Bürgergeld-Reform schafft knallharte Regeln: Das sind die wichtigsten Änderungen der Grundsicherung
VonMax Schäfer
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Das Bürgergeld weicht der Grundsicherung. Dabei gibt es viele Verschärfungen – über Sanktionen hinaus. Die wichtigsten Änderungen im Detail.
Berlin – Friedrich Merz hat das Bürgergeld für Geschichte erklärt, ab dem 1. Juli 2026 soll die neue Grundsicherung gelten. Die Bundesregierung hat den Entwurf bereits beschlossen, nun muss der Bundestag nachziehen. Dort findet am Donnerstag, 15. Januar, die erste Lesung statt. Anschließend folgen die Anhörungen von Verbänden und Fachleuten im Sozialausschuss. Änderungen an der Bürgergeld-Reform sind dann noch möglich. Im Kern sollten die Regierungsfraktionen von Union und SPD die zentralen Neuerungen jedoch verabschieden.
Die Regierung betont, in der Grundsicherung den Fokus des Forderns stärker zu gewichten, als es im Bürgergeld der Fall war. Dementsprechend ziehen sich Verschärfungen für Beziehende als roter Faden durch die Änderungen. Die Integration der Leistungsberechtigten in Erwerbsarbeit „ist das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, heißt es im Gesetzentwurf. Damit begründet die Merz-Regierung eine entscheidende Neuerung, die Grundlage für weitere Änderungen ist.
Zentrale Änderungen vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung: Mehr Druck bei Arbeitsuche
Diese zentrale Änderung ist die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs. Die Aufnahme von Arbeit oder einer Ausbildung hat demnach Vorrang vor Sozialleistungen. Das gilt auch, vor den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Heißt: Wenn Grundsicherungsbeziehende einen Job annehmen können, müssen sie das künftig. Das gilt auch, wenn Weiterbildungen oder Qualifizierungen ihm in Zukunft eine besser bezahlte Arbeit bescheren können, die einen erneuten Grundsicherungsbezug unwahrscheinlicher macht. Hier haben Jobcenter jedoch weiterhin einen Spielraum, denn genau für solche Fälle sind Ausnahmen vorgesehen. Das gilt vor allem für Bedürftige, die unter 30 Jahre alt sind.
Dazu betont die neue Grundsicherung stärker die Mitwirkungspflichten der Empfängerinnen und Empfänger. Sie müssen nun „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit“ einsetzen. Die Regierung verfolgt dabei mehrere Ansätze. Zum einen sind Arbeitsuchende zur Vollzeitarbeit verpflichtet, wenn keine Gründe dagegensprechen. Das könnte etwa die Gesundheit sein. Bei Selbstständigen wird nach einem Jahr ununterbrochenem Grundsicherungsbezug geprüft, ob ein Verweis auf eine andere selbstständige Tätigkeit oder Arbeit zumutbar ist.
Dazu soll bei Eltern schon ab der Vollendung des ersten Lebensjahres geprüft werden, ob eine Arbeitsaufnahme oder der Beginn einer Weiterbildung, Qualifizierung oder eines Sprachkurses zumutbar ist.
Merz-Regierung schafft mehr Verbindlichkeit im Kooperationsplan – und härtere Sanktionen
Der Rahmen für die Integration in Arbeit bleibt – wie beim Bürgergeld auch – der Kooperationsplan. Darin sind die Schritte bei der Arbeitssuche festgelegt. Hier steigt jedoch die Verbindlichkeit. Sobald Arbeitsuchende etwa die Einladung zu einem Jobcenter-Termin ohne Grund nicht wahrnehmen, können sie per Verwaltungsakt verpflichtet werden. Das gilt auch bei Verstößen gegen den Kooperationsplan. Dabei wird das Schlichtungsverfahren abgeschafft.
Abschied vom Bürgergeld: 20 Jahre SGB II – von Hartz IV bis zur Grundsicherung
Verletzen Grundsicherungsbeziehende ihre Pflichten, gibt es im Vergleich zum Bürgergeld strengere Sanktionen. Das ist die Änderung, die in der Politik und der Diskussion um die Reform am stärksten im Mittelpunkt stand. Im Falle einer Pflichtverletzung können die Jobcenter den Regelsatz des Grundsicherungsgeldes um 30 Prozent über eine Dauer von drei Monaten reduzieren. Das ist etwa möglich, wenn sich Arbeitsuchende nicht auf Vermittlungsvorschläge bewerben.
„Arbeitsverweigerer“-Regel: Entzug der Leistung, wenn Arbeit Bedürftigkeit beenden würde
Dazu verschärft die Regierung die – wie sie selbst sagt – „Arbeitsverweigerer-Regelung“. Diese werde „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet, heißt es im Gesetzentwurf. Bisher musste eine Pflichtverletzung vorliegen und die Betroffenen mussten ein Arbeitsangebot ablehnen, um ihnen den Regelsatz vollständig für maximal zwei Monate zu entziehen. Diese sogenannte Vorpflichtverletzung ist als Kriterium nicht mehr nötig.
Wenn Grundsicherungsbezieher künftig die Möglichkeit haben, einen Job anzunehmen, der ihr Existenzminimum sichert, können Jobcenter den Regelsatz direkt vollständig streichen. Nach einem Monat sollen sie prüfen, ob das Angebot noch vorliegt. Wenn das der Fall ist, bekommen die Betroffenen weiterhin keinen Regelsatz ausgezahlt. Ist das Angebot ausgelaufen, hebt das Jobcenter die Minderung auf.
„Arbeitsverweigerer“ sind unter den Bürgergeld-Beziehenden jedoch selten. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hatte 2025 festgestellt, dass lediglich eine „niedrige zweistellige“ Anzahl aufgrund der im April 2024 eingeführten Totalsanktionen den Regelsatz entzogen bekommen hatte. Ohnehin sind abgelehnte Stellenangebote selten. Von Dezember 2024 bis November 2025, das sind die aktuellsten Zahlen, verhängten die Jobcenter lediglich 28.530 Sanktionen wegen abgelehnten Arbeits-, Ausbildungs- oder Maßnahmenangeboten. Zum Vergleich: Es gibt 3,82 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wovon lediglich rund 1,8 Millionen als arbeitslos gelten.
„Terminverweigerer-Regel“ schafft „Handhabe“ der Jobcenter bei verpassten Terminen
Die überwiegende Anzahl – rund 85 Prozent – der Sanktionen sprechen Jobcenter wegen verpasster Termine aus. Hier fehle bisher ein Instrument, „um mit denjenigen Personen umzugehen, die sich nachhaltig den Einladungen des Jobcenters verweigern“, beklagt die Regierung. Bisher gebe es „praktisch kaum Handhabe“. Damit begründen Union und SPD die nächste weitgehende Änderung der Bürgergeld-Reform.
Bei verpassten Terminen im Jobcenter gibt es künftig ein schrittweises Verfahren. Beim ersten Mal gibt es noch keine Sanktion, die Betroffenen erhalten jedoch eine Einladung zum zweiten Termin. Sind sie dann nicht anwesend, kürzt das Jobcenter den Regelsatz um 30 Prozent für einen Monat. Verpassen sie den dritten Termin, entscheidet das Jobcenter nach einer persönlichen Anhörung die Streichung des Regelbedarfs. Dann haben die Betroffenen 30 Tage Zeit, sich im Jobcenter zu melden. Ist das der Fall, bekommen die den Regelsatz nachträglich gezahlt, wobei dieser jedoch um 30 Prozent gekürzt wird.
Verpassen sie diese Frist, stellt das Jobcenter die Nichterreichbarkeit fest und entzieht die Leistung vollständig. Das betrifft dann auch die Kosten der Unterkunft. In einer Bedarfsgemeinschaft wird der Anteil der Miet- und Heizkosten auf die anderen Mitglieder verteilt, so dass keine Mietschulden entstehen. Im Prozess soll es Härtefallregelungen geben, etwa für den Fall von psychischen Erkrankungen.
Neue Grundsicherung hat strengere Regeln bei den Mietkosten
Eine weitere große Änderung betrifft die Mietzahlungen für die Bedürftigen. Hier gilt künftig bereits in der Karenzzeit eine Deckelung der Kosten der Unterkunft. Sie werden nicht anerkannt, wenn sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind, wie die Obergrenzen der jeweiligen Kommune. Höhere Kosten können nur im Einzelfall anerkannt werden.
Karenzzeit beim Vermögen aus der Bürgergeld-Zeit entfällt
Beim Vermögen streicht die Regierung die Karenzzeit. Bedürftige müssen zunächst ihre eigenen Mittel einsetzen, um das Grundsicherungsgeld zu erhalten. Ein Schonvermögen bleibt bestehen, soll sich jedoch am Alter orientieren. Wer unter 30 Jahre ist, darf lediglich 5000 Euro behalten. Von 30 bis 40 Jahren sind es 10.000 Euro, danach 12.500 Euro. Ab einem Alter von 50 Jahren liegt das Schonvermögen bei 20.000 Euro. Dazu dürfen Bedürftige weiterhin ein „angemessenes“ Auto besitzen. Auch eine selbstgenutzte Immobilie bleibt unter Umständen erlaubt.
Der Bundestag soll den Gesetzentwurf Anfang März verabschieden. Das dürfte jedoch nicht das Ende der Reformen am Grundsicherungssystem sein. Fachleute und Politiker plädieren für eine bessere Abstimmung mit vorgelagerten Sozialleistungen. Dabei wollen sie auch die Regeln zur Anrechnung von Einkommen anpassen, damit sich Mehrarbeit mehr lohnt. Details sind noch unklar. (Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetzentwurf zur Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag)