Freibetrag und steuerpflichtiger Anteil

Steuerfreie Rente: Das müssen Rentner für 2023 und 2024 wissen

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Auch Rentner müssen Steuern zahlen, allerdings nur ab einer gewissen Höhe und nur auf einen Teil der Bezüge. Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Rente steuerfrei.

München – Ein Arbeitsleben lang gearbeitet und am Ende die verdiente Rente erhalten – das ist der Plan vieler Menschen. Doch sollten angehende Ruheständler beachten: auch Rentner und Rentnerinnen müssen Steuern zahlen. Die Frage, ob Rentner steuerpflichtig sind, hängt jedoch von der Höhe der Rente, dem Rentenfreibetrag und dem Grundfreibetrag ab. Die individuelle Steuerlast fällt also je nach Einkommen, Lebenssituation und Renteneintrittsjahr unterschiedlich aus. Bis zu einem bestimmten Betrag fallen gar keine Steuern an.

Viele Rentner müssen auch im Ruhestand Steuern zahlen.

Rente in Deutschland: Ab welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen

Im Juli 2023 durften sich Rentner und Rentnerinnen über eine Rentenerhöhung freuen. Die Altersbezüge wurden im Westen um 4,39 Prozent angehoben, im Osten Deutschlands konnte sich Ruheständler über 5,86 Prozent mehr Rente freuen. Im Vorjahr waren es sogar 5,35 Prozent im Westen und 6,12 Prozent im Osten. Doch heißt das, dass jetzt viel mehr Rentner Steuern zahlen müssen?

Rentenerhöhung: Rentner müssen dank Grundfreibetrag keine Steuerzahlung fürchten

Rentnerinnen und Rentner müssen laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) auch 2023 trotz Rentenerhöhung im vergangenen Jahr nicht befürchten, dass allein durch die gesteigerten Rentenbezüge eine „Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen“. Solange sie unter dem Freibetrag von 10.908 Euro bleiben, werden keine Steuern fällig. Nur wer darüber kommt, muss auch Steuern zahlen.

Rentenfreibetrag variiert nach Jahr des Renteneintritts

Altersrentner müssen also nicht automatisch die Steuererklärung vorbereiten. Hier spielen die Begriffe „Rentenfreibetrag“ und „Grundfreibetrag“ eine tragende Rolle. Der Rentenfreibetrag gibt an, wie viel Prozent der Rente besteuert überhaupt werden müssen. Durch schrittweise Anhebung der Besteuerung der Rente soll der Satz bis 2040 auf hundert Prozent steigen. Entscheidend ist hier das Jahr des Renteneintritts. Personen, die 2022 in den Ruhestand gegangen sind, haben einen Rentenfreibetrag von 18 Prozent, Neu-Rentner im Jahr 2023 nur noch 17 Prozent. Steuerlich relevant sind also nur 82 bzw. 83 Prozent der Rentenzahlung.

Im Überblick: Rentenfreibetrag und steuerpflichtiger Rentenanteil

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner und Rentnerinnen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.

Grundfreibetrag und Rente: So viel ist 2023 steuerfrei

Nach Abzug des anteiligen Rentenfreibetrages kommt auch für Rentner der Grundfreibetrag ins Spiel. Er setzt eine klare Grenze für potenzielle Steuerzahler und auch Rentner fest, unterhalb derer sie von der Steuerpflicht befreit sind. Der steuerliche Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt.

In diesem Jahr wurde der Grundfreibetrag erneut von 10.347 Euro auf 10.908 Euro erhöht – ein Zuwachs von 561 Euro. Der Grundfreibetrag soll auch im Jahr 2024 erneut angehoben werden. Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro geplant. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Um zu berechnen, ob Steuern auf ihre Rente gezahlt werden muss, geht man also folgendermaßen vor: Sie ermitteln mithilfe der Tabelle des Besteuerungsanteils, wie hoch der Besteuerungsanteil der Bruttorente ist, ziehen dann den prozentualen Freibetrag von der Bruttorente ab – und vergleichen die zu versteuernde Rente mit dem aktuellen Grundfreibetrag. Liegt die Summe unter dem aktuellen Grundfreibetrag, ist keine Steuerzahlung fällig.

Maximale steuerfreie Bruttorente im Jahr 2023 in Euro – ab wie viel Rente muss man Steuern zahlen

Der Bund der Steuerzahler hat eine Tabelle erstellt, die die Jahresrenten für die Renteneintrittsjahre von 2014 bis 2023 zeigen, die gerade noch einkommensteuerfrei sind. Dabei werden verschiedene Renteneintrittsjahre und Regionen berücksichtigt. Die Annahmen basieren auf einem GKV-Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent sowie einem alleinstehenden Rentner ohne sonstige Einkünfte oder steuerliche Besonderheiten. 

Einkommenssteuer: Das müssen Rentner beachten, falls sie doch Steuern zahlen müssen

Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente über den in der Grafik dargestellten Beträgen liegt, sollten beachten, dass sie mit bestimmten Ausgaben die Steuerpflicht umgehen oder zumindest senken können. Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen: „Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig“, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Rubriklistenbild: © Jan Woitas

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