Steuertipps bei Immobilien

Steuerersparnis: Wie können Sie bei der Schenkung einer Immobilie Steuern mindern?

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Für Immobilienerben können die Steuern eine kostspielige Angelegenheit sein. Dies gilt ebenso für Schenkungen zu Lebzeiten. Es gibt jedoch einige Strategien, mit denen Eigentümer von Immobilien bei der Schenkung Steuern einsparen können.

München – Mehr und mehr Menschen entscheiden sich noch vor Ihrem Tod Immobilien zu verschenken statt zu vererben. In vielen Fällen wird das Objekt allerdings vom Finanzamt überbewertet, was einen hohen Steuersatz zur Folge hat. Mit einigen Tricks von Finanzexperten lassen sich Steuern clever vermeiden, wie das Handelsblatt berichtet.

Freibeträge bei Schenkung einer Immobilie

Statt Erbschaft können Immobilieneigentümer durch eine Schenkung zu Lebzeiten in vielen Fällen Steuereinsparungen erreichen. Es können nämlich für beiden Varianten Freibeträge genutzt werden. Bei Freibeträgen gilt: Werden diese erreicht, dann fällt eine Steuerlast an. Diese bemessen sich nach Verwandtschaftsgrad. Zudem entscheidet die Höhe des Freibetrags über die Steuerklasse.

Verwandtschaftsgrad des oder der BeschenktenSteuerklasseFreibetrag
Verheiratete oder VerpartnerteI500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Enkelkinder, deren Eltern schon gestorben sindI400.000 Euro
Enkelkinder, deren Eltern noch lebenI200.000 Euro
UrenkelI100.000 Euro
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene und Getrennte sowie alle anderenII20.000 Euro
Alle anderenIII20.000 Euro

Entscheidend für die Freibeträge und die Steuer ist allerdings die Bewertung des Finanzamtes zum Wert der Immobilie. Der Verkehrswert der Immobilie bildet sich aus der Nachfrage auf dem Markt. Dieser wird durch das Finanzamt mittels verschiedener Verfahren bestimmt:

  • Vergleichswertverfahren: Wert der Immobilie basiert auf durchschnittlichem Kaufpreis anderer Immobilien.
  • Sachwertverfahren: Wert der Immobilie wird aus dem Bodenrichtwert und den tatsächlichen Herstellungskosten der Immobilie abzüglich der Wertminderung ermittelt.
  • Ertragswertverfahren: Wert des Objektes wird aus der baulichen Anlage und dem Bodenwert errechnet.

Schenkungssteuer: Was tun bei Überbewertung einer Immobilie?

Bei den genutzten Verfahren kommt es oftmals dazu, dass die Immobilie durch die Behörde überbewertet wird. Betroffene können sich in diesem Fall an einen Sachverständigen wenden, der ein Wertgutachten erstellt. Dieses muss dann dem Finanzamt vorlegt werden. Die Kosten für ein solches Gutachten belaufen sich laut Homeday auf 0,5 bis einem Prozent des Verkehrswerts der Immobilie.

Eine Immobilie noch zu Lebzeiten zu verschenken, kann erhebliche Steuererleichterungen bringen.

Doch Juristen raten hier zur Vorsicht: Denn ein Gutachten ist keine Garantie dafür, dass das Finanzamt die Bewertung auch herabsetzt. „Bleiben die Beamten hartnäckig, müssen Betroffene beim Finanzgericht klagen“, lautet die Empfehlung von Anton Steiner, einem Fachanwalt für Erbrecht, im Handelsblatt.

Mehrfache Nutzung von Freibeträgen bei Schenkung

Außerdem gibt es einige Tricks, wie Eigentümer im Falle einer Überbewertung den Freibetrag öfter nutzen können. Dabei spielt die geltende 10-Jahres-Frist eine Rolle, durch die eine teilweise Übertragung möglich wird. In Betracht kommen folgende drei Methoden:

  • Stufenweise Schenkung: Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird die Immobilie teilweise und dann ganz übertragen und damit Steuern vermieden.
  • Kettenschenkung: Das Haus wird an mehrere Personen übertragen, um die Frist von zehn Jahren zu umgehen. 
  • Wohnrecht oder Nießbrauch: Die Immobilie wird an die Nächsten übertragen, der ursprüngliche Besitzer behält sich aber ein lebenslanges Wohnrecht ein.

Sollten Immobilien verschenkt werden, sind diese meldepflichtig. Innerhalb von drei Monaten müssen beiden Parteien das Finanzamt über die Schenkung informieren. Werden zudem Immobilien aus dem Ausland verschenkt, kann dann gegebenenfalls die ausländische Steuer auf die deutsche angerechnet werden. Auf den Rat eines Steuerberaters sollte dabei nicht verzichtet werden.

Rubriklistenbild: © IMAGO

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