Nachteile beim Berliner Testament

Achtung! Das Berliner Testament kann viel Geld kosten

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Das Berliner Testament ist bei Paaren in Deutschland sehr beliebt, denn es sichert den überlebenden Ehepartner ab. Jedoch hat es auch einige Nachteile, die bei größeren Vermögen teuer werden können.

Berlin – In Deutschland können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament machen. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge zunächst aufgehoben, da sich in einem Berliner Testament die beiden Partner gegenseitig begünstigen, wenn einer von ihnen sterben sollte. Das bedeutet: Stirbt der erste Partner, erbt der Überlebende das gesamte Vermögen.

Die gemeinsamen Kinder gehen in so einem Fall zunächst einmal leer aus. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden sowohl der Partner als auch die Kinder schon erben. Beim Berliner Testament setzen sich also die Ehepartner als Alleinerben gegenseitig ein und berücksichtigen ihre Kinder nur als Schlusserben, die erst erben, wenn dann auch der zweite Elternteil verstirbt. Das bietet einige Vorteile.

Das Berliner Testament ist beliebt

Mit dem Berliner Testament ist der überlebende Partner optimal abgesichert

Da der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erbt, kann er durch ein Berliner Testament optimal abgesichert werden. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn das Ehepaar eine gemeinsame Immobilie besitzt, die es auch selbst bewohnt. Mit einem Berliner Testament kann dann der Überlebende alleine über die Immobilie verfügen. Würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, entstünde in diesem Fall nämlich eine Erbengemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern. Der überlebende Elternteil könnte über die Immobilie dann nicht mehr alleine entscheiden.

Es werden Erbstreitigkeiten nach dem ersten Erbfall vermieden

Mit einem Berliner Testament findet keine erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Familienangehörigen nach dem ersten Erbfall statt. Das gesamte Vermögen bleibt auf jeden Fall in der Familie, und es müssen keine Wertgegenstände oder Immobilien verkauft werden, um Kinder oder andere Erben auszuzahlen. Der überlebende Partner kann in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben und vom Vermögen leben. Erbstreitigkeiten werden somit vermieden.

Das Berliner Testament hat eine hohe Bindungswirkung

Da ein Berliner Testament gemeinschaftlich von den Ehepartnern erstellt wird, kann es nach dem Tod des ersten Partners durch den anderen auch nicht mehr einseitig geändert werden. Damit wird sichergestellt, dass der vereinbarte letzte Wille beider Partner auch nach dem Versterben des zweiten Partners ausgeführt wird. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn der länger lebende Ehepartner nochmals heiratet oder auch nochmals Kinder bekommt. Die gemeinsamen Kinder der vormaligen Ehepartner sind auf jeden Fall abgesichert. Die gemeinsam getroffenen Verfügungen behalten auf jeden Fall ihre Gültigkeit.

Die genannten Vorteile des Berliner Testaments sind für viele Paare überzeugend. Allerdings ist diese Form der Nachlassregelung bei größeren Vermögen ungünstig und kann eine Menge Geld kosten:

Bei größeren Vermögen macht das Berliner Testament wegen der Erbschaftssteuer keinen Sinn

Das Problem beim Berliner Testament zeigt sich erst bei größeren Vermögen. Denn hier kommen die Freibeträge für nahe Verwandte ins Spiel und der Nachlass muss dann auch zweimal versteuert werden:

Freibeträge der Kinder werden verschenkt

Beim ersten Erbgang hat der überlebende Ehepartner einen Steuerfreibetrag bei der Erbschaftssteuer von 500.000 Euro. Erbt er also weniger als 500.000 Euro von seinem verstorbenen Partner, bleibt das Erbe steuerfrei. Alle Werte über dem Freibetrag müssen versteuert werden. Da der überlebende Ehepartner beim Berliner Testaments zunächst einmal alles erbt, ist bei größeren Vermögen der Freibetrag auch schnell ausgeschöpft. Die Kinder, die hier jeweils auch 400.000 Euro als Freibetrag hätten, können diesen beim Tod des ersten Elternteils also nicht nutzen. Bei drei Kindern und einem Ehepartner könnten also insgesamt bis zu 1.700.000 Euro steuerfrei bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge. Das ist beim Berliner Testament nicht möglich.

Die Erbschaftssteuer muss zweimal bezahlt werden

Bei großen Vermögen muss der überlebende Ehepartner für das gesamte geerbte Vermögen die Erbschaftssteuer bezahlen. Erhält er das Vermögen weitgehend und vererbt es anschließend an seine Kinder, müssen diese es auch noch einmal versteuern, sofern es ihre dann gültigen Freibeträge übersteigt. Es wird also in Summe innerhalb der Familie mehr Erbschaftssteuer bezahlt, denn Kinder haben pro Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro – können ihn bei einem Berliner Testament allerdings beim Tod des ersten Elternteils nicht nutzen.

Die Bindungswirkung des Berliner Testaments kann auch unpassend werden

Die hohe Bindungswirkung des Berliner Testaments bringt nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich. Die Vereinbarungen können zeitlebens nicht mehr widerrufen werden. Für den Fall, dass ein Ehepartner schon in jungen Jahren verstirbt, können sich allerdings die Lebensumstände des überlebenden Partners nochmals grundlegend ändern und ein bereits bestehendes Berliner Testament passt dann einfach nicht mehr dazu. Dem kann man entgegenwirken, indem man Öffnungsklauseln im Testament vereinbart, die auch Änderungen erlauben. Häufig werden auch Wiederverheiratungsklauseln in einem solchen Testament aufgenommen.

Die Kinder gehen erst einmal leer aus

Die Kinder gehen bei einem Berliner Testament erst einmal leer aus, wenn ein Elternteil verstirbt. Wer seinen Kindern also gerne etwas hinterlassen möchte, was ihnen auch noch in jüngeren Jahren hilfreich sein könnte, sollte über den Sinn eines Berliner Testaments nachdenken. Alternativ haben Eltern natürlich immer die Möglichkeit, ihre Kinder durch Schenkungen zu bedenken. Auch gelten für Schenkungen die gleichen Freibeträge wie für Erbschaften – mit dem Vorteil, dass sich diese Freibeträge alle 10 Jahre erneuern. Wer also Freibeträge maximal nutzen will, sollte schon frühzeitig durch geschickte Schenkungen Vermögen an die nächste Generation übertragen.

Beim Berliner Testament kann der Pflichtteilsanspruch der Kinder ein Problem werden

Trotz Berliner Testament steht es den Kindern gesetzlich zu, auch beim ersten Erbfall in der Familie ihren Pflichtteil einzufordern. Der Pflichtteil beim Erben entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das soll bei einem Berliner Testament eigentlich verhindert werden. Deshalb werden in einem Berliner Testament auch oft Pflichtteilstrafklauseln aufgenommen. Diese besagen, dass ein Kind, das gegen den Willen des überlebenden Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommt. Es erbt dann also nur die Hälfte von dem, was ihm nach dem Gesetz zustehen würde.

Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist. Wer seinen Pflichtteil geltend macht, hat also keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte aus dem Erbe, sondern nur auf Geld. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass der überlebende Ehepartner genug liquide Mittel zur Verfügung haben muss, um diesen Pflichtteilanspruch bedienen zu können, ansonsten müssen Vermögenswerte oder schlimmstenfalls sogar das Eigenheim verkauft werden, um diesen Anspruch bedienen zu können. In der Praxis ist es immer ratsam, bei einem Berliner Testament mit den Kindern einen Pflichtteilverzicht für den ersten Erbfall zu vereinbaren, der allerdings notariell beglaubigt werden muss.

Rubriklistenbild: © Jens Büttner/dpa

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