- VonTim Krupkaschließen
Mancher Anleger könnte zu Beginn des Jahres von seiner Bank auf eine neue Steuer in Form der Vorabpauschale hingewiesen worden sein. Wen die neue Steuer betrifft.
Halten Sparer Fonds oder ETFs in ihren Depots, besteuern sie etwaige Erträge in Form von Kurssteigerungen für gewöhnlich beim Verkauf der Anteile. Kommt es zu Dividendenzahlungen, ist die Betrachtung allerdings etwas komplexer. Hier muss differenziert werden zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds beziehungsweise ETFs. Erstere geben die Dividenden unmittelbar an die Investoren weiter, wobei der gesamte Betrag sofort steuerpflichtig wird. Bei thesaurierenden Modellen hingegen werden Dividenden reinvestiert, sodass die Steuer bis zur Veräußerung der Anteile bislang aufgeschoben werden konnte.
Mit der Investmentsteuerreform aus dem Jahr 2018 änderte sich das. Sie hatte zum Ziel, die beschriebene steuerliche Ungleichbehandlung zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Anlagen aufzuheben. Zu diesem Zweck wurde die sogenannte Vorabpauschale eingeführt. Mit ihr „sollen nun auch bei thesaurierenden Fonds die angesammelten Erträge jährlich besteuert werden“, wie Portfoliomanager Tobias Wagner bei Focus Online erklärt. Konkret bedeute dies, dass eine Steuerzahlung unter Umständen auch ohne die vorherige Realisierung von Gewinnen fällig würde, so der Experte.
Wie die Vorabpauschale ermittelt wird
Um zu einem konkreten Wert für die Vorabpauschale zu gelangen, sind einige Schritte und Parameter notwendig. Von besonderer Bedeutung sei dabei der Basiszins, der zu Beginn eines jeden Jahres vom Finanzministerium bekannt gegeben und auf der Grundlage aktueller Renditen deutscher Staatsanleihen bestimmt werde, sagt Timo Halbe vom Ratgeberportal Finanztip. „Da dieser Basiszins in den vergangenen Jahren bei null lag oder sogar negativ war, lag auch die Vorabpauschale in den vergangenen Jahren bei null“, so Halbe weiter. Für 2023 hingegen wurde er auf 2,55 Prozent festgelegt und bildet damit den Ausgangspunkt für die Höhe der einbehaltenen Vorabpauschale Anfang 2024. Wie diese berechnet wird, soll folgendes Beispiel darlegen.
Ein Investor hält Anteile eines thesaurierenden ETFs in seinem Depot, die zu Beginn des Jahres 2023 einen Wert von 10.000 Euro aufweisen. Die Anlage entwickelt sich über das Jahr gut und erwirtschaftet einen Zuwachs von 10 Prozent, also 1000 Euro. Nun werden 70 Prozent des Basiszinses mit dem anfänglichen Fondswert multipliziert. Das bedeutet 1,785 Prozent mal 10.000 Euro, woraus ein Wert von 178,50 Euro resultiert. Geht man von einem Aktien-ETF aus, so muss eine weitere Besonderheit berücksichtigt werden. Hier würde eine Teilfreistellung greifen, mit der Folge, dass lediglich 70 Prozent der eben errechneten Vorabpauschale herangezogen werden. Für das Beispiel ergäbe sich schließlich ein Betrag von 124,95 Euro, der gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent darstellt. Letzten Endes zahlt der Investor in diesem Fall vorab 31,24 Euro. In der Praxis wird die Durchführung der vorgenannten Schritte vom Depotanbieter übernommen, sodass sich Sparer nicht selbst darum kümmern müssen.
Wann die Vorabpauschale nicht fällig wird
Laut der Wirtschaftszeitschrift Capital gibt es im Wesentlichen zwei Konstellationen, die gegen eine Steuererhebung auf die Vorabpauschale sprächen. Zum einen entfalle diese, sofern der Jahresgewinn des Fonds oder ETFs geringer als die Pauschale sei. Im anderen Szenario werde sie deshalb nicht fällig, weil die Anlage in der betrachteten Periode gar keinen Wertzuwachs erzielte. Damit Sparer die Steuer für den Fall einer Erhebung umgehen können, bietet sich außerdem die Einrichtung eines Freistellungsauftrages bei der jeweiligen Bank an. Aktuell sind pro Person und Kalenderjahr Kapitalerträge bis 1000 Euro steuerfrei.
Worauf Anleger außerdem achten müssen
Im Januar jeden Jahres wird die Vorabpauschale vom Broker automatisch einbehalten. Sparer sollten deshalb im Vorhinein dafür sorgen, dass das Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist, um spätere Komplikationen zu vermeiden. Andernfalls komme es zu einer Meldung der Bank an das Finanzamt, so das Magazin Capital. Damit das nicht passiert, hat das Verbraucherportal Finanztip einen eigenen Rechner konzipiert, der Anleger bei der Bestimmung der Höhe der Vorabpauschale unterstützen soll.
Schon jetzt können Investoren unabhängig von der Entwicklung ihrer Fonds oder ETFs mit einer etwas geringeren Vorabpauschale zu Beginn des nächsten Jahres rechnen. Der Basiszins für 2024 wurde nämlich auf 2,29 Prozent abgesenkt. Und noch eine positive Nachricht zum Abschluss. Zu einer Doppelversteuerung der Erträge käme es nicht, da die vorab bezahlten Steuern beim Verkauf der Anteile verrechnet würden, so Portfoliomanager Wagner.
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