Wer mehr hat, zahlt weniger

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Warum sie so ungerecht ist

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Wer eine Immobilie erbt, kann sich erstmal glücklich schätzen. Doch es gibt auch einen Wermutstropfen: Die dann fällige Erbschaftsteuer ist nämlich ungerecht. Wer weniger hat, wird höher besteuert.

Berlin – Die Erbschaftsteuer ist, egal wie sie ausgestaltet wird, eine kontroverse Angelegenheit. Je nachdem, wie viel Vermögen eine Person erbt, können schon mal sehr hohe Steuersätze von bis zu 50 Prozent fällig werden. Eigentlich sollten diejenigen, die besonders viel erben, auch besonders hohe Steuern zahlen. Wer weniger hat, zahlt demnach auch eine geringere Erbschaftsteuer. So funktioniert es aber bei der Besteuerung von Immobilienerben nicht, im Gegenteil: Wer weniger hat, muss eine höhere Steuer zahlen – während Superreiche nichts zahlen müssen.

Keine Steuerpflicht bei Wohnungsunternehmen ab 300 Einheiten

Der Hintergrund für diese Ungerechtigkeit liegt darin, dass die Finanzverwaltung von einer simplen Rechnung ausgeht: Wer 300 oder mehr Wohnungen erbt, gilt als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ – und wird laut Erbschaftsteuergesetz (§13b) von der Steuerpflicht befreit. Wer 299 oder weniger Wohnungen erbt, zählt nicht als Wohnungsunternehmen und muss blechen. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt dann vom Wert der geerbten Immobilien ab.

Der Duisburger Innenhafen mit Blick auf Top-Immobilien.

Dabei kann den Erben von Immobilien in Städten wie Berlin oder München plötzlich das Lachen vergehen. Denn die Werte der Grundstücke haben sich dort in den vergangenen Jahren extrem erhöht. So berichtet beispielsweise ein Erbe aus der Region um München der Tagesschau, dass für seine 13 geerbten Wohnungen dann eine Million Euro Erbschaftsteuer fällig wurde. „Das Geld, das innerhalb von sechs Wochen vom Finanzamt abgerufen wird, hatten wir natürlich nicht auf dem Konto“, erzählt der Betroffene weiter. Er musste einen Kredit aufnehmen.

Das Gesetz begünstigt also Menschen, die viele Immobilien auf einmal erben – und damit zu den Superreichen in Deutschland gehören dürften. Dabei hat ein Gericht schon entschieden, dass diese Auslegung des Erbschaftsteuergesetzes ungerecht ist. Warum ändert sich dann nichts?

Erbschaftsteuergesetz: Urteil des Bundesfinanzhofes wurde ignoriert

Das Urteil wurde im Oktober 2017 vom zuständigen Bundesfinanzhof gefällt:

Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an.

Also: Nicht die Anzahl der Wohnungen sollte darüber entscheiden, ob es sich um ein Wohnungsunternehmen handelt, oder nicht. Entscheidend war für die Richter und Richterinnen, ob Zusatzleistungen erbracht werden. Als Beispiele nennen sie Reinigung der Wohnungen oder Bewachung des Gebäudes. Leistungen also, die zum Beispiel bei Wohnheimen gültig wären, nicht aber bei üblichen Großvermietern.

Trotz des Urteils des Bundesfinanzhofes hat sich aber nichts geändert. Denn im Anschluss an die Rechtssprechung haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer in Absprache mit dem damaligen Finanzminister Olaf Scholz (SPD) einen sogenannten Nichtanwendungserlass beschlossen. Also ein Erlass, der besagt: Daran halten wir uns nicht. Und 2019 wurden neue Erbschaftsteuer-Richtlinien beschlossen, die ebenfalls am bisherigen Vorgehen festhalten.

Am Ende zahlen die Mieter die Kosten

Damit hält die Politik am eingangs beschriebenen Szenario fest: Wer weniger hat, muss eine hohe Erbschaftsteuer zahlen, wer mehr hat, wird befreit. Für viele kleinere Vermieter bedeutet das im Zweifel, dass sie ihr geerbtes Vermögen verkaufen müssen, weil sie die Erbschaftsteuer nicht bezahlen können. Oder sie nehmen einen Kredit zur Tilgung der Steuer auf – der dann auf die Mietenden umgewälzt werden muss. Damit sind es auch die Mieter und Mieterinnen, die die Last tragen müssen.

Rubriklistenbild: © Schoening/Imago

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