Bundesverfassungsgericht: Kritik an Brosius-Gersdorf – liberal waren andere auch
VonUrsula Knapp
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Brosius-Gersdorf vertritt eine offene Haltung zur Abtreibung, wie frühere Richterinnen und Richter auch. Eine Rückschau.
Wer die Verfassungsrichterkandidatin Frauke Brosius-Gersdorf als unwählbar bezeichnet, weil sie sich für die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten drei Monaten einsetzt, spekuliert offenbar darauf, dass niemand die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Paragrafen 218 kennt.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungs-Paragrafen: Zweimal gab es Sondervoten
Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht Urteile zu dem Abtreibungs-Paragrafen gefällt. Und ja, 1975 und 1993 wurde die Fristenregelung – also die Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten drei Monaten – in Karlsruhe mehrheitlich für verfassungswidrig erklärt. Aber es gab auch zweimal Sondervoten. Jedes Mal erklärten zwei von acht Richtern beziehungsweise Richterinnen, dass Schwangerschaftsabbrüche in den ersten drei Monaten nicht mit Strafe bedroht oder rechtswidrig sein müssen. Das Grundgesetz verlange das nicht.
Jedes Mal gaben die insgesamt vier Richterinnen und Richter ihre Meinung in einem Sondervotum zu Protokoll. Und man kann ihre abweichenden Meinungen nachlesen. Das erste stammt von der Verfassungsrichterin Rupp-von-Brünneck und Richter Helmut Simon aus dem Jahr 1973. Sie schrieben, die Senatsmehrheit gehe von einer verfassungsrechtlichen „Pflicht zum Strafen“ aus, auch wenn sich die als nutzlos erwiesen habe.
Es sei aber umgekehrt. Zitat: „Jedoch braucht auch nach dem freiheitlichen Charakter unserer Verfassung der Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, dass er straft, nicht aber dafür, dass er von Strafe absieht, weil nach seiner Auffassung eine Strafdrohung keinen Erfolg verspricht oder aus anderen Gründen als unangemessene Reaktion erscheint“.
Abtreibungs-Paragraf: Auch innerhalb des Bundesverfassungsgerichts kontroverse Debatte
Schon damals wurde das Thema innerhalb des Bundesverfassungsgerichts so emotional und kontrovers diskutiert wie in der Gesellschaft. Als 1975 die abweichende Meinung der Verfassungsrichterin Rupp-von Brünneck und des Richters Helmut Simon verlesen wurde, verließ einer der Richter sogar den Saal. Aber nie wurden die beiden als Fehlbesetzung diffamiert oder gar ihre Entlassung gefordert.
Fast 20 Jahre später, beim zweiten Urteil, gaben die Verfassungsrichter Ernst-Gottfried Mahrenholz und Bertold Sommer ebenfalls ein Sondervotum ab. Dort schrieben sie, das Grundgesetz gebe nicht vor, dass Abtreibungen in der Frühphase der Schwangerschaft trotz vorangegangener Beratung rechtswidrig seien.
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Wörtlich: „Jede gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs muss deshalb nicht nur mit der Schutzpflicht für das ungeborene Leben …, sondern auch mit dem Anspruch der Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde, ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und ihrem Persönlichkeitsrecht vereinbar sein.“ Schwangerschaft sei ein Prozess. In der Frühphase liege die Letztentscheidung nach vorangegangener Beratung bei der Frau. Der Staat erfülle seine Schutzpflicht für das ungeborene Leben hier durch die Beratungspflicht. Erst mit der weiteren Entwicklung des Embryos liege die Letztentscheidung nicht mehr bei der Schwangeren.
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Der Staat könne davon ausgehen, dass dem Abbruchverlangen der Frau „eine Konfliktsituation zugrunde liegt, in der sich schutzwürdige Interessen der Frau mit solcher Dringlichkeit geltend machen, dass die staatliche Rechtsordnung nicht verlangen kann, die Schwangere müsse dem Recht des Ungeborenen dennoch den Vorrang einräumen.“ Mahrenholz, der das Sondervotum zusammen mit Sommer abgab, war damals sogar Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Heute, 32 Jahre später, hält man eine Juristin, die Ähnliches sagt, als Verfassungsrichterin für untragbar.
Einmal gab es tatsächlich Entlassungsforderungen gegenüber einem Richter wegen seiner Äußerungen zum Abtreibungsrecht. Es traf Wolfgang Zeidler, damals Gerichtspräsident. Er war zwar nie mit einem Abtreibungsurteil befasst, aber er hatte auf einer nicht-öffentlichen Tagung offenbar geäußert, er könne die Empörung über die Fristenregelung, wonach Abbrüche in den ersten drei Monaten straflos sein sollen, nicht nachvollziehen. Es wurde kolportiert, er habe eine befruchtete Eizelle als „himbeerähnliches Gebilde“ bezeichnet. Die Entlassungsforderung kam von der Katholischen Kirche. Zeidler beendete seine zwölfjährige Amtszeit in Karlsruhe aber ganz regulär im Jahr 1987.