Finanzministerium klärt auf

Renten-Nachzahlung für 17 Monate: Diese Steuern werden dafür fällig

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Eine Renten-Gutschrift über ein paar Hundert Euro im Dezember 2025 klingt nach einem warmen Geldregen. Das Bundesfinanzministerium erklärt, ob darauf Steuern anfallen.

Das „Bestandsverbesserungsgesetz“ veränderte seit Juli 2024 bei vielen Erwerbsminderungsrentnern deren finanzielle Situation deutlich. Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet, um eine Ungleichheit bei den Erwerbsminderungsrenten auszugleichen. Menschen, die zwischen 2001 und 2018 erstmals überhaupt eine Erwerbsminderungsrente bezogen, bekamen im Vergleich zu neueren Rentnern in vielen Fällen deutlich weniger Geld, weil diese einen Vorteil durch verbesserte Zurechnungszeiten hatten.

Eine hohe Einmalzahlung im Dezember für viele Rentner löst zunächst Freude aus – aber wie steht es um deren Besteuerung?

Um diese Ungleichheit zu beheben, profitieren sie ab dem Sommer 2024 von einem Zuschlag. Durch dessen Neuberechnung winkt Ende November beziehungsweise Ende Dezember zusätzlich hunderttausenden Rentnern eine hohe Einmalzahlung. Muss diese auch versteuert werden?

Sind die Renten-Nachzahlung für 17 Monate im Dezember 2025 steuerpflichtig?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) berechnet den Zuschuss auf die Erwerbsminderungsrenten und direkt darauf folgende Alters- oder Hinterbliebenenrenten zum ersten Dezember neu. Maßgeblich sind dann die bis Ende November 2025 gesammelten individuellen Entgeltpunkte, die auf das Rentenkonto einzahlen.

Bereits Ende Oktober beginnen die Mitarbeiter des Versicherungsträgers voraussichtlich mit der Arbeit. Finden diese heraus, dass ein Erwerbminderungs- oder Altersrentner nach der Neuberechnung finanziell besser dasteht, als bisher, stehen den Betroffenen Nachzahlungen für die 17 Kalendermonate von Juli 2024 bis November 2025. Sie bekommen die Differenzsumme, die ihnen durch die bisherige pauschale Berechnungsmethode entgangen ist, auf einen Schlag auf ihr Bankkonto überwiesen.

Im besten Fall kann der Betrag mehrere hundert Euro betragen. „Die Höhe variiert individuell und liegt meist im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich“, schreibt buerger-geld.org. So entsteht ein nettes kleines finanzielles Zubrot kurz vor dem Jahreswechsel, das allerdings einkommensteuerpflichtig ist.

Finanzministerium erklärt: Was bei den Rentennachzahlungen aus Steuersicht zu beachten ist

Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung unterliegt, inklusive des Zuschlags, nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EstG) grundsätzlich der Einkommensteuer, erklärt das Bundesfinanzministerium gegenüber echo24.de. Auch die Nachzahlungen gelten steuerlich als Einnahme und erhöhen damit das steuerpflichtige Renteneinkommen für 2025. Für sie gelten (auf Grundlage von § 307j Absatz 5 sechstes Buch Sozialgesetzbuch) die allgemeinen Besteuerungsregeln.

Nach dem sogenannten Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) zählt für Renten immer das Datum der tatsächlichen Auszahlung, nicht der Zeitraum, für den sie bestimmt sind, erklärt haufe.de. Das heißt: Wenn die Nachzahlung Ende November oder Ende Dezember 2025 auf dem Konto landet, müssen Rentner sie in der Steuererklärung für 2025 angeben. In bestimmten Fällen trifft der Steuer-Hammer dann Rentner besonders hart.

Die da Einmalbetrag rückwirkend für den Zeitraum von 17 Monaten und damit knapp eineinhalb Jahre gutgeschrieben wird, könnten die Rentner Nutznießer einer ermäßigten Besteuerung (die sogenannte Fünftelregelung bzw. Günstigerprüfung) sein. Das Finanzamt prüft automatisch, ob eine Anwendung möglich ist und sich die Steuerlast rechnerisch auf mehrere Jahre verteilen lässt.

Grundfreibetrag entscheidend, ab wann Rentner tatsächlich steuerpflichtig werden

Ob aber tatsächlich eine Steuerlast entsteht, hänge immer vom Einzelfall ab, so Finanzministerium gegenüber echo24.de weiter. Zur Freistellung des Existenzminimums bleibt im Veranlagungszeitraum 2025 ein Grundfreibetrag in Höhe von 12.096 Euro steuerunbelastet. Erst über diesen Betrag hinaus fällt eine Einkommensteuer an.

Im Rahmen der Steuerveranlagung prüft das Finanzamt genau alle steuerlich relevanten persönlichen Faktoren. Dazu gehören beispielsweise die Höhe von Mieteinkünften, von Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträgen, Pauschbeträge wie den Behinderten- oder Pflegepauschbetrag sowie außergewöhn­liche Belastungen, die durch eine Krankheit entstehen.

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