Abschiebeflüge nach Afghanistan: Was die Menschen in Afghanistan erwartet
VonKatja Thorwarth
schließen
Wenn Menschen nach Afghanistan abgeschoben werden, ist immer von „schwersten“ Straftätern die Rede. Doch stimmt das tatsächlich?
Frankfurt – Immer wenn zuletzt Abschiebeflieger von Deutschland nach Afghanistan starteten, zeigten sich Politiker:innen zuversichtlich, dass es keine moralischen oder ethischen Hindernisse zu beachten gelte – trotz der radikalislamischen Taliban als alleinherrschender Macht im von Krieg und Armut gebeutelten Staat. So sprach Ex-SPD-Innenministerin Nancy Faeser zu Ampel-Zeiten stets von „Gefährdern und Straftätern“, die abgeschoben gehörten; noch im Oktober 2024 hatte sie nach dem Abschiebeflug am 30. August 2024 „weitere zeitnahe Abschiebungen nach Afghanistan“ angekündigt.
Dazu kam es nicht mehr, den Job übernahm CSU-Politiker Alexander Dobrindt, der nur „schwere und schwerste Straftäter“ in den letzten Abschiebeflieger nach Afghanistan gesetzt haben wollte. Doch ist diese Zuschreibung gerechtfertigt? Anders gefragt: Wer wurde tatsächlich in das als gefährlich eingestufte Land abgeschoben und was erwartet die Menschen vor Ort?
Menschen aus psychiatrischer Klinik geholt und nach Afghanistan abgeschoben
Aus Bayern etwa ist bekannt, dass drei Männer aus einer forensischen Psychiatrie heraus verhaftet und abgeschoben wurden; auf Nachfrage bestätigte dies das bayerische Innenministerium gegenüber der Frankfurter Rundschau von Ippen.Media. Zumindest in einem Fall soll es sich um einen suizidalen Mann gehandelt haben, der im Vorfeld als nicht strafmündig erklärt und daher in die Klinik verbracht wurde.
Er leidet unter mehrfach begutachteten Wahnvorstellungen und Panikattacken, die auf die Taliban zurückzuführen sind, wie sein Betreuer erklärt. Der Mann sei vorab nur unzureichend medikamentös behandelt worden und habe im Zustand eines paranoiden Anfalls einen Zimmernachbarn im Flüchtlingsheim erschlagen.
Das Gericht hatte ihn für schuldunfähig erklärt und bereits 2021 in die Psychiatrie eingewiesen. Im März habe es noch eine Anhörung gegeben, entsprechend sei die Ankündigung der Abschiebung aus dem „nichts“ erfolgt, sagt sein Betreuer: „Es gibt auch kein Schriftstück, das dies nachweist, weder einen Bescheid, noch ein Beschluss. Stand jetzt ist das praktisch eine Entführung.“ Es sei dramatisch, dass der Mann zu den Taliban abgeschoben werde, die wesentlicher Bestandteil seiner Wahnvorstellungen sind; ebenso habe er vor Ort niemanden: „Es steht zu befürchten, dass er die nächsten Monate nicht überlebt.“
Einordnung
Der Begriff „schwerste Straftäter“ ist ein politisches Schlagwort und dem Strafrecht fremd. Das Strafrecht betrachtet die Tat, weniger den Täter. Aber auch „schwerste Straftaten“ gibt es im StGB nicht. Der Vertrag zu den Arbeitsweisen der EU definiert in Art. 83 Abs. 1 AEUV:
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. (ktho)
Mann mit Pflegerausbildung nach abgelaufener Bewährungsstrafe in den Flieger nach Afghanistan gesetzt
Auch ein Fall von August 2024 wirft Fragen auf. Seinerzeit wurde ein junger Mann nach Afghanistan abgeschoben, nachdem nur einen Tag vorher der Widerruf seiner Duldung eingegangen war. Wie der Anwalt des Mannes berichtet, lag das Schreiben gegen 22 Uhr vor; bereits um 22.15 Uhr seien Vollzugskräfte eingetroffen und hätten ihm 30 Minuten Zeit gewährt, seine Sachen zu packen: „Dann ging es los Richtung Flughafen.“
Der Mandant war wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe auf Bewährung von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Er sei geständig gewesen und habe sich in Beratungs- sowie Therapiemaßnahmen begeben und mit der Geschädigten einen Vergleich über 10.000 Euro Schmerzensgeld geschlossen. Seine Bewährungszeit habe er ohne jegliche Beanstandung hinter sich gebracht, eine Ausbildung in der Pflege erfolgreich beendet und in zwei Pflegeheimen gearbeitet.
Anwälte müssen dem Gericht die Verfolgung des Mandanten glaubhaft darlegen
Zunächst war er wegen sogenannter fehlender Reiseverbindungen nach Afghanistan geduldet worden, ohne dass es je einen Anhaltspunkt gab, dass sich dies ändern könnte. „Den Reiseweg hat die Bundesregierung damals klandestin und geheimdienstlich ‚herbeigezaubert‘, um ein Symbol vor den Landtagswahlen in Ostdeutschland zu produzieren“, vermutet sein Anwalt. „Ich halte diesen Reiseweg auch nicht den Anforderungen an die Sicherung der Menschenrechte entsprechend – und daher letztlich jedenfalls mit übergeordnetem Recht (Grundrechte, Recht auf ein faires Verfahren) nicht vereinbar.“
Tatsächlich müssen Anwälte oder Betreuer im Einzelfall dem Gericht glaubhaft machen, dass ein Klient in Afghanistan gefährdet ist. Gelingt das nicht, kann der Staat, vertreten durch das BAMF, annehmen, dass von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Männern nichts bekannt sei.
Abschiebeflüge nach Afghanistan verstoßen gegen Menschenrechtskonventionen
Die rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL, Wiebke Judith, betont hierzu, dass es juristisch keine Rolle spiele, ob ein Abgeschobener Straftaten begangen hat oder nicht: „Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist so katastrophal hinsichtlich der drohenden Folter und der humanitären Lage, dass es bei jeder Person gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, sie dorthin abzuschieben.“ Und leider gebe es keine gesicherten Informationen darüber, wie die Taliban mit den Afghanen aus Deutschland umgehen. Bekannt seien sie jedoch für ihr „extrem rabiates Strafrecht“ auch bei kleinen Delikten.
Verbündete, Feinde und Alternativen zum Mullah-Regime im Iran
Die Abschiebungen nach Afghanistan seien innenpolitisch motiviert. Um zu rechtfertigen, dass Menschen in ein solch gefährliches Land abgeschoben werden, würde der Fokus auf das Thema der Straftaten gelenkt. Schon im Koalitionsvertrag steht klar, dass zunächst mit der Abschiebung von Straftätern begonnen wird – bald könnten ebenso andere Afghanen in den Fokus kommen. Denn das Bundesamt für Migration lehne „mittlerweile sehr viele junge afghanische Männer“ im Asylverfahren ab, da man der Meinung sei, die könnten „sich schon durchschlagen“.