Flugreiseverkehr

Drohnen-Alarm an deutschen Flughäfen sorgt für Chaos: Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Passagier

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Drohnen beeinträchtigen den europäischen Luftverkehr. Dabei kommt die Technik zur Drohnenabwehr oft aus Deutschland. Welche Rechte und Pflichten Passagiere hierzulande haben. 

Frankfurt – Allein in diesem Jahr wurden in Deutschland rund 140 Sichtungen von Drohnen über Flughäfen registriert. Jede davon könne Starts und Landungen stören oder Passagiere gefährden, hieß es beim Flughafen-Branchenverband ADV: „Bei einem Vorfall hat die Sicherheit der Reisenden oberste Priorität. Der Flugbetrieb wird eingeschränkt oder eingestellt.“ Um die Beeinträchtigungen des Luftverkehrs künftig zu vermeiden, suchen Fluglinien und Fluglinien weltweit vor allem nach technischen Lösungen. Fündig werden sie bei mittelständischen Unternehmen aus Deutschland.

Die Fälle von Drohnen-Alarm hatten sich zuletzt gehäuft

Die Vorfälle hatten sich zuletzt gehäuft. So wurde der Luftraum über dem dänischen Flughafen Aalborg wegen eines Drohnen-Alarms gesperrt. Ein aus Amsterdam kommendes Flugzeug der niederländischen Fluggesellschaft KLM musste dennoch wegen der Flughafen-Schließung umkehren, ein Flug von Scandinavian Airlines aus Kopenhagen wurde annulliert. Nur wenige Tage zuvor hatte die Sichtung mehrerer größerer Drohnen zur stundenlangen Vollsperrung des Hauptstadtflughafens Kopenhagen geführt. Wer hinter den Vorfällen steckt, ist weiterhin unklar. Dänemarks Regierungschefin Mette Frederiksen sprach laut AFP von einem „hybriden Angriff“.

Fällt ein Flug aus, haben Passagiere Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine Erstattung des Flugpreises, so das Fluggastrechteportal Airhelp. In so einem Fall böten Airlines in der Regel eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an, insbesondere bei Inlandsflügen gibt es oft auch Bahntickets. Falls die Airline nicht von selbst tätig werde, könnten sich Passagiere auch in Eigenregie eine Alternative suchen und diese Kosten der Airline in Rechnung stellen, berichtete dpa. Airhelp rate aber, zuvor Rücksprache mit der Airline zu halten, und wer für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen oder Unterbringung zunächst selbst zahle, solle alle Quittungen unbedingt aufheben. Nur so könne man die Ausgaben nachweisen und bei der Airline im Nachgang geltend machen.

Auf Entschädigung dürfen Passagiere bei Drohne-Alarm nicht hoffen

Die Rechte von Passagieren auf Entschädigung ist derweil in der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Demnach ist bei kurzfristigen Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Entschädigung von bis zu 600 Euro drin. Darauf können die Passagiere bei den Beeinträchtigungen durch Drohnen allerdings nicht hoffen. Denn Drohnen, die über dem Flughafengelände kreisen, haben die Airlines nicht zu verantworten. Hingegen haben die Fluggäste einen Anspruch darauf, von den Fluglinien betreut und versorgt zu werden, so der Fluggastrechte-Dienstleister Euclaim. Ab einer Wartezeit von mehr als zwei Stunden stünden Reisenden Getränke und Snacks zu. Unter Umständen haben sie außerdem Anspruch auf eine kostenlose Übernachtung, wenn Flüge annulliert werden oder aus anderen Gründen nicht starten können.

Airlines müssen aber auch bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen hinreichende Maßnahmen ergreifen, um Flugstreichungen auszugleichen, so dpa. Der Bundesgerichtshof habe klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn eine Airline nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet, falls es auch frühere Alternativverbindungen mit anderen Airlines gegeben hätte. In so einem Fall könnte dann trotz höherer Gewalt ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen bestehen. (Az.: X ZR 109/23) Weitere Tipps und Hinweise gibt es beim Flugärger-Tool der Verbraucherzentralen sowie beim Europäische Verbraucherzentrum zum schnellen, kostenlosen Prüfen von Ansprüchen.

Verband zu Drohnen-Alarm: Der Schutz des Luftverkehrs muss ausgebaut werden

Auch wenn sich der Flugverkehr nach einem Drohnenüberflug einige Zeit später wieder normalisiert, so scheint die Arbeit für die Flughäfen und die Airlines erst richtig loszugehen. Es zeigt sich, dass die Systeme zur Drohnenabwehr unzureichend sind. „Eine gesetzlich gesicherte, staatliche Finanzierung von Systemen zur Drohnendetektion und Abwehr ist zwingend notwendig“, sagte ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Beisel. Der Verband sieht die Hauptlast der Kosten beim Staat: Flughäfen könnten und dürften nicht beurteilen, ob eine Drohne von einem Hobby-Piloten gesteuert wird oder ob es Teil einer hybriden Bedrohung sei. Der Schutz der Flughafenstandorte sei eine hoheitliche Aufgabe. „Sicherheit in der Luft beginnt am Boden – und dazu gehört auch der Schutz unserer Flughäfen vor illegalem Drohneneinsatz“, sagte Beisel.

Die Technik gegen Drohnen-Alarm kommt aus Deutschland

Die Technik ist durchaus vorhanden, und sie kommt oftmals von mittelständischen Unternehmen aus Deutschland.. Die Firma Aaronia mit Sitz in der Eifel stattete London Heathrow mit einem System zur Erkennung und Verfolgung von Drohnen aus. Auf der Website der Firma werden außerdem der Flughafenbetreiber Fraport sowie die Fluglinie Eurowings als Kunden genannt. Das Unternehmen Dedrone aus Kassel arbeitet nach eigenen Angaben mit 53 Flughäfen weltweit zusammen. „Die Drohnen-Erkennungssoftware DedroneTracker.AI erkennt, identifiziert und lokalisiert unautorisierte Drohnen und deren Piloten“, so das Unternehmen. Dedrone warne auch frühzeitig vor Bedrohungen, oft bevor die Drohne abhebe. (Mit dpa)

Rubriklistenbild: © Steven Knap/Ritzau Scanpix Foto/AP/dpa

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