BGH urteilt zu Prämiensparplänen

Sparkassen zahlen jahrelang zu wenig Zinsen –Prämiensparer könne auf hohe Nachzahlungen hoffen

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Sparkasse-Logo an einer Fassade, davor ein Baum (Archivfoto). Seit Jahrzehnten laufen sogenannte Prämiensparverträge mit zu niedrigen Zinsen. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt. Jetzt entschied der BGH.
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Seit Jahrzehnten laufen sogenannte Prämiensparverträge mit zu niedrigen Zinsen. Die Verbraucherzentrale hatte geklagt. Jetzt entschied der BGH.

Karlsruhe – Es begann bereits in den Neunzigern. Seit vielen Jahren bieten Sparkassen das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ an. Die Verbraucherzentralen hatten längst kritisiert, dass die dabei angesetzten Zinsen zu niedrig berechnet seien. Im Laufe der Jahre häuften sich 18 Musterfeststellungsklagen an – allerdings blieben die Nachzahlungsansprüche, festgelegt von den Oberlandesgerichten, hinter den Hoffnungen der Verbraucherzentrale zurück. Diese wandte sich darum an den Bundesgerichtshof. Jetzt steht das Urteil fest.

Prämiensparer können auf Nachzahlung bauen – wegen BGH-Entscheidung

Die Anfang der Woche (9. Juli) gefällten Urteile des Bundesgerichtshofs bestätigten die Ansicht der Verbraucherzentrale: Sparkassen haben Prämiensparern über weite Zeiträume hinweg zu wenig Zinsen gezahlt. Der BGH hatte jetzt einen neuen Maßstab festgelegt, nach dem die Sparkassen ihre Zinsen neu berechnen müssen. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ergeben sich daraus Ansprüche im vierstelligen Bereich für Prämiensparer.

Konkret hatten sich die Urteile des BGH auf die Klagen der Verbraucherzentrale gegen die Saalesparkasse und die Ostsächsische Sparkasse Dresden bezogen. Laut dem vzbv sind die Urteile „richtungsweisend“ für die ganze Branche und weitere Verfahren der Verbraucherzentrale. „Heute ist ein guter Tag für geprellte Prämiensparer. Der Bundesgerichtshof hat einen Maßstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete Verträge neu berechnen müssen. Jetzt müssen alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten“, sagte Ramona Pop dazu, die Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Alle Prämiensparer müssen demnach eine finanzielle Entschädigung erhalten – ihnen allen stehen laut Pop „erhebliche Nachzahlungen“ zu. Pop sprach von einem „großen Erfolg“ für die betroffenen Sparer.

Zu niedrige Zinsen für Prämiensparer – Zins-Tricks der Banken

Prämiensparverträge funktionieren wie folgt. Neben dem variablen Zins erhalten die Sparer eine zusätzliche Prämie, die meistens nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger sie in ihren Vertrag einzahlen, umso höher soll für gewöhnlich diese Prämie ausfallen. Sparverträge nach diesem Muster wurden vor allem in den Neunzigern und frühen Zweitausendern vertrieben – vorrangig waren dafür die Sparkassen verantwortlich. Diese hatten entsprechende Verträge unter Namen wie „Vorsorgesparen“ oder „Vermögensplan“ vertrieben. Bei den Volks- und Raiffeisenbanken gab es ähnliche Produkte. Das hatte die Deutsche Presse-Agentur berichtet.

Ein großes Problem hinter diesen Verträgen: Viele von ihnen beinhalteten spezielle Klauseln, die es den Sparkassen ein einseitiges Recht einräumte, die eigentlich festgelegte Verzinsung nach eigenem Belieben anzupassen. So war es den Banken möglich, die Zinsen einfach zu senken – so hätten Kunden weniger Geld erhalten. Schon vor 20 Jahren hatte der BGH diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Allerdings hatte er es verpasst, festzulegen, wie diese Zinsen stattdessen berechnet werden müssten. Das neue Urteil holt dies quasi nach.

Welche Prämiensparer sind betroffen – drohen Nachzahlungen in Milliardenhöhe?

Jetzt stellt sich die Frage: Müssen nur die beiden Sparkassen, gegen die die Verbraucherzentrale geklagt hatte, Nachzahlungen leisten, oder betrifft das Urteil auch andere Geldhäuser? Wenn es nach der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht, müssen alle entsprechenden Banken Geld zurückzahlen.

„Ich ordne an, alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, mit denen ein langfristiger Prämiensparvertrag mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses abgeschlossen wurde, über die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Zinsanpassungsklausel sowie das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu unterrichten“, hieß es in einer Allgemeinverfügung von 2021. Außerdem müssten Kunden eine „unwiderrufliche Zusage“ dazu erhalten, dass die Sparkassen eine Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung machen.

In einem solchen Fall würden den Sparkassen Nachzahlungen in Milliardenhöhe drohen, berichtete das Handelsblatt. Allerdings kann es noch dauern, bis das endgültig entschieden ist. Fast 1.200 Banken haben Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung eingelegt. Der Ball liege beim Verwaltungsgericht Frankfurt.

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