Entscheidung steht bevor

Paketposthalle: Hochhaus-Türme vor wichtiger Hürde – Stadtrat entscheidet

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Der Stadtrat soll am Mittwoch (26. November) für den Bau der 155-Meter-Türme an der Paketposthalle stimmen. Doch es gibt noch ein paar Hindernisse.

München – Die Türme auf dem Areal der Paketposthalle könnten am Mittwoch (26. November) eine wichtige Hürde nehmen. Der Stadtrat soll dem Bebauungsplan zustimmen. Damit hätte Investor Ralf Büschl ein Stück Planungssicherheit. Allerdings wird auch er noch auf den Ausgang eines Rechtsstreits warten müssen. Zudem besteht im Stadtrat der Wunsch, Büschl soll eine Einigung mit dem Backstage finden. Das hat offenbar Angst, den Standort aufgeben zu müssen.

Paketposthalle in München: Bürgerinitiative will den Bau der Hochhäuser verhindern

Wie berichtet, waren die Gegner der 155-Meter-Türme zunächst mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht München gescheitert, eine einstweilige Anordnung gegen den Bebauungsplan zu erlassen. Die Bürgerinitiative „Hochhausstop“ um den CSU-Landtagsabgeordneten Robert Brannekämper hat allerdings Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt.

So könnte das Paketpost-Areal mit geplanten Hochhäusern aussehen.

Das wird den Stadtrat zwar nicht daran hindern, die Satzung des Bebauungsplans zu beschließen. Die Verwaltung würde aber zunächst darauf verzichten, ihn bekannt – also rechtskräftig – zu machen, bevor das Urteil da ist. Es soll im Dezember fallen.

Paketposthalle in München: Stadtrat erklärt das Bürgerbegehren für unzulässig

Wie berichtet, will die Büschl-Unternehmensgruppe auf dem Paketpost-Gelände zwei je 155 Meter hohe Hochhäuser bauen. Wohnungen, Büros, Läden, Hotellerie und soziale Einrichtungen soll es dort ebenfalls geben. Die Gegner wollten per Bürgerentscheid eine Höhe von maximal 60 Meter durchsetzen.

Die Initiatoren hatten über 50 000 Unterschriften gesammelt, was ausreichend gewesen wäre. Doch der Stadtrat wies das Bürgerbegehren auf Rat der eigenen Juristen als unzulässig zurück. Es greife zu sehr in die Gestaltungshoheit der Verwaltung ein. Ob das stimmt, muss der VGH prüfen.

Rubriklistenbild: © Herzog & de Meuron

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