- VonMark Simon Wolfschließen
Die Deutsche Rentenversicherung honoriert drei Jahre der Kinderbetreuung mit Rentenpunkten – was Eltern bei Antragstellung und Fristen wissen müssen.
Stuttgart – Die sogenannte Gender Pension Gap ist in Deutschland nach wie vor bittere Realität. Im Jahr 2024 erhielten Frauen im Durchschnitt 27 Prozent weniger gesetzliche Rente als Männer. Besonders in Westdeutschland können sich viele Frauen nicht mehr vollständig auf ihre Alterseinkünfte verlassen. Ein wesentlicher Grund: Viele Frauen unterbrechen ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung – und zahlen in dieser Zeit keine oder nur geringe Rentenbeiträge. Um diese Lücke zumindest abzufedern, werden seit 1986 sogenannte Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt. Für die Betreuung von Kindern erhalten Mütter – und unter bestimmten Bedingungen auch Väter – Rentenpunkte gutgeschrieben.
Rente für Eltern: Wie Kindererziehungszeiten die Gender Pension Gap abmildern sollen
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden bis zu 36 Monate (drei Jahre) angerechnet. Für vor diesem Datum geborene Kinder gelten 30 Monate (zweieinhalb Jahre). Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Väter. Laut dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung nehmen jedoch rund 10,2 Millionen Frauen diesen Rentenausgleich in Anspruch – im Vergleich dazu nur sehr wenige Männer.
Für die Zeit, in der ein Elternteil wegen der Kindererziehung nicht arbeitet, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung mit dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten – und schreibt diesen Betrag als Rentenpunkt dem jeweiligen Elternteil gut. Durch ein Jahr Kindererziehung steigt die Rente somit um 39,32 Euro. Ab dem 1. Juli 2025 sind es 40,79 Euro. Drei Jahre Kindererziehungszeit bedeuten derzeit rund 118 Euro mehr Rente pro Monat. Bei mehreren Kindern verlängert sich die Anrechnungszeit entsprechend. Werden etwa zwei Kinder direkt nacheinander oder gleichzeitig betreut, kann sich die Kindererziehungszeit auf bis zu sechs Jahre summieren – und die Rente entsprechend stärker erhöhen.
Mutter oder Vater? Wer die Rentenpunkte erhält und wann eine gemeinsame Erklärung nötig ist
Übrigens: Auch wer während der Kindererziehungszeit in Teilzeit oder geringfügig arbeitet, profitiert doppelt. Die Rentenversicherung rechnet dann sowohl die Kindererziehungszeit als auch die eigenen Beiträge an – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Versicherte müssen die Kindererziehungszeiten jedoch aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Dabei ist es ausreichend, den Feststellungsantrag mit der Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Kindes zu stellen.
Das Formular V0800 können Eltern im Onlineportal der DRV stellen oder im Rahmen einer Kontenklärung, bei der alle rentenrelevanten Zeiten gesammelt und bestätigt werden. Wichtig: Die Anrechnung erfolgt jedoch nicht automatisch. Wenn sich beide Elternteile die Erziehung gleich teilen, wird die Kindererziehungszeit standardmäßig der Mutter angerechnet – das Bundessozialgericht hat diese Regelung als verfassungsgemäß bestätigt. Wenn sich beide Elternteile die Erziehung gleich teilen, wird die Kindererziehungszeit standardmäßig der Mutter angerechnet – das Bundessozialgericht hat diese Regelung als verfassungsgemäß bestätigt. Dieses muss allerdings sofort eingereicht werden und gilt nur zwei Kalendermonate rückwirkend.
Was die Berücksichtigungszeit für Versicherte bringt – auch ohne neue Rentenpunkte
Auch nach Ablauf der drei Kindererziehungsjahre wirkt sich die Erziehungszeit noch aus – bis zum zehnten Geburtstag des Kindes. In der Berücksichtigungszeit kommen zwar keine neuen Rentenpunkte hinzu, allerdings wirkt sie sich aufgrund einer mehrjährigen Lücke auch nicht negativ auf die Rentenbewertung aus. Sie tragen vielmehr dazu bei, dass andere rentenrechtlich relevante Zeiten – etwa bei der Gesamtleistungsbewertung oder bei Wartezeiten – günstiger bewertet werden. Die Kindererziehungszeit kann außerdem helfen, die sogenannte Wartezeit für eine Altersrente zu erfüllen.
Wer zum Beispiel nie erwerbstätig war, aber ein oder zwei Kinder großgezogen hat, erfüllt allein dadurch oft die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten können jeweils nur einem Elternteil zugeordnet werden – nämlich demjenigen, der überwiegend die Betreuung übernommen hat.
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