Wer seinen Nachlass nicht regelt, begünstigt Eltern, Geschwister, deren Kinder oder entfernte Verwandte. Freunde aber nicht.
Rund ein Fünftel der Bevölkerung lebt laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts von 2023 allein. Viele Menschen sind unverheiratet und kinderlos, haben also keine Nachfahren. Wem aber fällt ihr Eigentum zu, wenn sie sterben? „Wenn der ledige Erblasser kein Testament errichtet hat, geht das Gesetz davon aus, dass er sein Vermögen an seine nächsten Verwandten übertragen will“, sagt Rechtsexperte Otto N. Bretzinger, Rechtsexperte und Autor vom „Handbuch Testament“ der Verbraucherzentrale, „das gesetzliche Erbrecht will gewährleisten, dass das Vermögen des Erblassers in der Familie verbleibt und dort weitervererbt werden soll.“ Wer nicht möchte, dass Geschwister, Nichten oder Neffen erben, kann diese aber auch ausschließen.
Wenn die
Eltern noch leben:
„Leben zur Zeit des Erbfalls bei einer ledigen, kinderlosen Person beide Elternteile, so erben sie allein und zu gleichen Teilen“, sagt Bretzinger. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle die Geschwister des Erblassers. Eltern und Geschwister erben zur Hälfte. Hat ein Erblasser nur noch seine Mutter und zwei Geschwister und sein Nachlass beträgt 50 000 Euro, so würden 25 000 Euro an die Mutter gehen. Die anderen 25 000 Euro würden sich die Geschwister teilen. Sind keine Geschwister vorhanden, bekommt die Mutter das gesamte Erbe. Ist eine Schwester oder ein Bruder bereits verstorben, erben deren oder dessen
Kinder.
Wenn die Eltern tot sind:
„Leben die Eltern des verstorbenen, kinderlosen Singles nicht mehr, erben die Geschwister zu gleichen Teilen“, erklärt Sophie Mecchia, Rechtsexpertin bei
Stiftung Warentest und Co-Autorin des Buchs „Nachlass-Set“ der Stiftung. Ist ein Bruder oder eine Schwester bereits verstorben, treten dessen oder deren Kinder als Erben an die Stelle.
Wenn es weder Eltern noch Geschwister gibt:
„In einem solchen Fall erben die Neffen und/oder Nichten und zwar anteilig nach Stämmen“, sagt Mecchia. Das bedeutet: Hatte ein Single zum Beispiel zwei Brüder, die beide verstorben sind, so erben die Kinder der verstorbenen Brüder jeweils eine Hälfte des Nachlasses der Tante oder des Onkels. Bei 50 000 Euro Nachlass würden zum Beispiel die beiden Kinder des einen Bruders gemeinsam 25 000 Euro erben, und das Kind des anderen Bruders allein ebenfalls 25 .000 Euro. Gibt es nur einen Bruder oder eine Schwester, erben dessen oder deren Kinder alles.
Wenn es auch keine Neffen oder Nichten gibt:
„Die Erbschaft fällt dann an die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen“, erklärt Bretzinger. Dazu zählen Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.
Gesetzlich gelten diese als Erben der dritten Ordnung. Großeltern stehen in dieser Gruppe an oberster Stelle. „Ist ein Großelternteil bereits verstorben, was in der Regel der Fall ist, treten die Nachkommen der Großeltern, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Cousins und Cousinen, an die Stelle des verstorbenen Großelternteils“, erklärt Bretzinger. Die Onkel und Tanten stehen über den Cousins und Cousinen.
Ausschluss von Familienmitgliedern vom Nachlass:
Nicht jeder freut sich, wenn sein Eigentum in die Hände von Familienmitgliedern wandert. „Häufig wollen kinderlose Ledige, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dass dieser Alleinerbe wird und die Geschwister nicht erben. In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden testamentarischen Verfügung“, sagt er.
Darin können Verwandte enterbt werden. „Bestimmten nahen Verwandten steht aber ein Pflichtteil zu, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils ausmacht“, betont Mecchia. Bei kinderlosen Singles sind dies allerdings nur die Eltern. „Geschwister sind dagegen nicht pflichtteilsberechtigt“, bestätigt Mecchia. Eine Beispielrechnung wäre: Wenn ein Single ohne Kinder seine (noch lebenden) Eltern enterbt und der Nachlass 50 000 Euro beträgt, beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte, also auf 25 000 Euro für beide Eltern. Das restliche Geld kann der Erblasser per Testament frei verteilen. „Er oder sie kann ohne Weiteres von der gesetzlichen Erbfolge abweichen“, sagt Bretzinger. So könnten Freunde und Bekannte durch ein Testament als Erben eingesetzt werden.
Steuerliche Regelungen:
„Alleinstehende Erblasser sollten auch die steuerlichen Rahmenbedingungen beachten“, rät Bretzinger. Schließlich gehe es um die steuerliche Belastung der Erben. „Besonders Freunde und Bekannte des Erblassers werden in diesem Zusammenhang besonders zur Kasse gebeten“, sagt der Experte. Sie können nur bis zu 20 000 Euro steuerfrei erben. Mecchia weist darauf hin, dass es zusätzlich einen Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Bekleidung und andere bewegliche Güter in Höhe von 12 000 Euro für nicht Verwandte gibt. Einen darüber hinausgehenden Nachlass müssen sie je nach Wert zwischen 30 und 50 Prozent versteuern. Diese Freibeträge gelten ebenfalls für unverheiratete Lebenspartner. „Sie sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen“, sagt Mecchia, „bedenken sich unverheiratete Partner nicht in einer letztwilligen Verfügung wie Testament oder Erbvertrag gehen sie nach dem Tod des anderen leer aus.“ Bei Unverheirateten sei es also umso wichtiger, dass sie ihre Vermögensnachfolge regeln. Schenkungen sind ein Weg, das Eigentum zu Lebzeiten in neue Hände zu geben. Hier gelten die gleichen Freibeträge wie beim Erbe, also 20 000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen, sonstige Personen, 100 000 Euro für Eltern und Großeltern. Schenkungen werden aufs Erbe angerechnet, es sei denn sie liegen länger als zehn Jahre zurück.
Wünsche für den Umgang mit dem Erbe:
Möchte der Erblasser regeln, wie mit seinem Nachlass umgegangen wird, kann er das tun: „Der Erblasser kann seine Erben mit einer Auflage zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen verpflichten“, sagt Bretzinger. Auflagen müssten testamentarisch angeordnet werden. Beispielsweise könnten Erben zur Grabpflege oder zur Versorgung eines Tieres verpflichtet werden. Ebenso könnten sie verpflichtet werden, das vermachte Geld in einer bestimmten Weise für eine bestimmte Zeit anzulegen. „Es ist auch möglich, den Erben die Veräußerung eines Nachlassgegenstands zu verbieten“, sagt Bretzinger. Wenn sichergestellt werden soll, dass eine testamentarische Auflage tatsächlich erfüllt wird, sollte im Testament ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
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