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Parkticket an andere Autofahrer weitergeben: Wann ist es erlaubt?

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Sie haben zu viel bezahlt und wollen Ihr Parkticket verschenken. Das mag eine gute Idee sein, aber nicht immer ist das erlaubt. Worauf Sie achten müssen.

Die Suche nach einem Parkplatz kann leicht zur Qual werden. Wenn man schließlich einen ergattert, ist es wahrscheinlich, dass man entweder eine Parkscheibe oder einen Parkschein braucht. Letzteres kann besonders frustrierend sein, wenn man nur kurz etwas erledigen möchte. In einigen Orten gibt es die sogenannte Brötchentaste als Lösung. Wenn diese nicht vorhanden ist, zahlen Autofahrer bei der Parkdauer oftmals drauf. Daher stellt sich die Frage, ob man das Parkticket nicht einfach weitergeben kann.

Es ist durchaus möglich, dass andere Autofahrer in der gleichen Situation sind und nur kurz für zehn Minuten in die Apotheke oder zum Bäcker müssen, um Frühstück zu besorgen. Immerhin soll man doch jeden Tag eine gute Tat zu vollbringen! Da liegt es nahe, das Parkticket weiterzugeben.

Weitergeben eines Parkscheins ist auf kommunalen Parkplätzen kein Problem

Leider ist es nicht immer so einfach, einem anderen Autofahrer eine Freude zu machen. Es hängt davon ab, wo der Parkautomat steht. Auf kommunalen Parkplätzen ist es beispielsweise kein Problem, den Parkschein weiterzugeben, solange er noch gültig ist.

Wer die bezahlte Zeit nicht ausgenutzt hat, kann seinen Parkschein in der Regel weitergeben.

Es spielt keine Rolle, wer den Parkschein gekauft hat und für welches Auto. Die Städte verfolgen mit den Parkgebühren das Ziel, Dauerparken zu verhindern und den Parkplatz für möglichst viele Verkehrsteilnehmer zugänglich zu machen. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn ein Parkschein an einen anderen Autofahrer weitergegeben wird. Übrigens, wenn der Parkschein zugeschneit ist, droht kein Strafzettel.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Parkschein weitergeben: Auf privaten Parkplätzen sollte man das Kleingedruckte lesen

Die Situation ist jedoch anders, wenn man sein Auto auf einem privaten Parkplatz parkt. Hier kann der Betreiber eigene Regeln aufstellen und die Weitergabe eines Parkscheins verbieten. Dies ist in der Regel in den Nutzungsbedingungen festgelegt. Daher ist es ratsam, das Kleingedruckte zu lesen, bevor man den Parkschein verschenkt.

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Wer sein Ticket über eine Smartphone-App kauft, kann dieses natürlich nicht an andere Autofahrer weitergeben. Hier kann die Parkzeit jedoch in der Regel flexibel angegeben werden, was eine bedarfsgerechte Bezahlung erheblich erleichtert.

Rubriklistenbild: © Rolf Poss/Imago

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