Schenkungen richtig planen

Beim Erben Steuern sparen: Wie Sie Freibeträge bei der Erbschaftsteuer richtig nutzen

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Wer zu Lebzeiten schon Vermögen verschenkt, kann seinen Erben im Erbfall Steuern sparen. Wie Sie die Möglichkeiten von Freibeträgen klug nutzen können, erfahren Sie hier.

Wer das Familienvermögen möglichst vor dem Zugriff des Staates schützen möchte, sollte bereits zu Lebzeiten Geld, Immobilien oder auch Wertpapiere an die Nachkommen oder Ehepartner durch eine Schenkung übertragen. Nahe Verwandte können dabei teils hohe Freibeträge in Anspruch nehmen – und dies alle 10 Jahre erneut.

Schenkung oder Erbe?

Schenkungen und Erbschaften unterliegen den gleichen Steuersätzen

Bei einem größeren Erbe freut sich meist auch das Finanzamt. Die Erbschaftsteuer kann bei großen Vermögen bis zu 50 Prozent betragen – und das Finanzamt erfährt ganz automatisch davon. Im Erbfall sind Banken immer verpflichtet, Kontoinformationen und die Bewegung größerer Geldsummen als Auskunft an die Finanzämter weiterzuleiten. Bei vererbten Immobilien muss eine Übertragung von einem Notar durchgeführt werden, der dies ebenfalls an die zuständigen Behörden melden muss.

Vermögensübertragungen als Schenkung oder Erbe unterliegen grundsätzlich den gleichen Steuersätzen, und es wird in beiden Fällen immer der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung angesetzt. Dies macht sich besonders bei Immobilien bemerkbar, denn diese können sich im Wert innerhalb von zehn Jahren oft schon verdoppeln. Eine späte Übertragung durch ein Erbe kann dann für den Erben schon sehr viel teurer werden.

Generell gibt es drei verschiedene Steuerklassen für Erbe oder Schenkung. Unterschieden wird dabei nach dem Verwandtschaftsgrad. So fallen in die Steuerklasse I alle direkten Verwandten, zu denen Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern zählen. Die Steuerklasse II umfasst dann entferntere Verwandte, wie beispielsweise Neffen oder Nichten. Alle weiter entfernten Verwandten oder Menschen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen, sind in der Steuerklasse III erfasst.

Schenkung oder Erbe – die Freibeträge bleiben gleich

Für die verschiedenen Steuerklassen gibt es dabei unterschiedliche Freibeträge, also Werte, die steuerfrei übertragen werden können. Auch diese individuellen Freibeträge sind beim Schenken und Erben gleich. So gilt in der Steuerklasse I für einen Ehepartner ein Freibetrag von 500.000 Euro und für die Kinder 400.000 Euro. Enkel können immerhin noch 200.000 Euro geltend machen. Entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen haben einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Für alle darüber gehenden Beträge müssen dann Schenkungs- oder Erbschaftssteuern bezahlt werden. Die Höhe des Steuersatzes ist sowohl vom Verwandtschaftsverhältnis als auch vom Wert der Übertragung abhängig. Grundsätzlich sind dabei Steuersätze von sieben bis zu 50 Prozent möglich. Details zu den einzelnen Steuerklassen, Steuersätzen und Freibeträgen finden Sie beim Erbschaftsteuerrechner.

Freibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden

Diese genannten Freibeträge können bei einer Schenkung alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Wer also frühzeitig zu Lebzeiten beispielsweise einem Kind bereits 400.000 Euro an Werten übertragt, kann dies zehn Jahre später erneut steuerfrei tun. Deshalb kann es bei hohen Vermögen durchaus sinnvoll sein, einen Freibetrag durch Schenkungen mehrfach in Anspruch zu nehmen und so Steuern zu sparen.

Die deutschen Finanzämter haben im vergangenen Jahr so viel Erbschaft- und Schenkungssteuer festgesetzt wie nie zuvor. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 2024 Erbschaft- und Schenkungssteuern in Höhe von 13,3 Milliarden Euro eingenommen. Das waren 12,3 Prozent mehr als im Jahr davor. Die Einnahmen erreichten damit einen neuen Höchstwert.

Auch bei Immobilien ist eine stufenweise Schenkung möglich

Auch die Übertragung beispielsweise des Familienheims auf die Kinder kann nach diesem Prinzip schon früh und auch etappenweise erfolgen, sodass es eventuell ganz steuerfrei übertragen werden kann. Wer das Haus allerdings weiterhin auch noch selbst nutzen will, sollte bei einer Schenkung und Übertragung ein sogenanntes Nießbrauchrecht geltend machen. Dadurch wechselt zwar die Immobilie den Eigentümer, aber das Nutzungsrecht an der Immobilie bleibt beim Überträger. Der Nießbrauch zahlt sich auch steuerlich aus – er wird als eigener Wert angesetzt und vom Immobilienwert abgezogen. Hierdurch wird dann Schenkungssteuer reduziert oder sogar verhindert.

Wird eine Immobilie verschenkt, so muss dies immer notariell beurkundet werden. In der Schenkungsurkunde können dabei auch Bedingungen für eine Rückabwicklung der Schenkung vereinbart werden. Damit gemeint ist das Recht des Schenkenden, unter bestimmten Bedingungen die Immobilie zurückfordern zu können. Dies ist für den Fall sinnvoll, wenn zum Beispiel ein beschenktes Kind vor dem Überträger verstirbt oder insolvent wird und die Immobilie dann in Familienbesitz bleiben soll.

Geht es um das Familienheim, in dem der Schenker selbst wohnt, kann der sogenannte Familienheimsteuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dies geht immer dann, wenn der Schenker das Familienheim an den Ehepartner verschenkt oder vererbt oder es einem Kind vererbt. An den Ehepartner geht dann die Immobilie immer steuerfrei über, wenn dieser noch 10 weitere Jahre im Familienheim wohnt. Auch bei der Übertragung an ein Kind gilt diese Regelung, allerdings ist die Steuerfreiheit auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Der Wert des Familienheims ist dabei irrelevant, theoretisch können so auch viele Millionen steuerfrei übertragen werden, wenn die maximale Wohnfläche dabei nicht überschritten wird.

Vorsicht: Schenkungen können auf Pflichtanteile angerechnet werden

Wird Vermögen zu Lebzeiten bereits verschenkt, verringert sich dadurch auch der Wert des späteren Nachlasses und damit ein möglicher Pflichtteil. Deshalb können Schenkungen immer auch Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche beim späteren Erbe haben. Diese Pflichtteilsansprüche stehen allen gesetzlichen Erben zu, die durch anderweitige Verfügungen enterbt wurden.

Wurde beispielsweise das ganze Vermögen dem eigenen Ehepartner kurz vor dem eigenen Tod geschenkt, sind die Kinder dadurch enterbt. Sie haben im Erbfall aber trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil in Geld. Der Pflichtteil in Geld entspricht dabei immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Haben diese Kinder nach dem Gesetz eine Erbquote von je 25 Prozent, steht ihnen ein Pflichtteil in Höhe von 12,5 Prozent am Vermögen in Geld zu.

Um den Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass er leer ausgeht, werden alle Schenkungen, die in den zehn Jahren vor dem Eintritt des Erbfalls stattfanden, zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet. Der Wert der Schenkung wird dabei mit jedem Jahr um 10 Prozent reduziert. So wird also eine Schenkung im Jahr des Erbfalls zu 100 Prozent berücksichtigt und eine Schenkung vor über zehn Jahren gar nicht mehr. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, für die diese 10-Jahresregel nicht gilt. Schenkungen an den Ehepartner werden bei der Berechnung immer voll eingerechnet, ebenso wie Schenkungen mit einem Nießbrauchsvorbehalt.

Schenkungen können klug geplant werden

Gerade bei größeren Vermögen sollten Schenkungen langfristig geplant werden, um Vermögen möglichst steuersparend an die folgende Generation zu übertragen. Dabei muss man aber daran denken, selbst auch noch im Alter gut versorgt zu sein. Deshalb ist es auch wichtig zu entscheiden, wann man mit den Schenkungen überhaupt beginnt, denn sie können in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn keine Rückforderungsrechte wie bei Immobilien vereinbart wurden. Allzu früh sollte man also nicht damit beginnen, da ja auch der eigene Lebensweg nur bedingt planbar ist.

Wer allerdings bereits weiß, dass er sein Familienheim im Wert von einer Million Euro einem Kind übertragen möchte, der sollte rechtzeitig damit anfangen, die Immobilie teilweise an das Kind in Form von Schenkungen zu übertragen. Dadurch kann der Freibetrag des Kindes in Höhe von 400.000 Euro mehrfach genutzt werden.

Rubriklistenbild: © Kai Remmers

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