Pläne der Bundesregierung

Beiträge für Sozialversicherung immer teurer: Wer 2026 am stärksten betroffen ist

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Ob Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Selbstständige – 2026 droht eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge. Eine Gruppe trifft es allerdings am stärksten.

Frankfurt – Die Bundesregierung plant für das Jahr 2026 eine erhebliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Nach einem aktuellen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen sich vor allem Gutverdienerinnen und Gutverdiener auf spürbare Mehrkosten einstellen – aber alle Gruppen sind betroffen. Die geplanten Änderungen werden sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende und Selbstständige treffen.

Im kommenden Jahr müssen sich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige auf höhere Beiträge für die Sozialversicherung einstellen.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung soll von derzeit 66.150 Euro auf 69.750 Euro jährlich angehoben werden, wie der Verband der Privaten Krankenversicherung in einer Mitteilung berichtet. Das entspricht einem monatlichen Anstieg von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro – ein Plus von 300 Euro pro Monat. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Erhöhung von 96.600 Euro auf 101.400 Euro jährlich vorgesehen, was monatlich einem Anstieg von 8.050 Euro auf 8.450 Euro entspricht.

Versicherungspflichtgrenze – ab diesem Einkommen ist die private Krankenversicherung möglich

Parallel dazu steigt auch die Versicherungspflichtgrenze, die bestimmt, ab welchem Einkommen ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist. Diese wird von 73.800 Euro auf 77.400 Euro jährlich angehoben – das sind monatlich 6.450 Euro statt bisher 6.150 Euro. Dies erschwert den Wechsel in die private Krankenversicherung, da Angestellte künftig deutlich mehr verdienen müssen, um diese Option zu haben.

Die Mehrbelastung variiert je nach Einkommenshöhe erheblich. Gutverdienerinnen und Gutverdiener an der neuen Beitragsbemessungsgrenze müssen mit zusätzlichen monatlichen Kosten von rund 60 Euro rechnen, was einer jährlichen Mehrbelastung von etwa 720 Euro entspricht. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung bedeutet die Grenzanhebung eine zusätzliche Belastung von 405 Euro jährlich – 319 Euro für das Gesundheitssystem und 86 Euro für die Pflegekassen.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Diese Gruppe trifft die Beitragserhöhungen 2026 am meisten

Besonders stark betroffen sind Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge vollständig selbst tragen müssen. Auch Arbeitgeber spüren die Auswirkungen, da sie die Hälfte der Sozialabgaben übernehmen und somit mit höheren Personalkosten rechnen müssen. Experten warnen zudem vor einer doppelten Belastung, da parallel zur Anhebung der Bemessungsgrenze auch eine Erhöhung der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung erwartet wird.

Die regelmäßige Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt entsprechend der Lohnentwicklung und soll die finanzielle Stabilität der Sozialversicherung gewährleisten. Trotz der Ankündigung der Bundesregierung, die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung 2026 stabil zu halten, erscheint dies angesichts der prognostizierten Defizite unwahrscheinlich.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken schätzt das Defizit der Krankenkassen allein für 2026 auf 4 Milliarden Euro, hinzu kommen 2 Milliarden Euro Minus in der sozialen Pflegeversicherung, wie der Verband der Privaten Krankenversicherung berichtet. Diese strukturellen Probleme, verstärkt durch den demografischen Wandel und steigende Gesundheitskosten, machen weitere Beitragserhöhungen in den kommenden Jahren wahrscheinlich. (Quellen: Verband der Privaten Krankenversicherung, Bundesregierung, Bundesarbeitsministerium) (bk)

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