VonJulia Cuprakowaschließen
Die Grundrente soll langjährig arbeitende Geringverdiener im Alter besser absichern – doch Selbstständige, die freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt haben, sind ausgeschlossen. Ein Rentner klagt gegen diese Regelung und stellt die Gerechtigkeit des Systems infrage.
Die Grundrente soll langjährig Versicherten mit geringem Einkommen einen finanziellen Ausgleich in der Rente bieten. Doch ob auch freiwillig gezahlte Beiträge von Selbstständigen angerechnet werden können, war lange umstritten. Ein Rentner klagte deshalb vor dem Bundessozialgericht. Das Urteil ist inzwischen gefallen – und könnte für viele freiwillig Versicherte richtungsweisend sein.
Grundrente in Deutschland: Zuschlag gegen Altersarmut für langjährig Versicherte
Die Grundrente ist ein seit dem 1. Januar 2021 gezahlter Zuschlag zur gesetzlichen Rente in Deutschland. Sie richtet sich an Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet und Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, aber im Durchschnitt wenig verdient haben.
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll die Grundrente die Lebensleistung von Geringverdienern würdigen und Altersarmut verringern. Aktuell ist fast jeder siebte Rentner von Armut bedroht oder lebt bereits unter der Armutsgrenze.
Kein Anspruch auf Grundrente trotz freiwilliger Beiträge: Selbstständiger klagt gegen Rentenbescheid
Allerdings haben ehemalige Selbstständige offenbar keinen Anspruch auf die Grundrente – obwohl sie freiwillig in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Ein Rentner aus Baden-Württemberg empfindet das als unfair und zieht deshalb vor Gericht.
Laut dpa lehnte die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags ab, da statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) lediglich 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen. Die während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.
Grundrente nur für Pflichtversicherte: Warum freiwillige Beiträge nicht zählen
Deutschland ist ein Sozialstaat. Das bedeutet, dass auch Menschen, die noch nie gearbeitet haben, eine Rente erhalten können. Allerdings gibt es strenge Regeln, wer welchen Zuschlag zur Rente bekommt. So haben Selbstständige, die freiwillige Beiträge geleistet haben, beispielsweise keinen Anspruch auf die Grundrente.
Zu Recht, wie das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Denn laut den gesetzlichen Vorgaben zählen Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor.
Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt. Pflichtversicherte tragen in der Regel nach Beitragszeit, -dichte und -höhe in erheblich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei als freiwillig Versicherte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigt (Az.: B 5 R 3/24 R), wie Ihre-Vorsorge berichtet.
Freiwillig eingezahlt, aber leer ausgegangen: Kläger fordert Gleichbehandlung bei der Grundrente
Der Kläger argumentiert, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.
Seine Aufregung ist durchaus verständlich, denn selbst Menschen, die kaum gearbeitet haben, lange krank waren und dann in Rente gehen, sind durch verschiedene staatliche Leistungen abgesichert.
Grundrente erreicht bislang wenige: Zuschlag in nur 4,9 Prozent der Fälle gewährt
Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung wurden Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten Grundrentenzuschläge in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote von rund 4,9 Prozent aller Renten. Daten für das Jahr 2024 liegen der Rentenversicherung noch nicht vor.
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