Starthilfe bei Wiederheirat

Witwenrente bei neuer Heirat: Was Betroffene über Ansprüche wissen sollten

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Ein neues Eheglück nach dem Tod des Partners geht mit einem Verlust der Witwenrente einher. Versüßt wird den Betroffenen die neue Lebensphase mit einer Abfindung.

Die Fallzahlen sind relativ überschaubar, allerdings zeigt die Tendenz klar noch oben: Im Jahr 2023 fielen exakt 5127 mal die Rente für Hinterbliebene wegen Wiederheirat weg. Das waren immerhin gut 3 Prozent mehr als noch im Jahr 2022, schreibt das Rentenportal Ihre-Vorsorge.de.

Wer nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners erneut heiratet, kann also keine Ansprüche mehr auf die bisherige Hinterbliebenenrente anmelden. Speziell eine Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr kann hier erhebliche Auswirkungen haben. Ganz mit leeren Händen stehen Betroffene dennoch nicht da. Sie erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger eine Rentenabfindung als „Starthilfe“ für den neuen Lebensabschnitt.

Keine Witwenrente bei Wiederheirat – dafür eine satte Rentenabfindung

Die Höhe der Abfindungssumme beträgt nach § 107 des sechsten Sozialgesetzbuches grundsätzlich zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Witwenrente der letzten zwölf Monate. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn, dem sogenannten Sterbevierteljahr, bleiben dabei außen vor.

Die Prüfer ziehen dabei den Rentenbetrag nach der Einkommensanrechnung, jedoch vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung heran. Echo24.de berichtet, welchen Senioren eine Nullrente trotz Anspruch auf Witwenrente droht.

Wird die neue Ehe wieder geschieden, lässt sich die vorherige Witwenrente wieder aktivieren, informiert Ihre-Vorsorge.de. Hierfür müssen die frisch Geschiedenen einen neuen Rentenantrag stellen. Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe rechnet der Rentenversicherungsträger dann aber an. Mit einem Trick lassen sich sogar Rentenpunkte vom verstorbenen Ex-Partner zurückholen.

Um Abfindung für Witwenrente zu kassieren: Wiederverheiratete müssen Antrag stellen

Ein Sonderfall stellt die kleine Witwenrente dar, die maximal für 24 Monate gezahlt wird. Hier erhalten wiederverheiratete Frauen oder Männer den noch offenen Restbetrag bis zum Ende der regulären Bezugsdauer als Rentenabfindung. Haben sie bereits zwei volle Jahre die Rentenzahlung bekommen, steht ihnen kein Geld mehr zu.

Allerdings kann der Anspruch auf die Rentenabfindung auch verfallen, wenn zu lange gewartet wird. Berechtigte müssen einen formlosen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellen und als Unterlagen die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und eine Kopie der neuen Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beifügen.

Rubriklistenbild: © IMAGO/Jose Carlos Ichiro

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