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Führerschein-Umtausch 2025: Welche Jahrgänge in diesem Jahr dran sind

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Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach erneuert werden. Wir klären auf, wer im Jahr 2025 betroffen ist.

Ein Führerschein ist alles andere als billig, bedeutet aber noch immer ein Stück Unabhängigkeit – speziell für Menschen, die auf dem Land wohnen. Im Laufe der Zeit hat sich das Aussehen des Dokuments aber gewandelt. Bis 1986 erhielten Fahrer nach bestandener Prüfung einen „grauen Lappen“, was dazu führte, dass der Führerschein bis heute noch von vielen oft als „Lappen“ bezeichnet wird. Nachfolgend wurde ein rosafarbener Führerschein für die erfolgreiche Fahrprüfung ausgegeben. Seine Ära endete 1999, als der EU-Führerschein im Kreditkartenformat eingeführt wurde. Ab 2013 sorgte eine neue Richtlinie für eine weitere Vereinheitlichung der EU-Führerscheine. Alle zuvor ausgestellten Führerscheine müssen nun in diesen Führerscheintyp umgetauscht werden, wobei verschiedene Fristen gelten.

Führerschein-Umtausch 2025: Wer ist an der Reihe?

Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gelten verschiedene Fristen für den Umtausch. Entscheidend ist hierbei das Geburtsjahr des Führerschein-Besitzers.

GeburtsjahrAblauf der Umtauschfrist
bis 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Wie ist die Tabelle zu verstehen? Die Umtauschfrist für die Jahrgänge 1953 bis 1970 ist bereits abgelaufen – wer noch nicht getauscht hat, sollte dies schleunigst erledigen. Wer 1971 oder später geboren wurde, muss seinen Führerschein bis zum 19. Januar 2025 umtauschen. Zeit lassen können sich dagegen alle, die vor 1953 geboren sind – sie müssen ihren „Lappen“ erst bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht haben.

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen innerhalb bestimmter Fristen umgetauscht werden. (Symbolbild)

Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, läuft das Verfahren etwas anders: Hier ist für die Umtauschfrist das Ausstellungsjahr des Führerscheins entscheidend:

Ausstellungsjahr des FührerscheinsAblauf der Umtauschfrist
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Wessen Führerschein also zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde, sollte im Jahr 2025 den Umtausch angehen. Zwar läuft die Frist erst am 19. Januar 2026 ab – aber wer den Tausch nicht erst auf den letzten Drücker erledigt, spart sich Stress.

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Wichtig: Der Umtausch des Führerscheins ist keine Option, sondern Pflicht. Wenn die Frist überschritten wird, kann ein Verwarnungsgeld von zehn Euro fällig werden. Besondere Vorsicht ist allerdings im Ausland geboten: Laut ADAC kann es zu Problemen kommen, wenn man dort nach Ablauf der Umtauschfrist mit dem „alten“ Führerschein unterwegs ist. In einigen Ländern ist ohnehin ein internationaler Führerschein erforderlich.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Was der Führerschein-Umtausch kostet – und welche Dokumente nötig sind

Der Führerschein kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgetauscht werden, zumeist ist der Tausch aber auch online möglich. Für den Umtausch wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Fahrer müssen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto (auch dafür fallen in der Regel Kosten an) und den aktuellen Führerschein vorlegen. Zu beachten ist: Wenn der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese Abschrift kann per Post, telefonisch oder online beantragt und an die derzeit zuständige Führerscheinbehörde gesendet werden.

Rubriklistenbild: © Onemorepicture/Imago

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