Mehr als nur Arbeit zählt

Arbeitslosigkeit als Rentenbeitragsjahre anrechnen lassen? So geht‘s

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Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Und auch Zeiten ohne Erwerbstätigkeit zählen. So lässt sich die Rentenplanung optimieren.

Immer mehr Menschen in Deutschland beschäftigen sich mit der Frage, wie sich die Rente vor dem regulären Eintrittsalter erreichen lässt. Besonders die sogenannte Frührente nach 45 Beitragsjahren ist dabei attraktiv: Wer genügend Versicherungsjahre nachweisen kann, darf ohne Abschläge in Rente gehen.

Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, hat Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Es zählt mehr als nur Arbeit. (Symbolbild)

Doch nicht jede Versicherungszeit muss ausschließlich durch klassische Erwerbsarbeit entstehen. Es gibt verschiedene Lebensphasen und Konstellationen, die ebenfalls berücksichtigt werden können und den Weg in die abschlagsfreie Frührente ebnen. Wer die Details kennt und seine Unterlagen rechtzeitig überprüft, kann oft von mehr angerechneten Jahren profitieren, als zunächst vermutet.

Frührente nach 45 Beitragsjahren: Mehr Spielraum als gedacht

Der Trend zum früheren Renteneintritt nimmt zu. Einerseits gibt es Berufsgruppen, in denen die Arbeit bis zum regulären Rentenalter körperlich und psychisch kaum zu bewältigen ist. Andererseits möchten viele einfach früher den Ruhestand genießen. Die Frührente nach 45 Beitragsjahren eröffnet genau diese Möglichkeit.

Dabei müssen die geforderten Versicherungszeiten nicht ausschließlich durch Erwerbstätigkeit entstehen. In den Regelungen steckt mehr Flexibilität, als oft angenommen wird. Wer die Details kennt, kann die eigene Rentenplanung gezielt optimieren. Mit diesen Optionen lassen sich die 45 Jahre vervollständigen:

  • Beiträge aus Minijobs mit Eigenanteil: Werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gemeinsam gezahlt, zählen sie vollständig. Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber werden nur teilweise angerechnet
  • Kindererziehungszeiten: Pflichtbeiträge und angerechnete Zeiten für die Erziehung eines Kindes
  • Zeiten der Pflege, Wehrdienst, Zivildienst (wenn sie versicherungspflichtig waren)
  • Bezug von Sozialleistungen: Krankengeld und bestimmte weitere Leistungen, aber kein Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Arbeitslosenhilfe
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Zu beachten ist: Selbst wer 45 Versicherungsjahre erreicht hat, darf nicht in jedem Fall sofort in Rente gehen.

Arbeitslosigkeit als Beitragszeit für 45 Beitragsjahre – aber nur unter bestimmten Bedingungen

Rein theoretisch könnten Beschäftigte für einen früheren Renteneintritt sogar eine Kündigung in Kauf nehmen, da Zeiten der Arbeitslosigkeit ebenfalls zu den Beitragsjahren zählen können. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden diese Zeiten nur angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz, einer vollständigen Betriebsaufgabe oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruht.

Ob die Voraussetzungen für die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ nach 45 Arbeitsjahren erfüllt sind, zeigt die ausführliche Rentenauskunft, die ab dem 55. Geburtstag automatisch verschickt wird. Eine erste Renteninformation erhalten Arbeitnehmer bereits ab 27 Jahren. Welche wichtigen Angaben sie enthält, hat echo24.de bereits berichtet.

Rubriklistenbild: © VITTA GALLERY/Imago

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