VonYannick Hankeschließen
Aufgepasst: Viele Menschen in Deutschland, die bereits gegen Corona geimpft sind, gelten ab Oktober 2022 nicht mehr als vollständig geimpft. Wie ist damit umzugehen?
Berlin – Fast 65 Millionen Menschen in Deutschland sind gegen das Coronavirus geimpft und haben laut dem Robert Koch-Institut (RKI) zumindest eine Impfung erhalten. Doch gelten 11,8 Millionen von ihnen ab Oktober 2022 nicht mehr als vollständig geimpft. Dies hängt mit dem nun auch vom Bundesrat zugestimmten Infektionsschutzgesetz zusammen, das neue Corona-Regeln für den Herbst vorschreibt, aber auch die Regeln für entsprechende Impfungen ändert.
Corona in Deutschland: Neues Infektionsschutzgesetz ändert Regeln für Anerkennung vom vollständigen Impfschutz
Nach Angaben vom Bundesgesundheitsministerium und laut dem neuen Infektionsschutzgesetz liegt bis zum 30. September 2022 ein vollständiger Impfschutz unter folgenden Bedingungen vor: Wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind, wenn zwei Einzelimpfungen erfolgt sind oder gar nach einer Einzelimpfung, wenn zudem ein positiver Antikörpertest vor der ersten Impfung besteht.
Oder aber es ist eine mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion nachgewiesen worden. Die dritte Option, wenn nur eine Einzelimpfung besteht: Es liegt eine mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion vor, seit der Testung müssen aber 28 Tage vergangen sein.
Vollständiger Impfschutz in Deutschland: Grundimmunisierung durch neues Infektionsschutzgesetz nicht mehr ausreichend
Durch das neue Infektionsschutzgesetz, dem in erster Instanz der Deutsche Bundestag zugestimmt hatte, gelten ab 1. Oktober jedoch andere Regeln. Pandemie-Maßnahmen mit Blick auf den Corona-Herbst in Deutschland, aber auch hinsichtlich der Anerkennung des vollständigen Impfschutzes. Dieser wird laut dem Gesundheitsministerium unter folgenden Bedingungen anerkannt:
- nach drei Einzelimpfungen (die letzte muss mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein)
- nach zwei Einzelimpfungen plus einer der folgenden Bedingungen:
- positiver Antikörpertest vor der ersten Impfung
- eine mittels PCR-Test nachgewiesene Sars-Cov-2-Infektion vor der zweiten Impfung
- eine mittels PCR-Test nachgewiesene Sars-Cov-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein
Auffällig ist: Menschen, die bislang nur einmal gegen das Coronavirus geimpft wurden, gelten nicht mehr als „vollständig geimpft“. Die Änderung durch das neue Infektionsschutzgesetz hat also vor allem Auswirkungen auf die Grundimmunisierte, also den Menschen mit zwei Impfungen. Ab 1. Oktober gelten somit 11,8 Millionen Menschen in Deutschland nicht mehr als „vollständig geimpft“, ihr Impfzertifikat läuft aus. Wenn sie ihren Status behalten wollen, müssen sie die entsprechenden Nachweise vorlegen oder sich ein drittes Mal impfen lassen.
1. Booster-Impfung in Deutschland laut Stiko für Grundimmunisierte ab zwölf Jahren empfohlen
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt grundsätzlich allen Menschen ab zwölf Jahren, die bereits über die Grundimmunisierung verfügen, die 1. Booster-Impfung. Und das im Normalfall mit einem Abstand von mindestens sechs Monaten zur zweiten Impfung.
Im Einzelfall kann dieser Abstand nach ärztlicher Beratung auf vier Monate verkürzt werden. Nach der Stiko-Empfehlung sollen auch Kinder zwischen fünf und elf Jahren mit Vorerkrankungen ein drittes Mal gegen das Coronavirus geimpft werden.
Corona in Deutschland: Vollständiger Impfschutz lässt Maskenpflicht in Innenräumen wegfallen
Zwangsläufig stellt sich die Frage, wo der Impfnachweis überhaupt noch erforderlich ist. Denn Zugangsbeschränkungen gibt es in Deutschland nicht mehr, auch nicht in Innenräumen. Gilt die viel diskutierte Maskenpflicht, ist es ausreichend, eine entsprechende Schutzmaske zu tragen, um Bars, Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu betreten. Und doch kann der vollständige, nachweisbare Impfschutz das alltägliche Leben durchaus erleichtern.
Auf Nachfrage hätte das Bundesgesundheitsministerium dem Weser-Kurier erklärt, dass die Länder vollständige geimpfte Personen von der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen ausnehmen können. Das gilt bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung. Das Gleiche gilt für tagesaktuell getestete Personen. (Stand der Daten: 15. September 2022)
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