Sozialversicherungsbeiträge

Doppelte Krankenkassenbeiträge belasten viele Rentner: So sichern Sie sich die Rückerstattung

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Viele Rentner nutzen die Gelegenheit zur Erwerbstätigkeit, ohne dass das Einkommen auf die Altersrente angerechnet wird. Doch es gibt einen Haken: die doppelten Sozialversicherungsbeiträge.

Seit Anfang 2023 können Rentner in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass ihr Lohn auf die Altersrente angerechnet wird. Immer mehr Menschen machen davon Gebrauch. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Manche müssen ihre Rente aufstocken, weil diese nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, andere arbeiten weiter, weil sie Spaß daran haben.

Viele Rentner müssen doppelte Beiträge für Krankenkasse & Co. zahlen

Doch das kombinierte Modell hat auch seine Schattenseiten. Denn Rentnerinnen und Rentner, die weiterhin arbeiten, müssen doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es werden sowohl von der Rente als auch vom Arbeitseinkommen Abzüge gemacht. Es gibt jedoch eine Obergrenze für diese Abzüge – und das zu viel gezahlte Geld können die Betroffenen auf Antrag zurückerhalten.

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Diese Regelung ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt. Es besagt, dass auf alle Einkünfte einer Person Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, bis zu einer bestimmten Obergrenze, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei werden alle Einkünfte zusammengezählt - und wenn die Gesamtsumme unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen auf alle Einkünfte Beiträge entrichtet werden. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Arbeitgeber ziehen somit Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung ein, denn auch die gesetzliche Rente ist eine beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung. 

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Auf Antrag bekommen Rentner die doppelt gezahlten Beiträge von der Krankenkasse zurück

Wer nebenberuflich selbstständig sind, muss aus diesem Einkommen ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Rentnerinnen und Rentner mit Mini-Job sind bereits über ihre Rente krankenversichert. Daher müssen für den Verdienst im Mini-Job keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Am Beitrag zur Krankenversicherung ändert sich für sie nichts.

Übersteigen die beiden Einnahmen aus Rente und Erwerbstätigkeit zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, werden insgesamt zu viele Beiträge gezahlt. Der Höchstbetrag liegt 2025 bei 5.512,50 EUR. Wer demnach zu viel gezahlt hat, bekommt das Geld zurück.

Rentner und Rentnerinnen sollten sich in diesem Fall an ihre Krankenkasse wenden. Die Beiträge werden dort auf Antrag erstattet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu informieren, wenn eine Überzahlung vorliegt. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, bis wann dies geschehen muss. Es muss lediglich „in einem angemessenen Zeitraum“ passieren.

Rubriklistenbild: © Simona Pilolla/Imago

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