Hohes Streitpotential

Gemeinsames Konto kann zu Ärger führen: Was Paare wissen sollten

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Ein Gemeinschaftskonto erleichtert vor allem Paaren die Haushaltsführung, birgt aber auch einige Risiken. Steuernachzahlungen und Ärger untereinander drohen.

Wer längere Zeit als Paar zusammen lebt, möchte in vielen Fällen auch irgendwann die Wohnung miteinander teilen. In dem Fall fallen viele gemeinsame Kosten an. Miete, Strom und Heizung müssen bezahlt werden und wenn man sich neu einrichten möchte, braucht es neue Möbel, die oftmals nicht billig sind. Dazu kommen die wöchentlichen Lebensmitteleinkäufe im Supermarkt. Die ganzen Posten auseinanderzudividieren, produziert Stress und kostet vor allem viel Zeit. Viele Paare überlegen sich deshalb, ihre beiden Bankkonten zusammenzulegen. Doch nicht immer ist das eine gute Idee.

Gemeinsames Konto kann im Erbfall und bei Schulden zu Problemen führen

Beim gemeinsamen Konto wird zwischen „Oder-Verfügung“ und „Und-Verfügung“ unterschieden. Bei der „Oder-Verfügung“ kann jeder der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben verfügen und unabhängig vom anderen darauf zugreifen, wie „Sparkasse“ erklärt. Das kann im Erbfall zu Problemen führen, weil der überlebende Kontoinhaber zunächst allein verfügungsberechtigt bleibt und die weiteren Erben erst nach Klärung des Sachverhalts ebenfalls darauf Zugriff haben.

Bei einem gemeinsamen Konto mit „Und-Verfügung“ können beide Kontoinhaber nur gemeinsam über das Guthaben verfügen. Bei dieser Kontoart ist man allerdings extrem unflexibel. Abbuchungen, Daueraufträge, Geldabhebungen, Überweisungen und Lastschriften müssen alle Kontoinhaber genehmigen.

Wenn man in die Schuldenfälle gerät, kann es bei beiden Kontoarten den gemeinsamen Inhabern an den Kragen gehen. Sie haften sowohl beim „Und-“ als auch beim „Oder-Konto“ gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch, informiert der Bundesverband deutscher Banken (BdB). Wenn ein Partner das Konto überzieht, kann die Bank auch vom anderen die Rückzahlung des Geldes in voller Höhe verlangen – der Streit zwischen den Partnern scheint in dem Fall vorprogrammiert.

Beim gemeinsamen Konto drohen Steuerzahlungen ans Finanzamt

Für Unverheiratete kann ein gemeinsames Konto aus steuerlicher Sicht problematisch werden, wenn die Partner darauf unterschiedlich viel Geld einzahlen – und das auch noch über einen längeren Zeitraum hinweg. Kommen Partner in unterschiedlicher Höhe für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf, erkennt das Finanzamt darin einen Schenkungsteuertatbestand. Der eine Partner wird durch den größeren Zahlungsanteil des anderen begünstigt und müsste daher unter Umständen Schenkungsteuer ans Finanzamt abführen.

Bei Schenkungen gelten gewisse steuerliche Freibeträge. Unverheiratete sind hier aber deutlich schlechter gestellt als Ehepaare, die sich innerhalb einer Zehnjahresfrist einen Betrag von bis zu 500.000 Euro schenken dürfen, ohne dass darauf Schenkungsteuer anfällt. Sind die zehn Jahre um, darf der Betrag erneut ausgeschöpft werden. 

Nicht immer ist ein gemeinsames Konto eine gute Idee.

Bei unverheirateten Partnern liegt der Freibetrag im selben Zeitraum nur bei 20.000 Euro. Trägt einer der Partner etwa die Miete durch seine Einzahlungen aufs Gemeinschaftskonto alleine, kann diese Grenze schnell erreicht sein. Konkret unterstellt das Finanzamt dann eine Schenkung an den Begünstigten in Höhe der halben Miete. Beträgt die Mietzahlung 1000 Euro pro Monat, fiele etwa jeden Monat eine Schenkung in Höhe von 500 Euro an. Der Freibetrag wäre dann bereits nach drei Jahren und vier Monaten aufgebraucht.

Das muss beachtet werden, wenn das gemeinsame Konto aufgelöst wird

Aber auch, wenn man verheiratet ist, tun sich einige Fallstricke auf, beispielsweise, wenn das Paar sich wieder scheiden lässt. Denn nicht jede Liebe hält für die Ewigkeit. Soll dann das gemeinsame Konto aufgelöst werden, müssen beide Parteien in Form eines Briefes an Bank zustimmen. Wenn ein Partner sich querstellt, kann das lästig werden. Dazu muss das sich in Scheidung befindende Paar offene Rechnungen begleichen, das übrige Geld abheben und Daueraufträge rechtzeitig löschen.

Es kann aber auch passieren, dass das Konto bestehen bleiben soll – etwa, weil ein gemeinsamer Immobilienkredit bedient wird. Hier rät Vivien Rottka vom Bankenverband, klare Vereinbarungen zu treffen: Wer leistet welche Zahlungen, und wie wird das Guthaben verwaltet? Am besten sei es, das Besprochene in Vertragsform festzuhalten. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich das auch notariell beglaubigen. Falls es zum Streitfall kommt, hat man so etwas in der Hand. 

Vollmacht für den Partner oder Haushaltsbuch als Alternativen

Ob Paare ein gemeinsames Konto eröffnen, sollten sie sich aus den genannten Gründen also gut überlegen. Eine Alternative könnten Einzelkonten mit Vollmachten für den Partner sein. Diese können ohne Nennung von Gründen schriftlich bei der Bank widerrufen werden. Auch das Führen eines Haushaltsbuchs ist eine Option, um die gemeinsamen Kosten besser im Blick zu behalten und sich die Ausgaben anteilig fair untereinander aufzuteilen.

Rubriklistenbild: ©  CHROMORANGE, Imago/ DC_2, Shotshop, Imago/ Collage: echo24.de

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