- VonCarmen Mörwaldschließen
Ein Paar aus Bremen soll 33.000 Euro Bürgergeld zurückzahlen. Der Grund: Sie verbrachten Jahre im Ausland, ohne das Jobcenter darüber zu informieren.
Bremen – Wer im Ruhestand ist, kann seine Rente grundsätzlich im Ausland beziehen – ganz gleich, ob in Spanien, Thailand oder Polen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überweist das Geld auch dann, wenn der Wohnsitz dauerhaft außerhalb Deutschlands liegt. Für Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger gelten hingegen andere Regeln: Der Anspruch entfällt, sobald sich jemand über längere Zeit im Ausland aufhält. Ein Paar muss deshalb nun 33.000 Euro zurückzahlen.
Manipulierte Reisepässe und widersprüchliche Aussagen – Bürgergeld-Empfänger sollen 33.000 Euro zahlen
Laut dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen bezog das Ehepaar aus Bremen über mehrere Jahre hinweg Hartz IV, später Bürgergeld, obwohl es sich vermutlich dauerhaft im Ausland aufhielt. Das Jobcenter forderte deshalb rund 33.000 Euro zurück und warf den beiden vor, falsche Angaben gemacht und ihre Aufenthalte nicht gemeldet zu haben. Das Paar argumentierte, es sei immer nur kurz verreist und habe weiterhin in Bremen gelebt. Nach einem erfolglosen Widerspruch zogen sie vor das Sozialgericht Bremen (Az. S 36 AS 1607/19) und anschließend in die Berufung zum LSG (Az. L 13 AS 395/21) – ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Richter konnten die beiden nicht glaubhaft belegen, dass sie für das Jobcenter erreichbar gewesen waren. Demnach war das Paar zumindest zwischen 2016 und 2018 nicht im sogenannten orts- und zeitnahen Bereich – also nicht für Termine erreichbar. Damit bestand kein Anspruch auf Bürgergeld. Auch Hinweise auf manipulierte Reisepässe und widersprüchliche Aussagen führten dazu, dass das Gericht kein Vertrauen in die Angaben der Bürgergeld-Empfängerin und des Empfängers hatte. Ein Teil der Rückforderungen wurde aber aufgehoben, weil sich der Aufenthalt für einige frühere Monate nicht eindeutig klären ließ.
Ungenehmigter Aufenthalt im Ausland: Bürgergeld-Empfänger flogen durch Passkontrolle auf
„Kern des Streits ist die sogenannte Erreichbarkeits‑Anordnung“, erklärt Sozialrechtsexpertin Carolin-Jana Klose auf dem Portal gegen-hartz.de. „Anspruch auf Bürgergeld besteht nur, wenn Leistungsberechtigte dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen.“ Laut Klose seien genehmigte Ortsabwesenheiten – etwa Urlaube – möglich, aber grundsätzlich auf drei Wochen pro Jahr begrenzt. Wer länger wegbleibt oder ohne Genehmigung reist, verliert in der Regel seinen Leistungsanspruch.
Diese Grenze wurde im Fall der Bürgergeld-Empfängerin und des Empfängers aus Bremen nicht nur überschritten, sie wurde über Jahre hinweg ignoriert. Erst eine Passkontrolle der Bundespolizei bei der Einreise am Bremer Flughafen im Jahr 2018 brachte Unstimmigkeiten ans Licht: Einreisesiegel dokumentierten mehrjährige Aufenthalte im Ausland. Später gestand ein Zeuge vor Gericht den Versuch des Ehepaars, ihn zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu bewegen.
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Weitere Indizien waren eine unbewohnte Bremer Wohnung, zahlreiche Meldeversäumnisse, ein Mitarbeiterausweis des Mannes bei einer nigerianischen Transportfirma, die Zulassung der Frau als Rechtsanwältin in Nigeria sowie der Schulbesuch der Kinder in Lagos. Aus diesem Grund griff in dem Fall die Beweislastumkehr. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger „beharrlich“ täuschten. Sonst hätte das Jobcenter belegen müssen, dass das Paar länger als zulässig abwesend war.
Bürgergeld im Ausland? Das müssen Betroffene beachten
Doch was müssen Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger tun, um ihren Leistungsanspruch durch einen Auslandsaufenthalt nicht zu verlieren? Nach Informationen der Bundesagentur für Arbeit müssen das Betroffene in jedem Fall vorher abklären. Das Jobcenter prüft dann, ob in dem geplanten Zeitraum etwa Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungen anstehen. Ist das nicht der Fall, stimmt es in der Regel zu. Wichtig: Das gilt nicht nur für Auslandsaufenthalte, sondern auch, wenn Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger sich nicht an ihrem Wohnort aufhalten oder sich vorübergehend nicht in der Nähe ihres Jobcenters befinden.
Wenn Leistungsbeziehende ohne Zustimmung des Jobcenters nicht erreichbar sind, haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das bedeutet: Sie erhalten keine Zahlung mehr und müssen gegebenenfalls Geld zurückzahlen. Auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet, wenn Betroffene keinen Anspruch mehr haben. Grundsätzlich dürfen Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger insgesamt höchstens drei Wochen pro Kalenderjahr nicht erreichbar sein. In diesem Zeitraum erhalten sie weiterhin Bürgergeld und das Jobcenter zahlt die Beiträge an ihre Krankenkasse.
Auch von einer Familie aus Berlin wurde 22.600 Euro gefordert, weil sie eine Pilgerreise nach Mekka unternahmen. In einem anderen Fall musste ein Bürgergeld-Empfänger nach 16 Jahren Geld an das Jobcenter zurückzahlen. Grund war, dass er versehentlich mehr bekommen hatte, als ihm eigentlich zustand. (cln)
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