VonLars-Eric Nievelsteinschließen
Seit Jahrzehnten bekommen sogenannte Prämiensparer zu niedrige Zinsen. Darum hatte die Verbraucherzentrale geklagt. Das BGH urteilte gegen die Sparkassen.
Karlsruhe – Die Geschichte nahm ihren Anfang in den 1990er Jahren. Seit geraumer Zeit hatten Sparkassen das Langzeitsparprodukt „Prämiensparen flexibel“ angeboten. Verbraucherschützer hatten jedoch schon früh bemängelt, dass die dabei festgelegten Zinsen zu niedrig angesetzt wurden. Im Laufe der Zeit sammelten sich 18 Musterfeststellungsklagen an, doch die von den Oberlandesgerichten bestimmten Nachzahlungsansprüche erfüllten nicht die Erwartungen der Verbraucherzentrale. Daher wandte sie sich an den Bundesgerichtshof. Nun ist das Urteil gefällt und die Sparkassen müssen mit Nachzahlungen in Milliardenhöhen an ihre Kunden rechnen.
BGH-Urteil gegen Sparkassen: Prämiensparer können „erhebliche Nachzahlungen“ erhalten
Die Anfang der Woche (9. Juli) vom Bundesgerichtshof gefällten Urteile bestätigten die Position der Verbraucherzentrale: Sparkassen haben Prämiensparern über lange Zeiträume hinweg zu wenig Zinsen gezahlt. Der BGH hat nun einen neuen Maßstab festgelegt, nach dem die Sparkassen ihre Zinsen neu berechnen müssen. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ergeben sich daraus Ansprüche im bis zu vierstelligen Bereich für Prämiensparer.
Die Urteile des BGH bezogen sich speziell auf die Klagen der Verbraucherzentrale gegen die Saalesparkasse und die Ostsächsische Sparkasse Dresden. Nach Ansicht des vzbv sind die Urteile „richtungsweisend“ für die gesamte Branche und weitere Verfahren der Verbraucherzentrale. „Heute ist ein guter Tag für geprellte Prämiensparer. Der Bundesgerichtshof hat einen Maßstab festgelegt, wie Sparkassen falsch berechnete Verträge neu berechnen müssen. Jetzt müssen alle Sparkassen tätig werden und von sich aus Entschädigungen in die Wege leiten“, so Ramona Pop, die Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, nach dem Hammer-Urteil gegen die Sparkassen.
Laut Pop haben alle Prämiensparer Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung – ihnen stehen „erhebliche Nachzahlungen“ zu. Pop bezeichnete dies als einen „großen Erfolg“ für die betroffenen Sparer.
Urteil gegen Sparkassen: Zinstricks bringen Prämiensparer um Geld – BGH hatte schon Machtwort gesprochen
Prämiensparverträge funktionieren wie folgt: Neben dem variablen Zins erhalten die Sparer eine zusätzliche Prämie, die in der Regel nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger sie in ihren Vertrag einzahlen, desto höher sollte normalerweise diese Prämie sein. Sparverträge nach diesem Modell wurden hauptsächlich in den 1990er und frühen 2000er Jahren vertrieben – vor allem von den Sparkassen. Diese hatten entsprechende Verträge unter Bezeichnungen wie „Vorsorgesparen“ oder „Vermögensplan“ angeboten. Bei den Volks- und Raiffeisenbanken gab es ähnliche Produkte, wie die Deutsche Presse-Agentur berichtete.
Ein großes Problem bei diesen Verträgen war, dass viele von ihnen spezielle Klauseln enthielten, die den Sparkassen das einseitige Recht einräumten, die eigentlich festgelegte Verzinsung nach eigenem Ermessen anzupassen. Dadurch konnten die Banken die Zinsen einfach senken – was zu geringeren Auszahlungen an die Kunden führte. Bereits vor 20 Jahren hatte der BGH diese Praxis für rechtswidrig erklärt. Allerdings hatte er es versäumt, festzulegen, wie diese Zinsen stattdessen berechnet werden sollten. Das neue Urteil holt dies nun nach.
Sind alle Sparkassen nach dem BGH-Urteil betroffen? Nachzahlungen in Milliardenhöhe drohen
Nun stellt sich die Frage: Müssen nur die beiden Sparkassen, gegen die die Verbraucherzentrale geklagt hatte, Nachzahlungen leisten, oder betrifft das Urteil auch andere Banken? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist der Ansicht, dass alle betroffenen Banken Geld zurückzahlen müssen.
„Ich ordne an, alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, mit denen ein langfristiger Prämiensparvertrag mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses abgeschlossen wurde, über die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Zinsanpassungsklausel sowie das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu unterrichten“, lautete eine Allgemeinverfügung von 2021. Zudem sollten Kunden eine „unwiderrufliche Zusage“ erhalten, dass die Sparkassen eine Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung vornehmen.
In einem solchen Fall könnten den Sparkassen Nachzahlungen in Milliardenhöhe drohen, so das Handelsblatt. Allerdings könnte es noch eine Weile dauern, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Fast 1.200 Banken haben gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung liegt nun beim Verwaltungsgericht Frankfurt. (Laernie mit Material von dpa)
