Gesetzesänderung

Neue Regelung kommt: Schluss mit unnötigen Zuzahlungen in Apotheken

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Schluss mit unnötigen Zuzahlungen in der Apotheke: Eine Gesetzesänderung regelt die Zahlung neu – zu Gunsten von Patienten.

Hamm - Jeder hat es schon einmal erlebt: Man geht mit dem Rezept vom Arzt in die Apotheke, doch dort ist das Medikament in der aufgeschriebenen Packungsgröße gerade nicht vorrätig. Wer dann stattdessen zwei kleinere Packungen erhält, muss das Doppelte an Zuzahlung leisten. Ärgerlich. Doch das ändert sich nun. Das mehrfache Abkassieren gehört dank einer Gesetzesänderung künftig der Vergangenheit an.

Neu Regelung macht Schluss mit unnötigen Zuzahlungen in Apotheken

In Deutschland ist so gut wie alles geregelt – natürlich auch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente in Apotheken. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Paragraph 61 des Sozialgesetzbuches V (SGB 5). Ganz vereinfacht gilt folgendes:

  • die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente darf höchstens 10 Euro betragen
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit
  • für günstige Medikamente gilt eine Zuzahlungsbefreiung

Versicherte zahlen für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises dazu, höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro, sofern die Zuzahlung nicht höher ist als die Kosten des Mittels. Und da sind wir beim Kern des Problems: Die Zuzahlung gilt pro Packung. Ein Umstand, der in der Vergangenheit zu unnötigen Zuzahlungen geführt, denn es machte einen Unterschied, ob man die vom Arzt verschriebenen 100 Tabletten in einer großen Packung bekam oder in zwei kleineren zu je 50 Tabletten.

Zuzahlung in Apotheken: Es geht nicht um die Zahl der Packungen

Diese Ungerechtigkeit findet dank einer gesetzlichen Änderung, die am 1. Februar 2024 in Kraft tritt, ein Ende. Ab dann richtet sich die Zuzahlung in der Apotheke nach der Menge des verschriebenen Medikaments und nicht mehr nach der Zahl der Packungen. Wer also statt einer Großpackung zwei kleinere bekommt, muss nur eine Zuzahlung leisten. Oder, im Wortlaut des Bundesgesetzblattes:

„Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“

Das ist nicht die einzige Änderung, die auf Millionen Menschen im Februar 2024 zukommt. Es gibt auch Neuerungen bei Streaming-Preisen, beim Kauf an der Fleischtheke und beim Solarstrom. Schon Anfang des Jahres erhalten Versicherte verschreibungspflichtige Medikamente nur noch per E-Rezept, für das einige Apps wichtig sind.

Rubriklistenbild: © Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

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