höhe von fünf Prozent hinnehmen, urteilte das Arbeitsgericht Köln. Im konkreten Fall war eine Witwe 30 Jahre jünger als ihr Ehemann. Als dieser im Alter von 70 Jahren verstarb, stand der Frau die betriebliche Witwenrente zu. Allerdings war deren Höhe mit einem kleinen Schockmoment verbunden, wie das Onlineportal Gegen-Harz.de berichtet.

Der Arbeitgeber zahlte der Frau nur 30 Prozent der vollen Witwenrente aus und kürzte die betriebliche Versorgungsleistung damit um satte 70 Prozent. Die Witwe zog vor das Arbeitsgericht Köln und klagte wegen einer ungerechtfertigten Altersbenachteiligung. Auch die Richter sahen eine Benachteiligung wegen ihres Alters, allerdings sei diese sachlich begründet und zulässig.

Der Arbeitgeber trage eine Verantwortung für alle Arbeitnehmer und zukünftige Betriebsrentner. Dementsprechend müsse der Chef auch darauf achten, dass die Kosten nicht aus dem Ruder laufen.

Bundesarbeitsgericht: Geringere Ruhestandbezüge schon bei elf Jahren Altersunterschied rechtens

Bei deutlich jüngeren Ehe- oder Lebenspartnern ist es sehr wahrscheinlich, dass diese deutlich länger leben, als der Betriebsrentner, stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt dazu klar. Der Chef müsste die Ruhestandbezüge für eine ziemlich lange Zeitspanne auszahlen. Im Sinne der Gerechtigkeit steht der jüngere Partner allerdings selbst in der Verantwortung, für den Ruhestand vorzusorgen. Deshalb genügend laut den Richtern bereits ein Altersabstand von elf Jahren, um die betriebliche Witwenrente kürzen zu dürfen.

Bei der gesetzlichen Witwenrente wiederum müssen Hinterbliebene bei großen Altersunterschieden zum verstorbenen Partner keine Benachteiligung fürchten. Jedoch ist hier das Alter der Betroffenen entscheidend. Wenn die hinterbliebene Person jünger als 47 Jahre und nicht erwerbsgemindert ist sowie keine Kinder großzieht, steht ihr nur eine kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners zu. Der Anspruch darauf verfällt nach 24 Monaten. Was viele Senioren nicht wissen: Es gibt mehr Geld im Alter, wenn sie sich die Rentenpunkte vom verstorbenen Ex-Partner zurückholen.

Rubriklistenbild: © IMAGO/Zoonar.com/Lars Zahner

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