VonVivian Wergschließen
Die Festlegung des Bürgergelds beruht auf bestimmten Regelsätzen. Was Paare in Bedarfsgemeinschaften bekommen und welche weiteren Ansprüche bestehen.
München – Das Bürgergeld ist eine Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es steht jedoch nicht nur Arbeitslosen zu –auch Erwerbstätige, deren Lohn nicht ausreicht, können die Leistung beziehen. Einige Gruppen haben allerdings keinen Anspruch auf die staatliche Hilfe.
Die Höhe des Bürgergelds, der Regelbedarf, ist abhängig vom Alter und der Lebenssituation des Leistungsempfängers. Er deckt laut Bundesregierung den gesamten Lebensunterhalt, der für die Sicherung des Existenzminimums notwendig ist. Der Regelbedarf ist in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterteilt und wird als monatliche Pauschale gezahlt.
Regelbedarf: Was deckt das Bürgergeld ab?
Um die staatliche Leistung zu erhalten, muss man als erwerbsfähig und bedürftig gelten, schreibt das Portal buergergeld.org. Die Altersspanne der Bürgergeld-Leistungsberechtigten liegt dabei zwischen 15 und 65, beziehungsweise 67 Jahren. Ihre Lebensumstände bestimmen dabei, welcher RBS sie zuzuordnen sind und wie hoch ihr Regelsatz ausfällt, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
In § 20 SGB II (Sozialgesetzbuch) regelt der Gesetzgeber, welche Ausgaben mit dem Regelsatz zu decken sind. Er umfasst insbesondere Kosten für:
- Nahrungsmittel
- Kleidung
- Körperpflege
- Haushaltsenergie ohne Heizung
- weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens, darunter auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Miet- und Heizkosten werden nicht vom Bürgergeld-Regelsatz gedeckt. Das Jobcenter erstattet diese in der Regel separat. Dabei werden nach Angaben der Arbeitsagentur die Kosten für Unterkunft und Heizung „in angemessener Höhe“ übernommen. Werden die Richtwerte für Mietkosten und Wohnraum nicht eingehalten, kann die Behörde eine Kostensenkung verlangen. Wer Bürgergeld bekommt, dem steht unter Umständen noch mehr Unterstützung zu.
Bedarfsgemeinschaft
Der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Leben Bürgergeld-Empfänger zusammen mit anderen Personen in einer Gemeinschaft, in der auch der Haushalt zusammen geführt wird, besteht eine Bedarfsgemeinschaft.
Auch Alleinstehende bilden eine Bedarfsgemeinschaft: eine Einpersonenbedarfsgemeinschaft. Die liegt beispielsweise auch in einer Wohngemeinschaft bei getrennter Haushaltsführung vor.
Bürgergeld-Bezug: So hoch ist der Regelsatz für Paare
Wer die Voraussetzungen für Bürgergeld erfüllt, erhält laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) für sich und seine Partnerin oder seinen Partner sowie die Kinder Leistungen aus dem Bürgergeld – „das gilt auch, wenn sie nicht erwerbsfähig oder jünger als 15 Jahre sind.“
Für 2025 bleiben die Regelsätze unverändert. Demnach erhalten Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend (RBS1) sind, 563 Euro – wie schon im Jahr zuvor. Der Betrag für volljährige Paare in einer Bedarfsgemeinschaft ist in der Regelbedarfsstufe 2 verankert und beträgt jeweils 506 Euro, also zusammen 1012 Euro.
Die Regelbedarfsstufen für 2025 nachfolgend im Überblick:
| Regelbedarfsstufe | Bürgergeld-Berechtigte | Regelsatz |
| 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 Euro |
| 2 | Volljährige Partner/ Paare | 506 Euro |
| 3 | 18- bis 24-jährige, ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | 14- bis 17-jährige Kinder\t | 471 Euro |
| 5 | 6- bis 13-jährige Kinder\t | 390 Euro |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre\t | 357 Euro |
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Dass der Regelsatz für Paare im Vergleich zu Alleinstehenden geringer ausfällt, begründet die Regierung mit dem Einsparpotenzial, das durch das Zusammenleben entsteht. In einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen beider Partner auf den Bürgergeld-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet – „berücksichtigt werden dabei die Einkommensfreibeträge“, schreibt das Branchenportal gegen-hartz.de.
Einkommen bei Bürgergeld-Bezug: Welche Einkommen wie angerechnet werden
Verschiedene Einkommensarten können sich laut dem DGB auf die Regelleistungen auswirken. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld und Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit (selbstständig oder angestellt). Erwerbstätige dürfen 30 Prozent des Einkommens im Bereich zwischen 520 und 1000 Euro brutto behalten.
Anrechnungsfrei sind hingegen Mutterschaftsgeld und Erbschaft sowie Erwerbseinkommen von Schülern während der Schulferien – sofern die Einnahmen keine Ausbildungsvergütung sind.
Mehrbedarf bei Bürgergeld: Wer die Zusatzleistung beantragen kann
Zusätzlich zum Regelbedarf können manche Bürgergeld-Beziehende auch einen Mehrbedarf beantragen. Gängige Mehrbedarfe sind laut hartz4widerspruch.de :
- Alleinerziehende
- Menschen mit Behinderung
- Schwangere
Sofern die Leistungsberechtigten die Voraussetzungen erfüllen, müssen die Mehrbedarfe vom Jobcenter bezahlt werden. Diese sind gesetzlich geregelt und unterliegt dem Portal zufolge nicht der „freien Entscheidungsgewalt der Behörde“. Das Bürgergeld ist regelmäßig Gegenstand von Diskussion. So plant eine Stadt Arbeitslosenhilfe statt Bürgergeld. (vw)
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