Krankenkasse, Pflegebeitrag und Steuern

Abzüge auf die Betriebsrente: So viel Geld bleibt dann noch übrig

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Mit einer Betriebsrente kann fürs Alter vorgesorgt werden. Doch Achtung: Wer mehr Geld als den Freibetrag bekommt, zahlt Abgaben. Auch Steuern werden fällig.

Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter. Wer die Möglichkeit einer vom Arbeitgeber bezuschussten betrieblichen Altersvorsorge hat, sollte diese nutzen – denn die gesetzliche Rente fällt für viele eher mau aus. echo24.de erklärt, wie hoch die Standard-Rente nach 45 Arbeitsjahren ausfällt.

Von der Betriebsrente darf im Ruhestand nicht alles behalten werden – es werden Abgaben fällig.

Doch Achtung bei Betriebsrente: Denn auch auf die gibt es Abzüge, wer den Freibetrag überschreite, muss für die Krankenkasse zahlen und Geld an die Pflegeversicherung abführe. Generell werden außerdem Steuern fällig. Wie hoch die Abgaben ausfallen und was am Ende übrig bleibt.

Was ist eine Betriebsrente? So kann für den Ruhestand vorgesorgt werden

Was ist eine Betriebsrente überhaupt? Die Sparkasse erklärt dazu: „Eine Betriebsrente ist eine im Alter ausbezahlte Leistung, die sich unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) aufbauen können.“ Dafür wird über den Arbeitgeber ein Vertrag abgeschlossen – „manche Unternehmen übernehmen die Einzahlungen für die Finanzierung der Betriebsrente daraufhin komplett selbst, andere geben Geld dazu“.

Bei einer klassischen Betriebsrente sparen Unternehmen für ihre Mitarbeiter Vermögen an. Dann gibt es noch die „betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung“, erklärt die Lebensversicherung von 1871. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, einen monatlichen Betrag des Bruttoeinkommens direkt für die Altersvorsorge abführen zu lassen. Arbeitgeber sind inzwischen dazu verpflichtet, die selbst finanzierte Betriebsrente mit mindestens 15 Prozent zu bezuschussen.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

„Der als Entgeltumwandlung einbezahlte Betrag wird bis zu einem bestimmten Freibetrag nicht wie das sonstige Bruttogehalt versteuert – ein Teil der Einzahlungen ist sogar zusätzlich von den Sozialabgaben befreit“, erklärt die Sparkasse. Generell gilt: Je mehr Geld es vom Arbeitgeber dazu gibt, desto mehr lohnt sich die Betriebsrente. Einzahlungen bis zu 644 Euro monatlich oder 7.728 Euro jährlich (Stand: 2025) müssen laut Sparkasse nicht versteuert werden. Zumindest jetzt noch nicht. Der Haken kommt dann im Ruhestand.

Gesetzliche Rente fällt durch Entgeldumwandlung geringer aus

Bereits während des Arbeitslebens hat eine Betriebsrente mit Entgeldumwandlung bereits einen kleinen negativen Effekt auf die gesetzliche Rentenhöhe. Auf bis zu 322 Euro jährlich (Stand: 2025), die Arbeitnehmer vom in die Betriebsrente abführen lassen, fallen keine Sozialabgaben an, erklärt die Sparkasse.

Aber: „Dadurch dass Sie weniger Sozialabgaben zahlen, zahlen Sie natürlich auch etwas weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein – und bekommen daher später eine etwas geringere gesetzliche Rente ausbezahlt“, warnt die Sparkasse.

Krankenversicherung, Pflegebeitrag und Steuern: Was von der Betriebsrente noch abgezogen wird

Wer dann im Alter eine Betriebsrente bezieht, muss in der „Auszahlphase“ Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung zahlen, wenn die Höhe einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag wird regelmäßig angepasst, so wie auch der Grundfreibetrag für die gesetzliche Rente. Der Freibetrag für die Betriebsrente etwa liegt 2025 bei 187,25 Euro.

Darüber hinaus müssen auch Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse abgeführt werden. Allerdings nur auf den Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag überschreitet. „Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung müssen Sie hingegen auf Ihre komplette Betriebsrente bezahlen – vorausgesetzt diese liegt insgesamt über dem Freibetrag“, stellt die Sparkasse klar. Die ausbezahlte Betriebsrente muss außerdem versteuert werden.

Wie hoch sind die Abzüge bei der Betriebsrente? Eine Beispielrechnung

Und wie viel Geld bleibt jetzt über? Eine Beispielrechnung für eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro im Monat:

  • Der Freibetrag liegt 2025 bei 187,25 Euro: Somit fallen nur auf 12,75 Euro Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
  • Bei einem Durchschnittsbeitragssatz von 17,1 Prozent zahlen Rentner auf die 12,75 Euro insgesamt 2,18 Euro für die Krankenversicherung.
  • Für die Pflegeversicherung gilt ebenfalls der Freibetrag von 187,25 Euro. Allerdings fällt die Pflegeversicherung auf die gesamte Rente an, wenn die Betriebsrente über dem Freibetrag liegt.
  • Der Beitragssatz liegt derzeit bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent. Bei einer Betriebsrente von 200 Euro ergeben sich somit 7,20 Euro für die Pflegeversicherung, kinderlose Rentner zahlen 8,40 Euro.

Bei einer Betriebsrente in Höhe von 200 Euro werden also insgesamt 9,38 Euro an Abgaben fällig, für Kinderlose sind es 10,58 Euro pro Monat an Sozialabgabe. Bleiben also 190,62 Euro, beziehungsweise 189,42 Euro bei Kinderlosen. Wer Kinder hat, kann übrigens auch bei der gesetzlichen Rente profitieren – von der sogenannten Mütterrente. Die „Mütterrente 3“ soll noch mehr Geld bringen.

Wer eine Betriebsrente bezieht, muss auch im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben. Die Höhe der Steuern ist individuell und unter anderem abhängig von weiteren Einkünften und dem eigenen Steuersatz.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Wolfilser

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