Leistung nur für „Bedürftige“

Haus und Auto trotz Bürgergeld: Welche Regeln in der Grundsicherung gelten

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Bürgergeld-Empfänger können ein Haus besitzen und trotzdem Hilfe bekommen. Auch Autos sind erlaubt. Woran liegt das und was ändert die Merz-Regierung?

Berlin – Die Bürgergeld-Reform sieht einige Verschärfungen vor. Diese betreffen etwa auch diejenigen, die neu in die Grundsicherung rutschen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hatte bei der Vorstellung der Eckpunkte im Oktober zudem betont, dass nur Leistungen erhalten soll, wer wirklich „bedürftig“ ist. Passend dazu sieht der Gesetzesentwurf auch eine Neuregelung beim Vermögen vor, das Empfänger behalten dürfen. Das schließt unter bestimmten Umständen sogar Immobilien und Autos mit ein.

Empfänger dürfen selbstgenutzte Häuser sowie Autos besitzen und bekommen dennoch Grundsicherungsleistungen. (Montage)

Hilfebedürftig ist dabei, wer seinen Lebensunterhalt „nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann“ und die nötige Hilfe nicht mittels anderer Sozialleistungen erhält. Dann haben die Personen Anspruch auf die Grundsicherung. Heißt: Auch Erwerbslose müssen erst einmal ihr Vermögen einsetzen, ehe sie Hilfe bekommen.

Bürgergeld-Empfänger haben in der Grundsicherung weniger Vermögen

Eine Verschärfung durch die neue Grundsicherung ist dabei, dass die sogenannte Karenzzeit entfällt. Diese war im Bürgergeld eingeführt worden. In diesem Zeitraum mussten Empfänger ihr Vermögen nicht nutzen, um ihr Existenzminimum selbst zu decken. Ausnahme war, wenn das Vermögen „erheblich“ war. 40.000 Euro plus jeweils 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft war die Grenze. Nach der Reform durch die Bundesregierung von Kanzler Friedrich Merz (CDU) entfällt diese Grenze.

Doch einen gewissen Teil des Vermögens dürfen Leistungsempfänger auch in der neuen Grundsicherung behalten. Hier gelten nach der Reform neue Grenzwerte. Unter 20 Jahren liegt der Freibetrag bei 5000 Euro, unter 40 Jahren sind es 10.000 Euro. Bis 50 sind es 12.500 Euro, darüber dann schließlich 20.000 Euro. Das geht aus dem bisherigen Gesetzentwurf vor, kann sich damit im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Empfänger dürfen in der neuen Grundsicherung ein Auto besitzen – als Form der Teilhabe

Nach der Bürgergeld-Reform soll es jedoch nach wie vor Ausnahmen geben. Bestimmtes Vermögen – neben Geld schließt das auch Gegenstände mit ein – dürfen Empfänger behalten. Hier gibt es laut dem bisherigen Regierungsentwurf keine Änderungen. Heißt: Empfänger dürfen ein „angemessenes“ Kraftfahrzeug für jeden Erwerbsfähigen in der Bedarfsgemeinschaft besitzen. Die „Angemessenheit“ wird dabei vermutet, wenn es im Antrag zur Grundsicherung so erklärt wird. Je nach Wert des Fahrzeugs kann es jedoch auch oberhalb der Grenze liegen. In einer früheren Veröffentlichung hatte das Bundesarbeitsministerium 15.000 Euro als Grenze genannt.

Hintergrund ist, dass die Grundsicherung nicht nur das Existenzminimum, sondern auch die Teilhabe sichern soll. Dazu ist ein Auto in vielen Fällen bei der Arbeitsaufnahme entscheidend. Und darauf, und damit letztendlich auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit, zielt die Unterstützung durch die Jobcenter ab.

Selbstgenutzte Immobilien gelten auch nach der Bürgergeld-Reform nicht als Vermögen

Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt und selbst darin wohnt, darf die Immobilie ebenfalls behalten – trotz Bezugs der Grundsicherungleistungen. Hier gelten jedoch auch Bedingungen – etwa Obergrenzen für die Größe. Bei einem Haus darf die Wohnfläche höchstens 140 Quadratmeter betragen, bei einer Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmeter.

Wenn mehr als vier Personen in der Wohnung oder im Haus wohnen, steigt die Obergrenze um jeweils 20 Quadratmeter. Während der weiterhin gültigen Karenzzeit bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft wird eine Immobilie nicht als Vermögen berücksichtigt.

Auch Renten-Vorsorge bleibt in der Grundsicherung geschützt

In der laufenden Renten-Debatte ebenfalls entscheidend: Auch „für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsbeträge“ und „andere Formen der Altersvorsorge“, die nach „Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden“, zählen nicht zum Vermögen hinzu. Private Renten-Fonds müssen damit im Falle von Arbeitslosigkeit und dem Abrutschen in die Grundsicherung nicht angezapft werden. Das gilt ebenfalls für „weitere Vermögensgegenstände“, die „unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden“.

Bei den Ausnahmen für den Einsatz des Vermögens bleibt die schwarzrote Koalition damit den Regeln aus dem Bürgergeld-System weitgehend treu. Lediglich bei den Freibeträgen des Geldvermögens gibt es die Änderungen. Kern der Reform ist ohnehin eine Verschärfung der Verbindlichkeit bei den Mitwirkungspflichten. Wenn Empfänger vermeintlich nicht mitziehen und nicht ihren Pflichten nachkommen, können sie bis zum vollständigen Leistungsentzug sanktioniert werden.

Rubriklistenbild: © Illustration/Sina Schuldt/dpa

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