- VonStephanie Schoenschließen
Erbrecht in der Praxis: Deutsche vererben oder verschenken jährlich Vermögen von rund 400 Milliarden Euro – ein beispielloser Rekord. Wir erläutern die wesentlichen rechtlichen Grundlagen.
Das Erbrecht in Deutschland gehört zu den Grundrechten und regelt den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf die Erben. Es legt die Regeln für die Vermögensübertragung fest, welche im fünften Buch des bürgerlichen Gesetzbuches festgeschrieben sind. Unterschieden wird dabei zwischen der gesetzlichen Erbfolge, die eintritt, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden und der sogenannten gewillkürten Erbfolge, die die Regelung des Erbes durch ein Testament oder einen Erbvertrag meint. Zusätzlich gibt es Regelungen zum Pflichtteilsrecht, das den engsten Angehörigen einen Mindestanspruch am Erbe sichert, sowie das Erbschaftsteuergesetz, das die Besteuerung regelt.
Wer nach dem deutschen Recht als Erbe begünstigt wird
Wenn jemand verstirbt und keine Regelungen für sein Vermögen getroffen hat, greift in Deutschland die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Diese regelt, wie das Vermögen unter den Angehörigen aufgeteilt wird, in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad. Dabei erben Ehepartner immer, genauso wie die eigenen Kinder. Eigene Kinder sind im Sinne des Erbrechts übrigens auch adoptierte oder uneheliche Kinder, sowie Kinder, die noch nicht geboren sind. Diese Erben nennt man die Erben der 1. Ordnung.
Nur für den Fall, dass es weder Ehepartner noch Kinder gibt, erben dann weitere Verwandte. Auch hier gibt es verschiedene Ordnungen, die nacheinander erbberechtigt sind. Zu den Erben der 2. Ordnung gehören Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen des Verstorbenen, den man auch Erblasser nennt. Erst wenn in dieser Ordnung auch keine Erben mehr vorhanden sind, sind die Erben der 3. Ordnung dran. Das können Großeltern, Onkel und Tanten oder auch Cousins und Cousinen sein. Gibt es auch hier keine Erben, dann erben entferntere Verwandte, die dann alle zu den Erben der 4. Ordnung gehören.
Wie das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird
Sind die berechtigten Erben in einem Erbfall ermittelt, regelt das Erbrecht durch die Erbquote, wer wie viel vom Erbe erhält. Der Anteil am Erbe wird von der Familienkonstellation und auch von der Anzahl der berechtigten Erben bestimmt. War der Erblasser verheiratet, spielt es auch eine Rolle, ob die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft oder in Gütertrennung gelebt haben.
Bei verheirateten Erblassern mit Kindern erbt der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft 50 Prozent des Vermögens, die anderen 50 Prozent teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Haben die Eheleute in Gütertrennung gelebt, erben Ehepartner und Kinder alle zu gleichen Teilen. Bei einem Ehepartner und zwei Kindern bekommt dann also jeder ein Drittel des Vermögens. Gibt es allerdings mehr als drei Kinder, stehen dem Ehepartner immer 25 Prozent zu, der Rest wird dann unter den Kindern gleich verteilt.
Für den Fall, dass der Erblasser zwar verheiratet war, aber keine Kinder hatte, bekommt in einer Zugewinngemeinschaft der Ehepartner 75 Prozent des Vermögens und die Eltern des Erblassers 25 Prozent. Bei Gütertrennung erbt der Partner 50 Prozent, die andere Hälfte geht an Eltern oder Geschwister.
Unverheiratete, geschiedene und verwitwete Erblasser mit Kindern vermachen ihr Vermögen zu 100 Prozent ihren Kindern, die das Erbe gleichmäßig unter sich aufteilen. Sind auch keine Kinder vorhanden, erben erst die Eltern zu 100 Prozent. Sind diese auch schon verstorben, erben die Geschwister oder deren Nachkommen zu 100 Prozent.
Wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will – Testament, Erbvertrag und Vermächtnis
Wer sein Erbe nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen will, sondern andere Wünsche hat, kann jederzeit davon abweichen. Allerdings muss dann die Aufteilung des Erbes schriftlich fixiert werden. Hierfür sieht das deutsche Erbrecht das Testament, einen Erbvertrag oder auch ein Vermächtnis vor. Alternativ dazu kann man sein Erbe auch schon zu Lebzeiten über eine Schenkung verteilen. Die Alternativen zum gesetzlichen Erbrecht bieten sich immer dann an, wenn man bereits zu Lebzeiten klar regeln möchte, wer welche Vermögenswerte erhalten soll oder wenn man Menschen begünstigen möchte, die nach der gesetzlichen Erbfolge eben nicht bedacht werden würden, wie beispielsweise Freunde, Institutionen oder entferntere Verwandte.
Ein Testament ist eine rechtsgültige Urkunde, mit der eine Person zu Lebzeiten festlegt, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll und wie es verteilt wird. Es dient dazu, den eigenen letzten Willen zu dokumentieren, vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Ein Testament kann handschriftlich verfasst und unterschrieben oder von einem Notar beurkundet werden.
Als Erbvertrag bezeichnet man eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Erblasser seine Nachlassregelung festlegt und diese mit einer oder mehreren anderen Personen (dem/den Erben) in einem rechtsverbindlichen Vertrag festhält. Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag bindend und kann nur von allen Beteiligten gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Er muss notariell beurkundet werden und eignet sich besonders zur Regelung von komplexen Nachlassfragen, wie der Unternehmensnachfolge oder für unverheiratete Paare.
Ein Vermächtnis ist die testamentarische Anordnung, dass eine bestimmte Person oder Organisation nach dem Tod des Erblassers einen bestimmten Vermögensvorteil (wie Geld, Immobilien oder einen bestimmten Gegenstand) erhält, ohne dabei als Erbe in das Vermögen des Erblassers nachzurücken. Der Begünstigte, der sogenannte Vermächtnisnehmer, hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Erben, wird aber nicht Teil der Erbengemeinschaft.
Erbrecht und gesetzliche Erbfolge – welche Rechte haben nahe Angehörige?
Wer etwas zu vererben hat und dabei seine nächsten Angehörigen nicht im Sinne der gesetzlichen Erbfolge begünstigen möchte, kann dies also mit einem Testament, Erbvertrag oder einem Vermächtnis tun. Dabei können diese bevorzugt oder benachteiligt werden. Jedoch stehen den Angehörigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erben sollten, immer Mindestansprüche zu. Diese nennt man den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Diesen haben immer Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die eigenen Kinder, eventuell Enkel oder auch die eigenen Eltern, falls diese nach der Erbfolge erbberechtigt wären. Ihnen steht dann immer ein Erbanteil in Höhe von 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils zu, den sie allerdings einfordern müssen.
Wer erbberechtigten Angehörigen auch diesen Pflichtteil nicht zukommen lassen möchte, hat hierzu zwei Möglichkeiten. Zum einen kann mit dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten vereinbart werden. Dabei verzichtet der potenzielle Erbe dann freiwillig, möglicherweise gegen eine Abfindung. In besonderen Fällen kann der Pflichtteil aber auch entzogen werden. Hierfür muss sich der potenzielle Erbe aber grober Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht haben. Wird ein potenzieller Erbe erbunwürdig, verliert er dann auch seinen Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Grundsätzlich muss der Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den Erbfall geltend gemacht werden, andernfalls erlöscht der Anspruch.
Erbrecht – durch lebzeitige Schenkungen das Vermögen verteilen
Wer bei der Verteilung seines Vermögens nicht bis zum Erbfall warten will, kann auch schon zu Lebzeiten sein Vermögen verschenken. Darüber kann jeder nach seinen eigenen Wünschen frei entscheiden. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass potenzielle Erben, die nach dem Gesetz einen Anspruch auf ein Erbe hätten, im Erbfall dann einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch haben können.
Wird das spätere Erbe durch lebzeitige Schenkungen reduziert, können diese zehn Jahre lang auf das Erbe angerechnet werden. Je länger die Schenkungen vor dem eigenen Tod allerdings zurückliegen, desto geringer fällt die Anrechnung aus, sie reduziert sich mit jedem Jahr um zehn Prozent. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegen, werden also beim Erbe nicht mehr berücksichtigt. Werden also beispielsweise 100.000 Euro fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers verschenkt, werden nur noch 50.000 Euro davon dem Erbe hinzugerechnet.
Steuern und Freibeträge im Erbrecht beim Erben und Schenken
Werden Vermögenswerte zwischen Menschen übertragen, interessiert sich auch der Staat dafür, denn es gibt sowohl eine Erbschaftssteuer als auch eine Schenkungssteuer. Beide funktionieren nach demselben Prinzip und fallen auch in gleicher Höhe an. Ob Steuern auf ein Erbe oder eine Schenkung bezahlt werden müssen, ist abhängig davon, in welchem Verhältnis der Begünstigte zum Schenker oder Erblasser steht und wie hoch das übertragene Vermögen ist.
Sowohl beim Erben als auch beim Schenken gibt es, je nach Verwandtschaftsgrad, unterschiedliche Freibeträge, für die keine Steuern anfallen. Diese sind für:
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag in Euro |
|---|---|
| Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 |
| Kinder | 400.000 |
| Enkel | 200.000 |
| Eltern + Großeltern | 100.000 |
| Alle weiteren Verwandten und fremde Personen | 20.000 |
Auf Vermögen in dieser Höhe muss also bei einer Übertragung weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer bezahlt werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Schenkungen diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Wer also größere Vermögenswerte beispielsweise an seine Kinder übertragen möchte, kann dies durch wiederholte Schenkungen im Abstand von zehn Jahren oft steuerfrei tun. Liegt eine Schenkung oder ein Erbe über dem jeweiligen Freibetrag, so fallen Steuern darauf an, die nach dem deutschen Erbrecht zwischen sieben und 50 Prozent liegen können.
Ein Problem im deutschen Erbrecht – die Erbengemeinschaft
Nicht immer lässt sich ein Erbe sauber aufteilen, wenn es mehrere Erben gibt. In diesem Fall entsteht dann eine Erbengemeinschaft, die dann die Aufgabe hat, das Erbe unter sich aufzuteilen. Maßgeblich sind hier dann entweder die Verfügungen im Testament oder eben der Verwandtschaftsgrad bei der gesetzlichen Erbfolge. Problematisch an dieser Situation ist allerdings, dass in einer Erbengemeinschaft die Erben nur gemeinsam und einstimmig entscheiden können. Der gesamte Nachlass gehört allen Erben gemeinsam, bis dieser aufgeteilt ist. Kein Erbe kann also über einzelne Nachlasswerte verfügen, bevor diese nicht endgültig unter den Erben aufgeteilt wurden. Die Erbengemeinschaft ist sehr konfliktträchtig und nicht selten bedarf es einer Hilfe durch einen Mediator oder einen Anwalt für Erbrecht, der zwischen den Erben vermitteln muss.
Für den Fall, dass in einer Erbengemeinschaft keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses möglich ist, haben einzelne Erben aber die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen oder diese zu verlassen. Jeder Erbe hat das Recht, seinen Erbteil zu verkaufen, ohne die Zustimmung der anderen Erben einholen zu müssen. Die Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht, der Erbteil kann aber ansonsten auch an Dritte veräußert werden.
Eine andere Möglichkeit ist eine gerichtliche Teilung des Erbes durch eine Teilungsklage. Diese kann von jedem Erbe beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Erbe wider Willen – nach dem Erbrecht kann man das Erbe auch ausschlagen
Beim Erben geht es nicht immer nur um Vermögen, auch Schulden werden vererbt. Deshalb ist es für Erben wichtig, zu wissen, ob eine Erbschaft eventuell überschuldet ist. Jeder Erbe hat nämlich das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Dies muss er allerdings innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis über die Erbschaft tun, andernfalls gilt das Erbe als angenommen.
Um beurteilen zu können, ob es wirtschaftlich Sinn macht, ein Erbe anzunehmen, ist vom Nachlasswert abhängig. Dieser kann von den Erben ermittelt werden, indem die vollständigen Vermögenswerte des Erblassers den Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Vermögenswerte sind alle Werte, die sich im Nachlass befinden. Neben Bargeld, Bankguthaben und Wertpapieren gehören auch alle anderen Wertgegenstände dazu, wie Immobilien, Schmuck, Kunst, Hausrat und Patente, Urheber- oder Markenrechte. Hingegen sind offene Darlehen, Kredite, Hypotheken- und Steuerschulden sowie Verbindlichkeiten aus Verträgen und Kosten in Verbindung mit dem Erbfall als Schulden zu verbuchen. Außerdem müssen auch eventuelle Pflichteile, die auszuzahlen sind, hier hinzugerechnet werden, denn ein Pflichtteilsanspruch ist immer ein Geldanspruch.
Bleiben bei der Berechnung des Nachlasswertes Schulden übrig, kann der Erbe seine Erbschaft ausschlagen. Sein Anspruch auf das Erbe verfällt dann. Ein Erbe kann immer nur als Ganzes ausgeschlagen werden.
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