Ende 2025 soll es weniger Geld geben

Drohen ab Dezember Renten-Kürzungen? Deutsche Rentenversicherung klärt auf

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Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente neu berechnet. Ein Kürzungs-Dilemma? Die Deutsche Rentenversicherung räumt mit Gerüchten auf.

Gibt es ab Dezember 2025 mehr oder weniger Rente in Deutschland, welche Kürzungen drohen? In den sozialen Medien und auf einigen Internetportalen kursieren derzeit Schlagzeilen, die vielen und Ruheständlern Sorgen bereiten. Von „massiven Kürzungen bei Witwenrenten ab Dezember 2025“ ist die Rede. Schuld soll eine Änderung beim Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner sein. Doch: Die Deutsche Rentenversicherung stellt jetzt klar – diese Meldungen sind irreführend. Was ändert sich ab Dezember 2025 wirklich bei der Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung räumt mit Gerüchten rund um Renten-Kürzungen ab Dezember 2025 auf. Was gilt wirklich?

Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente tatsächlich ab Dezember 2025?

Es stehen im Dezember 2025 keine enormen finanziellen Einbußen für Rentner an. „Diese Meldungen sind ungenau und irreführend!“, betont die Deutsche Rentenversicherung in einer aktuellen Mitteilung vom 28. Oktober 2025.

Seit Juli 2024 erhalten viele Menschen, die schon länger eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, einen monatlichen Zuschlag. Ziel ist es, ihre finanzielle Situation zu verbessern. Auch anschließende Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten profitieren von dieser Regelung.

Bisher – also seit Juli 2024 – wurde dieser Zuschlag gesondert neben der eigentlichen Rente ausgezahlt. Bei Witwenrenten wurde der Zuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt, um das Verfahren einfach zu halten.

Das ändert sich wirklich bei der Erwerbsminderungsrente: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner in die Rente integriert. Das heißt: Er ist künftig Teil der monatlichen Rente und wird nicht mehr separat überwiesen. Damit wird er aber auch bei der Einkommensanrechnung für Witwerrenten berücksichtigt.

Warum gibt es keine „massiven Kürzungen“ bei Witwenrenten?

Auch wenn der Zuschlag künftig als Einkommen gilt, bedeutet das keine plötzlichen oder drastischen Kürzungen. Denn die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten erfolgt zeitversetzt – immer nur einmal im Jahr, nämlich zum 1. Juli.

Das heißt konkret: Die Änderung greift erst zum 1. Juli 2026 – also ein halbes Jahr nach der Integration des Zuschlags. Und die Änderung beim Rentenzuschlag im Juli 2026 bringt einigen Rentnern sogar mehr Geld.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt das an einem Beispiel:

  • Helene V. erhält im November 2025 eine Erwerbsminderungsrente von 1.111,11 Euro plus 50 Euro Zuschlag.
  • Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag Teil der Rente – ihre neue Rente beträgt dann 1.161,11 Euro.
  • Da Helene V. zusätzlich eine Witwenrente bezieht, wird ihr Einkommen auf diese Rente angerechnet – allerdings erst ab Juli 2026.
  • Dann reduziert sich die Witwenrente um rund 20 Euro, da 40 Prozent des Zuschlags angerechnet werden (40 Prozent von 50 Euro = 20 Euro).

Wie viel weniger Netto es bei der Witwenrente es in Zukunft je nach Einkommen gibt, erklärt echo24.de.

Doch bevor es unter Umständen weniger Geld aufs Konto gibt, stehen im Dezember 2025 Renten-Nachzahlungen für 17 Monate an. Eine Formel verrät wie viel Geld die 17-fache Renten-Nachzahlung bringen kann.

Wie funktioniert die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten?

Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, sobald es einen Freibetrag überschreitet, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Dieser liegt derzeit (seit Juli 2025) bei 1.076,86 Euro und erhöht sich pro Kind um 228,42 Euro. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, werden 40 Prozent des Überschusses angerechnet.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Als Einkommen gelten dabei nicht nur Löhne, sondern auch eigene Renten, etwa Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten. Erhöhungen des Einkommens – wie beim neuen Zuschlag – werden nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner fester Bestandteil der Rente. Für Witwer bedeutet das keine sofortigen oder drastischen Kürzungen ab Dezember – die Änderungen greifen erst zum Juli 2026.

Rubriklistenbild: © IMAGO/MICHAEL BIHLMAYER

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